Anzeige einer Geburt Entgegennahme von Einrichtungen

    Geburt eines Kindes durch Einrichtungen anzeigen

    In Ihrer Einrichtung wurde ein Kind geboren? Dann müssen Sie die Geburt dem zuständigen Standesamt melden. 

    Beschreibung

    Wenn in Ihrer Einrichtung ein Kind geboren wurde, müssen Sie die Geburt dem zuständigen Standesamt melden.

    zuständige Stelle

    Zuständig ist das für den Geburtsort zuständige Standesamt.

    Ansprechpartner

    Verbandsgemeinde Kaisersesch - Fachbereich 2 - Bürgerdienste

    Beschreibung

    Bürgerdienste, Soziales, Generationenarbeit

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Römerturm 2

    56759 Kaisersesch

    Kontakt

    Fax: 02653 9996-912

    Telefon Festnetz: 02653 9996-0

    E-Mail: info@vg.kaisersesch.de

    Kontaktperson

    Internet

    Weitere Informationen

    Bürgerdienste, Soziales, Generationenarbeit

    Version

    Technisch geändert am 02.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Verbandsgemeinde Kaisersesch - Sachgebiet 2.2 - Soziales

    Beschreibung

    • Sozialamt
    • Standesamt, Rentenangelegenheiten

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Römerturm 2

    56759 Kaisersesch

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02653 9996-0

    Fax: 02653 9996-912

    E-Mail: info@vg.kaisersesch.de

    Kontaktperson

    Internet

    Weitere Informationen

    • Sozialamt
    • Standesamt, Rentenangelegenheiten

    Version

    Technisch geändert am 02.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Geburtsanzeige mit Unterschrift der Einrichtung oder elektronischer Signatur mit Angabe zu Mutter und Kind.

    Voraussetzungen

    • Die Geburt fand in Ihrer Einrichtung statt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Sie müssen die Geburt innerhalb 1 Woche bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt melden. Der Tag der Geburt zählt nicht zur Frist. Bei einer Totgeburt muss die Meldung spätestens am 3. Werktag nach der Geburt erfolgen.

    Bearbeitungsdauer

    1 Tag bis 6 Monate

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt folgende Hinweise: Die Leistung dient lediglich zur Erfüllung der gesetzlichen Meldepflicht. Wenn die Geburt beim Standesamt registriert wird, sind weitere Nachweise erforderlich.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 22.07.2024

    Version

    Technisch geändert am 01.11.2024

    Stichwörter

    Anzeige der Geburt, vertrauliche Geburt, Geburtshaus, Kindesanmeldung, Geburtsanzeige, Mutter, Kind, Standesamtsangelegenheiten, Standesamt, Entbindung, Nachwuchs, Sohn, Standesamtsangelegenheit, Krankenhaus, Hausgeburt, Geburtsanmeldung, Hebamme, Lebendgeburt, Frühgeburt, Todgeburt, Geburtsbeurkundung, Vater, Geburt, Einrichtung, Bescheinigung Geburt, Tochter, Geburtstag

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English