Anzeige des Betriebs einer Röntgeneinrichtung oder der wesentlichen Änderung des Betriebs Entgegennahme

    Betrieb oder die wesentliche Änderung einer technischen Röntgeneinrichtung anzeigen

    Sie möchten eine technische, nicht genehmigungspflichtige Röntgeneinrichtung betreiben oder wesentliche Änderungen daran vornehmen? Dann müssen Sie dies der zuständigen Behörde für Strahlenschutz anzeigen.

    Wenn Sie beabsichtigen, eine technische Röntgeneinrichtung zu betreiben oder wesentlich zu ändern, und diese nicht genehmigungspflichtig ist, sind Sie verpflichtet, dies bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.

    Beschreibung

    Technische, nicht genehmigungspflichtige Röntgeneinrichtungen können unter anderem Röntgeneinrichtungen sein, die als Basis-, Hoch- oder Vollschutzgerät genutzt werden sollen. Sie müssen der zuständigen Behörde die geplante Inbetriebnahme oder wesentliche Änderung schriftlich anzeigen.

    Wesentliche Änderungen an einer Röntgeneinrichtung können zum Beispiel sein:

    • Wechsel des Raumes
    • bauliche Veränderungen des Raumes
    • Änderung des Bildempfängers

    Mit der schriftlichen Anzeige einer technischen Röntgeneinrichtung bei der zuständigen Behörde geben Sie bekannt, dass Sie eine solche Einrichtung betreiben oder wesentlich ändern wollen. Dies können unter anderem Röntgeneinrichtungen sein, die als Ba-sis-, Hoch- oder Vollschutzgerät genutzt werden sollen.

    Ansprechpartner

    Für Birlenbach wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Nachweis der Fachkunde im Strahlenschutz entsprechend § 74 Strahlenschutzgesetz i.V.m. § 47 Strahlenschutzverordnung mit Aktualisierungsnachweis
    • Bescheinigung und Prüfbericht einer oder eines Sachverständigen über die Strahlenschutzprüfung
    • Nachweise über die Kenntnisse im Strahlenschutz und zu Aktualisierungen dieser Kenntnisse für das an den Röntgeneinrichtungen tätige Personal

    Gegebenenfalls müssen Sie zusätzlich einreichen:

    • Bauartzulassungsschein mit Stückprüfungsbestätigung
    • CE-Konformitätsbescheinigung
    • Nachweis der Fachkunde im Strahlenschutz nach Strahlenschutzverordnung mit Aktualisierungsnachweis
    • Bescheinigung und Prüfbericht vom oder von der Sachverständigen über die Strahlenschutzprüfung
    • Bauartzulassungsschein mit Stückprüfungsbestätigung (falls zutreffend) (Bauartzulassung = für Gerät allgemein; Stückprüfungsbestätigung = für das spezifische Gerät)
    • CE-Konformitätsbescheinigung (falls zutreffend)
    • Personaleinsatz, d. h. Nachweise zu Kenntnissen im Strahlenschutz und zu Aktualisierungen dieser Kenntnisse für an den Röntgenanlagen tätiges Personal

    Voraussetzungen

    Sie möchten eine technische, nicht genehmigungspflichtige Röntgeneinrichtung betreiben oder wesentlich ändern.

    Eine technische Röntgeneinrichtung kann betrieben werden, wenn diese spätestens vier Wochen vor Inbetriebnahme gegenüber der zuständigen Behörde angezeigt wird und die Prüfung durch die Behörde keine Versagungsgründe ergibt. Gleiches gilt bei einer wesentlichen Änderung des Betriebs einer technischen Röntgeneinrichtung.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Klage vor dem Verwaltungsgericht

    Wenn Ihnen die Behörde den Betrieb der Röntgeneinrichtung beziehungsweise die Vornahme der wesentlichen Änderung des Betriebs versagt, können Sie dagegen mit einer Klage vorgehen.

    Verfahrensablauf

    Sie reichen das Formular für die Anzeige mit den erforderlichen Nachweisen spätestens vier Wochen vor der geplanten Inbetriebnahme beziehungsweise der wesentlichen Änderung des Betriebs bei der zuständigen Behörde ein.

    Nach Eingang der vollständigen Anzeige und der erforderlichen Nachweise hat die zuständige Behörde diese innerhalb von vier Wochen zu prüfen.

    Nach Ablauf dieser vierwöchigen Frist dürfen Sie die Röntgeneinrichtung betreiben beziehungsweise den Betrieb wesentlich ändern, sofern die Behörde den Betrieb nicht versagt und/oder das Anzeigeverfahren aussetzt, weil die Prüfung ergibt, dass weiter-führende Prüfverfahren erforderlich sind.

    Sofern dies nicht erfolgt, können Sie mit dem Betrieb der Röntgeneinrichtung beziehungsweise mit der Vornahme der wesentlichen Änderungen des Betriebs auch dann beginnen, wenn Ihnen die Behörde bereits vor Ablauf der Frist schriftlich mitteilt, dass alle erforderlichen Nachweise erbracht sind. Den Gebührenbescheid erhalten Sie mit der Anzeigebestätigung.

    Fristen

    Antragsfrist: 4 Wochen (Sie müssen bei der zuständigen Behörde mindestens 4 Wochen vor der geplanten Inbetriebnahme oder wesentlichen Änderung des Betriebs der Röntgeneinrichtung eine Anzeige mit den erforderlichen Unterlagen einreichen.)

    Antragsfrist: 4 Wochen (Vier Wochen vor der Inbetriebnahme oder der wesentlichen Änderung des Betriebs der Röntgeneinrichtung.)

    Bearbeitungsdauer

    2 bis 4 Wochen (Müssen Unterlagen nachgefordert und nachgereicht werden, verlängert sich die Bearbeitungsdauer.)

    2 bis 4 Wochen

    Kosten

    Gebühr ab 100.00 EUR bis 2500.00 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 03.11.2022

    Version

    Technisch geändert am 01.10.2024

    Stichwörter

    technisch, Schulröntgenanlage, Röntgenanlage, Röntgengeräte, Anzeige, Röntgeneinrichtung, Basisschutzgerät, Hochschutzgerät, Vollschutzgerät

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English