• Leiningen (Landkreis Rhein-Hunsrück-Kreis, Rheinland-Pfalz)
Anzeige der Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung einer Röntgeneinrichtung oder eines Störstrahlers Entgegennahme

Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern anzeigen

Wenn Sie Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler geschäftsmäßig prüfen, erproben, warten oder instand setzen möchten, müssen Sie dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit unter Beifügen von erforderlichen Unterlagen melden (anzeigen).

Beschreibung

Sie möchten Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler geschäftsmäßig prüfen, erproben, warten oder instand setzen? Dann müssen Sie dies der zuständigen Behörde für Strahlenschutz melden (anzeigen), bevor Sie mit der Tätigkeit beginnen.

Wenn die zuständige Behörde nach Prüfung Ihrer Unterlagen zustimmt, können Sie die Tätigkeit aufnehmen.

In folgenden Fällen kann die Behörde der Tätigkeit nicht zustimmen:

  • Es liegen Tatsachen vor, aus denen sich Bedenken gegen Ihre Zuverlässigkeit ergeben,
  • Sie können erforderliche Nachweise nicht oder nicht mehr erbringen oder
  • es ist unklar, ob das für die Ausführung der Tätigkeit notwendige Personal vorhanden ist.

erforderliche Unterlagen

  • Schriftliche Bestellung des oder der Strahlenschutzbeauftragten mit Angabe des innerbetrieblichen Entscheidungsbereiches
  • Nachweis der Fachkunde und gegebenenfalls Aktualisierung im Strahlenschutz für die strahlenschutzbeauftragte Person
  • Nachweis der Fachkunde und gegebenenfalls Aktualisierung im Strahlenschutz für die strahlenschutzverantwortliche Person, wenn keine strahlenschutzbeauftragte Person nötig ist
  • Nachweis über notwendige Ausrüstung und getroffene Strahlenschutzmaßnahmen, die nach dem Stand der Technik erforderlich sind

Voraussetzungen

  • Die erforderlichen Unterlagen liegen vor. Es liegen keine Tatsachen vor, aus denen sich Bedenken gegen Ihre Zuverlässigkeit ergeben.
  • Sie verfügen über das notwendige Personal, um die Tätigkeit auszuführen.

Handlungsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

  • Klage vor dem Verwaltungsgericht

Fristen

Sie müssen die Tätigkeit melden (anzeigen), bevor Sie damit beginnen.

Bearbeitungsdauer

2 bis 4 Wochen

Hinweise (Besonderheiten)

Sie müssen Ihre Tätigkeit in dem Bundesland, wo Ihr Unternehmensstandort ist, erstmalig anzeigen. Wenn Sie in anderen Bundesländern arbeiten oder tätig werden wollen, müssen Sie die zuständige Behörde vor Ort informieren.

Gültigkeitsgebiet

Rheinland-Pfalz

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Referat Strahlenschutz im Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur (MEKUN) am 02.06.2022

Version

Technisch erstellt am 13.04.2023

Technisch geändert am 01.11.2024

Stichwörter

geschäftsmäßig, Erprobung, Instandsetzung, Wartung, Röntgeneinrichtung oder Störstrahler, Abnahmeprüfung, Prüfung

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 08.07.2021

Technisch geändert am 23.04.2020