Anzeige der Beschäftigung im Zusammenhang mit dem Betrieb einer fremden Röntgeneinrichtung oder eines fremden Störstrahlers Entgegennahme

    Beschäftigung von Personen in Betrieben mit Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern anzeigen

    Sie beschäftigen Personen, die mit fremden Röntgeneinrichtungen oder fremden Störstrahlern arbeiten und dabei einer höheren Dosis als 1 mSv ausgesetzt sein können? Dann müssen Sie dies der zuständigen Behörde unter Beifügen von erforderlichen Unterlagen melden (anzeigen).

    Beschreibung

    Wenn Mitarbeitende aus Ihrem Betrieb in anderen Betrieben arbeiten und dabei mehr als 1 mSv als effektive Dosis pro Kalenderjahr an den dortigen Störstrahlern oder Röntgeneinrichtungen erhalten können, dann gilt der Betrieb als Betrieb im Zusammenhang mit fremden Einrichtungen, in denen Röntgeneinrichtungen oder  Störstrahler betrieben werden.
    Als entsendender Betrieb müssen Sie die Beschäftigung in der fremden Einrichtung bei der zuständigen Behörde für Strahlenschutz melden. Zudem benötigen Sie eine strahlenschutzbeauftragte Person mit passender Fachkunde.
    Wenn Sie eine Genehmigung für genehmigungsbedürftige Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen haben, ist keine Anzeige erforderlich.

    Ansprechpartner

    Für Seiwerath wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Anzeige über die Beschäftigung im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler
    • Antrag auf Erteilung eines polizeilichen Führungszeugnisses für die strahlenschutzverantwortliche Person (Kopie)
    • Antrag auf Erteilung eines polizeilichen Führungszeugnisses für die strahlenschutzbeauftragte Person (Kopie)
    • schriftliche Bestellung des oder der Strahlenschutzbeauftragten durch die strahlenschutzverantwortliche Person mit Angabe des innerbetrieblichen Entscheidungsbereiches
    • Nachweis der Fachkunde und gegebenenfalls Aktualisierung im Strahlenschutz für die strahlenschutzbeauftragte Person oder die strahlenschutzverantwortliche Person, wenn keine strahlenschutzbeauftragte Person notwendig ist
    • Strahlenschutzanweisung
    • Abgrenzungsvertrag mit der Betreiberin oder dem Betreiber der fremden Anlage oder Einrichtung

    Voraussetzungen

    • Die erforderlichen Unterlagen liegen vor.
    • Es liegen keine Tatsachen vor, aus denen sich Bedenken gegenüber der Zuverlässigkeit ergeben.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Klage vor dem Verwaltungsgericht

    Fristen

    Sie müssen die Tätigkeit anzeigen, bevor Sie begonnen wird.

    Bearbeitungsdauer

    2 bis 4 Wochen

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Referat Strahlenschutz im Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein (MEKUN) am 02.06.2022

    Version

    Technisch erstellt am 13.04.2023 (von: Behschnitt, Rahel)

    Technisch geändert am 01.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Beschäftigung, Strahlenschutz, Beschäftigte Person, mit fremder Röntgeneinrichtung, Anzeigebedürftige Beschäftigung, mit fremdem Störstrahler

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)