Adoption eines ausländischen Kindes Begleitung

    Adoption eines ausländischen Kindes Begleitung erhalten

    Sie wollen ein Kind aus dem Ausland adoptieren? Dieser Prozess wird von dem Jugendamt und der Auslandsvermittlungsstelle begleitet. 

    Beschreibung

    Von einer Auslandsadoption spricht man dann, wenn das Kind vor der Adoption in einem anderen Staat lebt und aufgrund der Adoption nach Deutschland zieht oder ziehen soll. Dabei spielt die Staatsangehörigkeit des Kindes und Ihre eigene Staatsangehörigkeit keine Rolle.

    Die Adoption kann im Ausland, aber auch in Deutschland stattfinden. Meistens wird sie jedoch im Herkunftsland ausgesprochen.
    Als Auslands-Adoptionen gelten auch Adoptionen, die in Deutschland durchgeführt werden, wenn das Kind erst in den letzten 2 Jahren vor der Antragsstellung nach Deutschland gekommen ist und die Annehmenden in Deutschland leben.

    Während der gesamten Zeit werden Sie von einer Vermittlungsstelle begleitet, die Sie berät und unterstützt. Auf Wunsch ist die Vermittlungsstelle auch noch nach dem Abschluss des Adoptions-Verfahrens für Sie da. Die Herkunftsländer wollen nach der Adoption in der Regel in Form von Entwicklungsberichte über den Lebensweg der Kinder informiert werden. Auch dies bespricht die Vermittlungsstelle mit Ihnen.

    zuständige Stelle

    Eine Auslandsvermittlungsstelle in freier Trägerschaft oder die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes für die länderspezifische Prüfung und die örtliche Adoptionsvermittlungsstelle für die allgemeine Eignungsprüfung

    Ansprechpartner

    Für Schwall wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    Voraussetzungen

    Wenn Sie ein Kind adoptieren möchten, dann müssen Sie nach deutschem Recht unbeschränkt geschäftsfähig und mindestens 25 Jahre alt sein. Wenn Sie verheiratet sind, muss mindestens einer der beiden Eheleute 25 Jahre alt sein, wobei der jüngere Ehepartner mindestens 21 Jahre alt sein muss.

    Ein Höchstalter für Adoptiveltern ist gesetzlich nicht festgelegt. Der Altersunterschied zum Adoptivkind sollte laut Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter einem natürlichen Abstand entsprechen.
    Normalerweise gilt: Ein Ehepaar - ungeachtet des Geschlechts - kann ein Kind nur gemeinsam adoptieren. Ob eine Auslandsadoption durch gleichgeschlechtliche Paare möglich ist, hängt wesentlich von der Rechtslage im Herkunftsland des Adoptivkindes ab. Aber auch Alleinstehende können ein Kind adoptieren.

    Sie müssen als Adoptiveltern geeignet sein. Darüber hinaus müssen Sie speziell für eine Auslandsadoption geeignet sein.

    Weitere Voraussetzungen ergeben sich aus dem Recht des Staates, aus dem das Kind stammt. 
     

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Der Ablauf einer internationalen Adoption verläuft in den meisten Fällen in 3 Schritten:

    1. Vermittlungsverfahren in Deutschland
    2. Adoptionsverfahren im Ausland
    3. Anerkennung der Adoption in Deutschland

    Im Einzelnen:

    • Sie melden sich bei einer bei Vermittlungsstelle für Auslandsadoptionen. Das kann entweder die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes sein oder eine nichtstaatliche Vermittlungsstelle, die für Auslands-Adoptionen zugelassen ist. Durch die Fachkräfte erhalten Sie eine erste Beratung.
    • Darauf wird geprüft, ob Sie für die Adoption geeignet sind. Diese Eignungsprüfung besteht aus zwei Teilen: 
    • In der allgemeinen Eignungsprüfung wird geprüft, ob Sie grundsätzlich für eine Adoption geeignet sind. Dies macht normalerweise Ihr Jugendamt.
    • In der länderspezifischen Eignungsprüfung wird geprüft, ob Sie speziell für die Adoption eines Kindes aus dem Ausland geeignet sind. Das macht Ihre Auslandsvermittlungsstelle, bei der Sie sich beworben haben. 
    • Nach einer positiven Überprüfung übermittelt Ihre Auslandsvermittlungsstelle Ihre Adoptionsbewerbung an die Fachstelle für Adoptionen in dem Staat, für den Sie sich entschieden haben.
    • Meist dauert es einige Zeit, bis Ihnen ein Kind vorgeschlagen wird, das Sie als Eltern braucht. Während dieser Wartezeit werden Sie von Ihrer Auslandsvermittlungsstelle weiter beraten und auf die Adoption vorbereitet. 
    • Wenn Ihnen ein Kind vorgeschlagen wird, erfahren Sie in der Regel bereits einiges über das Kind, etwa über sein Alter, seinen Gesundheitszustand oder seine Vorgeschichte. Ihre Vermittlungsstelle bespricht den Vorschlag mit Ihnen und hilft Ihnen bei der Entscheidung, ob Sie das Adoptionsverfahren mit dem vorgeschlagenen Kind fortsetzen wollen. Sie reisen in das Herkunftsland des Kindes, um es kennenzulernen und - je nach Regelung im Herkunftsstaat - mit ihm die Adoptionspflegezeit zu verbringen.
    • Meistens wird das Adoptionsverfahren im Herkunftsland des Kindes durchgeführt. Dazu berät Sie Ihre Vermittlungsstelle, bereitet Sie auf das Verfahren vor und unterstützt Sie während des Verfahrens.
    • Nach dem Adoptionsverfahren im Ausland muss die Adoption in Deutschland anerkannt werden. Hat sich das Herkunftsland des Kindes dem „Haager Adoptionsübereinkommen“ angeschlossen, stellt es Ihnen eine Bescheinigung aus (nach Artikel 23 HAÜ), mit der die Adoption automatisch in Deutschland anerkannt ist; ansonsten müssen Sie die Anerkennung beim Familiengericht in Deutschland beantragen. Erst mit der Anerkennung ist die ausländische Adoption auch in Deutschland wirksam. Mehr Informationen finden sie unter Wie wird die ausländische Adoption in Deutschland anerkannt?
    • Den Antrag auf Anerkennung können Sie schon vom Herkunftsland des Kindes ausstellen. Dies ist in aller Regel auch nötig, damit Sie mit dem Kind nach Deutschland einreisen können: Nachdem Sie den Antrag gestellt haben, stellt Ihre Vermittlungsstelle Ihnen eine Bescheinigung aus, dass sie Ihr Adoptionsverfahren durchgeführt hat. Mit dieser Bescheinigung können Sie ein Visum oder andere Einreisepapiere für das Kind beantragen, bei der deutschen Botschaft oder einer anderen Auslandsvertretung im Herkunftsland des Kindes. 
    • Sobald Sie die Einreisepapiere bekommen haben, können Sie mit dem Kind nach Deutschland einreisen.
       

    Hinweise (Besonderheiten)

    Sie haben keinen Rechtsanspruch auf die Vermittlung eines Kindes.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport, Bremen am 23.12.2022

    Version

    Technisch erstellt am 04.04.2023 (von: Behschnitt, Rahel)

    Technisch geändert am 04.04.2023 (von: Behschnitt, Rahel)

    Stichwörter

    Adoptiveltern, Kind adoptieren, Bewerbung Adoption, Kind aufnehmen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)