Erlaubnis für tiefe Erdbohrungen für geothermische Nutzung beantragen
Wenn Sie eine tiefe Bohrung beziehungsweise einen Erdaufschluss für eine geothermische Nutzung planen, benötigen Sie die Erlaubnis Ihrer zuständigen Wasserbehörde.
Wenn Sie eine tiefe Bohrung beziehungsweise einen Erdaufschluss für eine geothermische Nutzung planen, benötigen Sie die Erlaubnis Ihrer zuständigen Wasserbehörde.
Beschreibung
Bohrarbeiten, die so tief in den Boden hineinreichen, dass sie die Bewegungen oder die Beschaffenheit des Grundwassers beeinflussen können, werden aus wasserrechtlicher Sicht als Erdaufschlüsse bezeichnet. Wenn Sie einen solchen Erdaufschluss für eine geothermische Nutzung planen, müssen Sie eine Erlaubnis bei der zuständigen Wasserbehörde vor Beginn der Arbeiten beantragen.
Eine Erlaubnis ist für folgende Vorhabenszwecke notwendig:
- geothermische Nutzung mit vertikaler Erdwärmesonde,
- geothermische Nutzung mit Grundwasserwärmepumpen-Anlagenbau und -betrieb,
- geothermische Aufschlusszwecke (sonstige).
Sie können mit Ihrem Vorhaben erst beginnen, wenn Ihre zuständige Wasserbehörde die Erlaubnis erteilt hat.
Welche Wasserbehörde für Ihr Vorhaben zuständig ist, ergibt sich aus der Lage der vorgesehenen Bohrpunkte.
Bohrarbeiten, die so tief in den Boden hineinreichen, dass sie die Bewegungen oder die Beschaffenheit des Grundwassers beeinflussen können, werden aus wasserrechtlicher Sicht als Erdaufschlüsse bezeichnet. Wenn Sie einen solchen Erdaufschluss für eine geothermische Nutzung planen, müssen Sie eine Erlaubnis bei der zuständigen Wasserbehörde vor Beginn der Arbeiten beantragen.
Eine Erlaubnis ist für folgende Vorhabenszwecke notwendig:
- geothermische Nutzung mit vertikaler Erdwärmesonde,
- geothermische Nutzung mit Grundwasserwärmepumpen-Anlagenbau und -betrieb,
- geothermische Aufschlusszwecke (sonstige).
Sie können mit Ihrem Vorhaben erst beginnen, wenn Ihre zuständige Wasserbehörde die Erlaubnis erteilt hat.
Welche Wasserbehörde für Ihr Vorhaben zuständig ist, ergibt sich aus der Lage der vorgesehenen Bohrpunkte.
Online-Dienste
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Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an die Untere Wasserbehörden. Die Zuständigkeit der Wasserbehörden ergibt sich aus der Lage der vorgesehenen Bohrpunkte.
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Trier-Saarburg - Bauen und Umwelt - Umwelt
Adresse
Postanschrift
Postfach 2620
54216 Trier
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Mittwoch 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Freitag 09:00 - 13:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: 115
Telefon Festnetz: +49 651 715-0
Fax: +49 651 715-17652
E-Mail: umwelt@trier-saarburg.de
Bankverbindung
Kreisverwaltung Trier-Saarburg, Kreiskasse
Empfänger: Kreisverwaltung Trier-Saarburg, Kreiskasse
IBAN: DE24 5855 0130 0000 0004 30
BIC: TRISDE55
Bankinstitut: Sparkasse Trier
Stichwörter
Abteilung 11
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
- Widerspruch
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
Verfahrensablauf
Hinweise für Trier-Saarburg: Erlaubnis für einen Erdaufschluss beantragen
Beantragung
- einer wasserrechtlichen Erlaubnis für die Bohrung und Nutzung der Anlage
- kann auf schriftlichen Antrag erfolgen
- auch schriftlich formlos möglich
- der Antrag kann sowohl per Post als auch persönlich eingereicht werden
- kann auf schriftlichen Antrag erfolgen
Beantragung
- einer wasserrechtlichen Erlaubnis für die Bohrung und Nutzung der Anlage
- kann auf schriftlichen Antrag erfolgen
- auch schriftlich formlos möglich
- der Antrag kann sowohl per Post als auch persönlich eingereicht werden
- kann auf schriftlichen Antrag erfolgen
Bearbeitungsdauer
Hinweise für Trier-Saarburg: Erlaubnis für einen Erdaufschluss beantragen
- 3 - 6 Wochen
- 3 - 6 Wochen
Kosten
Hinweise für Trier-Saarburg: Erlaubnis für einen Erdaufschluss beantragen
- zwischen 128,00 und 350,00 Euro
- abhängig davon, ob und welche Fachbehörden beteiligt werden müssen
- zwischen 128,00 und 350,00 Euro
- abhängig davon, ob und welche Fachbehörden beteiligt werden müssen
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) am 31.03.2024
Stichwörter
Erdwärmenutzung, Bauvorhaben, Erdwärmepumpe, Erdaufschluss, Bodeneingriff, Grundwasser, Grundwasserwärmepumpen, Erdbohrung, vertikale Erdwärmesonde, Geothermie, Anlagenbau, Anlagenbetrieb, Bohrung, Erdwärme, Aufschlusszwecke, tiefe Bohrung, Erdarbeiten, Erdwärmekollektor