Erdaufschluss Erlaubnis Erteilung

    Erlaubnis für tiefe Erdbohrungen für geothermische Nutzung beantragen

    Wenn Sie eine tiefe Bohrung beziehungsweise einen Erdaufschluss für eine geothermische Nutzung planen, benötigen Sie die Erlaubnis Ihrer zuständigen Wasserbehörde.

    Wenn Sie eine tiefe Bohrung beziehungsweise einen Erdaufschluss für eine geothermische Nutzung planen, benötigen Sie die Erlaubnis Ihrer zuständigen Wasserbehörde.

    Beschreibung

    Bohrarbeiten, die so tief in den Boden hineinreichen, dass sie die Bewegungen oder die Beschaffenheit des Grundwassers beeinflussen können, werden aus wasserrechtlicher Sicht als Erdaufschlüsse bezeichnet. Wenn Sie einen solchen Erdaufschluss für eine geothermische Nutzung planen, müssen Sie eine Erlaubnis bei der zuständigen Wasserbehörde vor Beginn der Arbeiten beantragen.

    Eine Erlaubnis ist für folgende Vorhabenszwecke notwendig:

    • geothermische Nutzung mit vertikaler Erdwärmesonde,
    • geothermische Nutzung mit Grundwasserwärmepumpen-Anlagenbau und -betrieb,
    • geothermische Aufschlusszwecke (sonstige).

    Sie können mit Ihrem Vorhaben erst beginnen, wenn Ihre zuständige Wasserbehörde die Erlaubnis erteilt hat.

    Welche Wasserbehörde für Ihr Vorhaben zuständig ist, ergibt sich aus der Lage der vorgesehenen Bohrpunkte.

    Bohrarbeiten, die so tief in den Boden hineinreichen, dass sie die Bewegungen oder die Beschaffenheit des Grundwassers beeinflussen können, werden aus wasserrechtlicher Sicht als Erdaufschlüsse bezeichnet. Wenn Sie einen solchen Erdaufschluss für eine geothermische Nutzung planen, müssen Sie eine Erlaubnis bei der zuständigen Wasserbehörde vor Beginn der Arbeiten beantragen.

    Eine Erlaubnis ist für folgende Vorhabenszwecke notwendig:

    • geothermische Nutzung mit vertikaler Erdwärmesonde,
    • geothermische Nutzung mit Grundwasserwärmepumpen-Anlagenbau und -betrieb,
    • geothermische Aufschlusszwecke (sonstige).

    Sie können mit Ihrem Vorhaben erst beginnen, wenn Ihre zuständige Wasserbehörde die Erlaubnis erteilt hat.

    Welche Wasserbehörde für Ihr Vorhaben zuständig ist, ergibt sich aus der Lage der vorgesehenen Bohrpunkte.

    Online-Dienste

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    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an die Untere Wasserbehörden. Die Zuständigkeit der Wasserbehörden ergibt sich aus der Lage der vorgesehenen Bohrpunkte.

    Ansprechpartner

    Kreisverwaltung Rhein-Lahn-Kreis - Bauen und Umwelt

    Adresse

    Postanschrift

    Insel Silberau 1

    56130 Bad Ems

    Öffnungszeiten

    Montag-Freitag 08:00 Uhr - 12:00 Uhr Donnerstag 14:00 Uhr - 18:00 Uhr

    Kontakt

    Fax: 02603 972-199

    Telefon Festnetz: 02603 972-0

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 01.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Klage vor dem Verwaltungsgericht
    • Widerspruch
    • Klage vor dem Verwaltungsgericht

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 31.03.2024

    Version

    Technisch geändert am 01.11.2024

    Stichwörter

    Grundwasserwärmepumpen, Aufschlusszwecke, Geothermie, Bohrung, Erdwärmepumpe, vertikale Erdwärmesonde, Bodeneingriff, Erdbohrung, Erdaufschluss, Erdwärme, Erdwärmekollektor, Anlagenbetrieb, tiefe Bohrung, Bauvorhaben, Grundwasser, Erdarbeiten, Erdwärmenutzung, Anlagenbau

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English