Erdaufschluss - Arbeiten mit unmittelbaren oder mittelbaren Auswirkungen auf das Grundwasser anzeigen
Sie wollen Bohrungen oder sonstige Erdarbeiten durchführen, die die Bewegungen oder die Beschaffenheit des Grundwassers beeinflussen können? Dann müssen Sie dies vorher der zuständigen Behörde anzeigen.
Beschreibung
Wenn Sie sogenannte Erdaufschlüsse durchführen wollen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzeigen. Erdaufschlüsse sind Bohrungen oder sonstige Erdarbeiten, die so tief in den Boden hineinreichen, dass sie die Bewegungen oder die Beschaffenheit des Grundwassers beeinflussen können.
Die Anzeige ist für folgende Vorhaben erforderlich:
- Altbergbauerkundung oder Hohlraumerkundung
- Altlastenerkundung (außer Grundwassermessstellen)
- Brunnen
- Geochemische Untersuchung
- Geophysikalische Untersuchung
- Geothermische Aufschlusszwecke (Sonstige)
- Grundwassermessstelle (außer Brunnen)
- Ingenieurgeologische Untersuchung oder Baugrunduntersuchung
- Kartierung (außer Basisbohrung)
- Rohstofferkundungsbohrung
- Sonstige Aufschlusszwecke
- Geothermische Nutzung mit Grundwasserwärmepumpen
Jede Bohrung liefert Daten für die Bewertung des Untergrundes am jeweiligen Standort. Die Anzeige ermöglicht es den zuständigen Behörden, sich vor Ort einen Eindruck vom Bohrvorhaben und vom hervorgebrachten Bohrgut zu verschaffen. Die Behörden können ergänzende Messungen vornehmen und die Qualität der Bohrergebnisse sichern. Das verhindert kostspielige Fehlentscheidungen bei der unterirdischen Raumplanung.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an die Untere Wasserbehörden. Die Zuständigkeit der Wasserbehörden ergibt sich aus der Lage der vorgesehenen Bohrpunkte.
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Rhein-Lahn-Kreis - Bauen und Umwelt
Adresse
Postanschrift
Insel Silberau 1
56130 Bad Ems
Öffnungszeiten
Montag-Freitag 08:00 Uhr - 12:00 Uhr Donnerstag 14:00 Uhr - 18:00 Uhr
Kontakt
Fax: 02603 972-199
Telefon Festnetz: 02603 972-0
Kontaktperson
Frau Anna Bach
Rechtsgrundlage(n)
§49 Abs 1 Satz 1 WHG
Rechtsbehelf
Widerspruch
Verfahrensablauf
Nachdem Sie Ihren geplanten Erdaufschluss angezeigt haben, können Sie mit den Bohrungen beginnen.
Fristen
Die Anzeige muss erfolgen, bevor Sie mit den Arbeiten beginnen.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 16.12.2022
Stichwörter
Kartierung, Altbergbauerkundung, Grundwassermessstelle, Kellerbau, Bauvorhaben, Erdaufschluss, Bohrung, Grundwasser, Bohranzeige, Bodeneingriff, Baugrunduntersuchung, Geophysikalische Untersuchung, Baugrundsondierung, Rohstoffe, Ingenieurgeologische Untersuchung, Pfahlgründung, Hohlraumerkundung, Erdarbeiten, Altlastenerkundung, Brunnen