Jagdschein Neuerteilung Tagesjagdschein

    Tagesjagdschein verlängern lassen

    Wenn die Gültigkeit Ihres Jagdscheins abläuft oder bereits abgelaufen ist und Sie weiter die Jagd ausüben möchten, müssen Sie diese verlängern lassen. 

    Beschreibung

    Wenn Sie in Deutschland die Jagd ausüben möchten, benötigen Sie einen auf Ihren Namen lautenden deutschen Jagdschein. Sind Sie bereits in Besitz eines Tagesjagdscheins, dessen Gültigkeit jedoch abgelaufen ist, können Sie eine Verlängerung beantragen.

    Den Jagdschein verlängern Sie bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Behörde.

    Der Tagesjagdschein gilt für 14 aufeinanderfolgende Tage. 

    Hinweise für Worms: Jagdrecht

    Die Jagd hat u. a. zum Ziel:

    • einen artenreichen und gesunden Wildbestand zu erhalten und in einem seinen natürlichen Lebensgrundlagen und den landeskulturellen Gegebenheiten angepassten Verhältnis zu entwickeln,
    • die natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes zu sichern und zu verbessern,
    • bedrohte Wildarten zu schützen, ihren Bestand zu sichern und zu mehren,
    • Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung durch das Wild zu vermeiden,
    • die wild lebenden Tierarten als wesentlichen Bestandteil der biologischen Vielfalt und des Naturhaushaltes in ihrer Vielfalt zu bewahren,
    • eine naturnahe, nachhaltige Nutzungsform zu sichern. 

    Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden.

    Hege beinhaltet alle Maßnahmen, die die Entwicklung und Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner natürlichen Lebensgrundlagen zum Ziel haben. Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, sollen vermieden werden. 

    Jagdausübung ist das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild. Das Recht zur Aneignung von Wild umfasst auch die ausschließliche Befugnis, krankes oder verendetes Wild, Fallwild und Abwurfstangen sowie die Eier von Federwild sich anzueignen.

    Der Abschuss des Wildes ist so zu regeln, dass die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden sowie die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Bekämpfung von Tierseuchen gewahrt bleiben. Die Abschussregelung soll dazu beitragen, dass ein gesunder Wildbestand aller heimischen Wildarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Wildarten gesichert ist, deren Bestand bedroht ist. 

    Den Erfordernissen des Waldbaus und der Vermeidung von Wildschäden ist der Vorrang vor der zahlenmäßigen Hege einer Wildart zu geben. 

    Bei der Jagdausübung sind die insbesondere dem Tierschutz dienenden Grundsätze der Weidgerechtigkeit zu beachten. 

    Rechtsgrundlage

    • Landesverordnung über die Gebühren der Jagdverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis)
    • Landesjagdgesetz (LJG)
    • Landesjagdverordnung
    • Bundesjagdgesetz
    • Bundesjagdgesetz


    Antrag auf Verlängerung / Erteilung Jagdschein:

    Der zu verlängernde Jagdschein kann mit den erforderlich beizufügenden Anträgen (siehe "Downloads" und der Versicherungsbestätigung bei der Stadtverwaltung in den Briefkasten eingeworfen oder per Post zugeschickt werden. Nach der Verlängerung bzw. Erteilung geht der Jagdschein wieder per Postversand dem betreffenden Jäger zu und ein Gebührenbescheid liegt bei.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Die Zuständigkeit obliegt der unteren Jagdbehörde.

    Ansprechpartner

    Stadtverwaltung Worms - Abteilung 3.01 Allgemeines Ordnungsrecht

    Beschreibung

    Eine persönliche Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

    Falschparker, die Verkehr, Fußgänger, Radfahrer, Zufahrten oder Ein- & Ausgänge behindern: Hier können Sie der Ordnungsbehörde der Stadt Worms  Parkverstöße online melden.

    Adresse

    Hausanschrift

    Besucheradresse: Prinz-Carl-Anlage 3

    67547 Worms

    Abteilung 3.01 - Allgemeines Ordnungsrecht. Postadresse: Postfach 2052, 67510 Worms

    Öffnungszeiten

    Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag 08:00 Uhr - 16:00 Uhr Vorsprachen nur mit Terminvereinbarung möglich. Freitag 08:00 Uhr - 12:00 Uhr Vorsprachen nur mit Terminvereinbarung möglich.

    Kontakt

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 03.04.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Jagdschein 
    • ggf. aktuelles Lichtbild 
    • Nachweis über gesetzliche Jagdhaftpflichtversicherung 

    Hinweise für Worms: Jagdrecht

    Bei Neuanträgen und nicht mehr verlängerbaren Jagdscheinen ist ein Passbild und ein Zeugnis über die Jägerprüfung erforderlich.

    Formulare

    • Formulare vorhanden: nicht relevant 
    • Schriftform erforderlich: ja 
    • Formlose Antragsstellung möglich: nein 
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein  
    • Online-Dienste vorhanden: ja 

    Voraussetzungen

    • bei Erteilung mindestens 18 Jahre alt
    • persönliche Zuverlässigkeit 
    • körperliche Eignung  
    • abgeschlossene Jagdhaftpflichtversicherung 
    • bereits erteilter Jagdschein 

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch

    Verfahrensablauf

    Den Antrag können Sie schriftlich oder, wenn verfügbar, online stellen. 

    • Wenn Sie den Antrag schriftlich stellen, füllen Sie ihn aus und reichen ihn per Post oder persönlich bei der zuständigen Behörde ein.  
    • Der Antrag und die zu erbringenden Nachweise werden auf Vollständigkeit und Korrektheit geprüft. 
    • Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, wird Ihnen ein Jagdschein erteilt. 

    Fristen

    Es sind keine Fristen zu beachten.

    Kosten

    Mit der Gebühr für die Erteilung oder Verlängerung des Jagdscheines wird eine Jagdabgabe in Höhe des fünffachen Betrages der Gebühr erhoben.: Gebühr 17.00 EUR (Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 26.11.22

    Version

    Technisch geändert am 30.01.2023

    Stichwörter

    Jagd, Jagderlaubnis, Jägerei, Jägerschein, Jagdkarte, Jäger, Jagdwesen, Jagdschein, jagdrechtliche Erlaubnis, Jagen, Jagdlizenz, Jagdpatent, Verlängerung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de