Schuljahrwechsel beantragen
Wenn Schülerinnen und Schüler eine bereits besuchte Klassen- oder Jahrgangsstufe wiederholen oder die nachfolgende überspringen möchten, ist dies unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Beschreibung
Je nach Schulart und Klassenstufe werden Sie als Schülerinnen und Schüler am Ende eines Schuljahres in die nächste Klassenstufe versetzt, oder Sie steigen in die nächsthöhere Klassenstufe auf. Unter bestimmten Bedingungen können bereits besuchte Klassen- oder Jahrgangsstufen nochmals wiederholt werden (freiwilliges Zurücktreten, freiwillige Wiederholung), oder eine Versetzung in die nächste Klassenstufe kann stattfinden, obwohl die Versetzungsbedingungen nicht erfüllt sind.
In der gymnasialen Oberstufe gibt es keine Versetzungen, sondern Entscheidungen über die Zulassung zum Eintritt in die Jahrgangsstufe 12 in G9 bzw. 11 in G8. Eine Versetzung gibt es im Bereich der berufsbildenden Schulen bei den mehrjährigen Bildungsgängen neben dem Übergang von der 11. in die 12. Klasse des beruflichen Gymnasiums nur noch beim Übergang von der Unterstufe in die Oberstufe der höheren Berufsfachschule (HBF) und beim Übergang von der Jahrgangsstufe 11 in die Jahrgangsstufe 12 der Fachoberschulen.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an die jeweilige Schule.
Ansprechpartner
Grundschule Oberbieber Friedrich-Ebert-Schule
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GS Neuwied-Oberbieber
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Hermann-Gmeiner-Schule Grundschule Großmaischeid
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GS Großmaischeid
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Grundschule Geschwister-Scholl Neuwied
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GS Neuwied Geschwister-Scholl
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Wülfersberg-Schule Grundschule Neuwied-Gladbach
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GS Neuwied-Gladbach
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Grundschule an der Wied Neuwied-Niederbieber
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GS Neuwied-Niederbieber
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Grundschule Rheinbreitbach Gebrüder-Grimm-Schule
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GS Rheinbreitbach
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Grundschule Margaretenschule Neuwied
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GS Neuwied Margareten
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Maria-Goretti-Schule Grundschule Neuwied-Heimbach-Weis
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GS Neuwied-Heimbach-Weis
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Grundschule in der Au Neustadt/Wied
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GS Neustadt/Wied
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Freie Christliche Schule Neuwied -staatlich anerkannte Grundschule des Vereins Freie Christliche Schule Neuwied e.V.
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GS Neuwied FCSN
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Grundschule Waldbreitbach
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GS Waldbreitbach
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Telefon Festnetz: 02638 4250
Telefon Festnetz: 02638 9478418
Fax: 02638 9478471
E-Mail: info@gs-waldbreitbach.de
Landesschule für Blinde und Sehbehinderte Förderschule
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SFBLS Neuwied
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Landesschule für Gehörlose und Schwerhörige Förderschule
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SFGLS Neuwied
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Paul-Schneider-Schule FSP sozial-emotionale Entwicklung Förderschule
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SFE Neuwied
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Christiane-Herzog-Schule FSP motorische Entwicklung Förderschule
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SFM Neuwied
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Carl-Orff-Schule FSP ganzheitl. Entwicklung Förderschule
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SFG Neuwied
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Telefon Festnetz: 02622 883910
E-Mail: sekretariat@cos-neuwied.de
Albert-Schweitzer-Schule FSP Lernen Förderschule
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SFL AsbachWW
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Telefon Festnetz: 02683 94050-0
Telefon Festnetz: 02683 94050-12
Fax: 02683 94050-20
E-Mail: sekretariat@ass.bildung-rp.de
Kinzing-Schule FSP Lernen Förderschule
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SFL Neuwied
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Telefon Festnetz: 02631 96600
Telefon Festnetz: 02631 966012
Fax: 02631 966020
E-Mail: sekretariat@kinzing-schule.de
Gustav-W.-Heinemann-Schule FSP Lernen u. Ganzheitliche Entwicklung
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SFLG Raubach
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Priv. Martin-Butzer-Gymnasium Dierdorf
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GY Dierdorf
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Telefon Festnetz: 02689 2970
E-Mail: mbgdierdorf@ekir.de
Berufsbildende Schule Gewerbe und Technik Neuwied
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BBS Neuwied Gew./Tech.
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Landesschule für Gehörlose und Schwerhörige Berufsbildend Schule Neuwied
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BBS Neuwied SFGLS
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Private staatlich anerkannte Ersatzschule der Heinrich-Haus gGmbH Neuwied
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BBS Neuwied JG Heinrich-Haus
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Berufsbildende Schule Wirtschaft Neuwied - Ludwig-Erhard-Schule -
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BBS Neuwied Wirt.
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Gesundheits- und Krankenpflegeschule am Franziskus Krankenhaus Linz
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BBS Linz Franzikus
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Rheinisches Bildungszentrum für Berufe im Gesundheitswesen der Marienhaus GmbH Neuwied
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BBS Neuwied Marienhaus
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Freie Waldorfschule Neuwied -Staatlich genehmigte Ersatzschule- Rudolf-Steiner-Schule Mittelrhein
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FWS Neuwied
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erforderliche Unterlagen
Beim freiwilligen Zurücktreten und bei der Versetzung in besonderen Fällen sind ggf. die wichtigen Gründe nachzuweisen.
Formulare
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Voraussetzungen
Ein freiwilliges Zurücktreten ist nur in den Klassenstufen 2 bis 4 einmal und in den Klassenstufen 6 bis 10 i. d. R. einmal möglich. Voraussetzung ist ein wichtiger Grund, z. B. längere Krankheit während des Schuljahres, Schulwechsel infolge Änderung des Wohnsitzes, besondere Schwierigkeiten in der Entwicklung oder in den häuslichen Verhältnissen. Ein Zurücktreten aus einer Klassenstufe, die wiederholt wird, oder in eine Klassenstufe, die wiederholt wurde, ist nicht möglich.
Ein freiwilliges Wiederholen am Ende eines Schuljahres ist an Integrierten Gesamtschulen und Integrativen Realschulen einmal, ausnahmsweise zweimal möglich. Voraussetzung ist eine pädagogische Beurteilung der Leistungsentwicklung und des Lernverhaltens. Die Wiederholung einer Klassenstufe, die bereits wiederholt wurde, ist nicht möglich. Eine Wiederholung der Klassenstufe 9 bei erreichter Qualifikation der Berufsreife oder der Klassenstufe 10 bei erreichtem qualifizierten Sekundarabschluss I ist nur möglich, wenn zu erwarten ist, dass nach der Wiederholung ein weitergehender Schulabschluss oder eine weitergehende Berechtigung erreicht werden kann.
Eine Versetzung in besonderen Fällen setzt einen besonderen Grund wie z. B. längere Krankheit, Wechsel der Schule während des Schuljahres, außergewöhnliche Entwicklungsstörungen oder besonders ungünstige häusliche Verhältnisse voraus sowie dass unter Würdigung der Gesamtpersönlichkeit, der besonderen Lage, des Leistungsstandes und Arbeitswillens eine erfolgreiche Mitarbeit in der nächsthöheren Klassenstufe zu erwarten ist.
In der gymnasialen Oberstufe ist ein freiwilliges Zurücktreten um ein Jahr in G9 einmal am Ende der Halbjahre 11/2, 12/1, 12/2 oder vor Beginn der schriftlichen Abiturprüfung in der Jahrgangsstufe 13, in G8 einmal am Ende der Halbjahre 10/2, 11/1, 11/2 oder 12/1 aufgrund einer schriftlichen Mitteilung der Eltern oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler zulässig, sofern die Jahrgangsstufe 11 (G9) oder die Jahrgangsstufe 10 (G8) nicht bereits wiederholt wurde. Bei der Wiederholung können nur Ergebnisse des zweiten Durchgangs für die Zulassungsentscheidung herangezogen und in die Gesamtqualifikation eingebracht werden.
Entsprechende Regelungen gelten auch für die Abendgymnasien,Kollegs und beruflichen Gymnasien.
Wer die Abiturprüfung nicht bestanden hat, kann die Prüfung einmal wiederholen. Dies gilt auch dann, wenn die reguläre Höchstverweildauer in der Oberstufe bereits erreicht wurde.
Rechtsgrundlage(n)
- § 27 Grundschulordnung (GSchO)
- § 44 Übergreifende Schulordnung
- § 67 Abs. 3 (i. V. m. § 65 Abs. 1) Übergreifende Schulordnung
- § 71 Übergreifende Schulordnung
- § 80 Übergreifende Schulordnung
- § 31 Abiturprüfungsordnung
- § 27 Schulordnung für die öffentlichen berufsbildenden Schulen
- § 54 Schulordnung für die öffentlichen berufsbildenden Schulen
Rechtsbehelf
In allen Fällen ist ein Widerspruchsverfahren zulässig. Bei einer Ablehnung des freiwilligen Zurücktretens in der Sekundarstufe I können Einwände gegen den Beschluss der Klassen-/Kurslehrerkonferenz auch der Schulleitung vorgetragen werden, die die Eltern berät und entscheidet, ob der Beschluss der Klassen-/Kurslehrerkonferenz beanstandet wird.
Verfahrensablauf
Das Zurücktreten ist in der gymnasialen Oberstufe der Schule schriftlich mitzuteilen; es wird im Zeugnis vermerkt.
Fristen
Das freiwillige Zurücktreten muss in der Grundschule bis spätestens einen Monat vor dem letzten Unterrichtstag des Schuljahres beantragt werden, in Schulen der Sekundarstufe I bis zum letzten Unterrichtstag vor den Osterferien.
In den Fällen an berufsbildenden Schulen, in denen ein Zurücktreten möglich ist, muss dieses spätestens zwei Wochen nach Ausgabe des Halbjahreszeugnisses, in Fällen, in denen kein Halbjahreszeugnis ausgestellt wird, zwei Wochen nach Beginn des zweiten Schulhalbjahres, beantragt werden.
Bearbeitungsdauer
Die Entscheidung wird rechtzeitig vor Ende des Schuljahres getroffen.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Bildung Rheinland-Pfalz am 08.12.2022
Stichwörter
Nichtversetzung, Versetzung, Überspringen, Wiederholung, Schuljahr, Schuljahrgang, Zurücktreten