Beschwerde über landesunmittelbare Sozialversicherungsträger Einleitung

    Sozialversicherung Beschwerde einreichen

    Sollten Sie Beschwerde über gesetzliche Sozialversicherungsträger bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einlegen, wird sie das Verhalten des Versicherungsträgers im Rahmen der Rechtsaufsicht auf potenzielle Rechtsverletzungen hin untersuchen und auf deren Behebung hinwirken.

    Beschreibung

    Mit einer Beschwerde können Sie potentielle Rechtsverletzungen seitens des gesetzlichen Sozialversicherungsträgers bei der zuständigen Aufsichtsbehörde prüfen lassen. Die Aufsichtsbehörde ist rechtlich befugt, alle erforderlichen Unterlagen vom gesetzlichen Sozialversicherungsträger anzufordern und auf Rechtsverletzungen hin zu untersuchen. Sollte dabei ein Rechtsverstoß festgestellt werden, muss dieser durch den gesetzlichen Sozialversicherungsträger behoben werden. Über das Ergebnis der Prüfung erhalten Sie ein Schreiben der Aufsichtsbehörde.

    zuständige Stelle

    Bei Beschwerden über die rheinland-pfälzischen landesunmittelbaren gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen, das wären die AOK Rheinland-Pfalz/Saarland, die BKK Pfaff und die BKK EVM, wenden Sie sich bitte an das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung.

    Sofern es sich nicht um einen landesunmittelbaren Versicherungsträger handelt, ist die Beschwerde an das Bundesamt für Soziale Sicherung zu richten.

    Ansprechpartner

    Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz - Dienstort Mainz - Referat 72

    Adresse

    Hausanschrift

    Baedekerstraße 2-20

    56073 Koblenz

    Öffnungszeiten

    Montag 9:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Dienstag 9:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Mittwoch 9:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 9:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Freitag 9:00 - 13:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 261 40410

    E-Mail: poststelle-ko@lsjv.rlp.de

    Internet

    Stichwörter

    LSJV

    Version

    Technisch geändert am 04.12.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Keine. Eine schriftliche Schilderung des Sachverhalts ist jedoch sinnvoll.

    In Rheinland-Pfalz wird eine kurze schriftliche und aus sich heraus verständliche Schilderung Ihres Beschwerdegrundes benötigt. Dies kann per Brief oder per E-Mail erfolgen. Sollten Ihne Unterlagen vorliegen die zum besseren Verständnis des Sachverhaltes beitragen, sollten Sie diese als Kopie beziehungsweise pdf-Datei beifügen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Nach Eingang Ihrer Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde erhalten Sie zunächst eine Bestätigung.

    Nachfolgend wird der betroffene Sozialversicherungsträger falls erforderlich aufgefordert zu Ihrer Beschwerde Stellung zu nehmen.

    Anschließend prüft die Aufsichtsbehörde die Stellungnahme sowie alle zugehörigen Dokumente auf Rechtsverletzungen. Nach Abschluss der aufsichtsrechtlichen Prüfung erhalten Sie eine Antwort mit dem Prüfergebnis.

    Fristen

    Sie müssen keine Frist beachten.

    Bearbeitungsdauer

    Die Dauer der Bearbeitung ist vom Umfang und der Komplexität des Einzelfalls abhängig. Es ist mit einer Dauer von mindestens vier bis sechs Wochen zu rechnen.

    4 bis 6 Wochen

    Kosten

    Gebühr kostenfrei

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Prüfung der Beschwerde stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt auch nicht einen Widerspruch oder eine Klage.

    Die Aufsicht wird nur im öffentlichen Interesse tätig. Die zuständige Aufsichtsbehörde ist daher nicht verpflichtet nach einer Beschwerde auch tätig zu werden.

    Falls eine Rechtsverletzung vorliegt, wirkt die zuständige Aufsichtsbehörde darauf hin, dass diese vom gesetzlichen Sozialversicherungsträger behoben wird. Die Aufsichtsbehörde kann aber keine Entscheidungen anstelle des Sozialversicherungsträgers fällen.

    Falls die Beschwerdestellerin/der Beschwerdesteller eine Gesetzesänderung anstrebt, muss sie/er sich direkt an das zuständige Bundesministerium wenden.

    Wenn sich der gesetzliche Sozialversicherungsträger auf mehr als drei Bundesländer erstreckt, ist hierfür das Bundesamt für Soziale Sicherung zuständig. Wenn nicht, dann i.d.R. das jeweilige Sozialministerium des Landes.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 22.11.2023

    Version

    Technisch geändert am 04.12.2023

    Stichwörter

    Sozialversicherung, Rentenversicherung, Rechtsbruch, Aufsichtsbehörde, Krankenversicherung, Rechtsverletzung, Rechtsaufsicht, Versicherung, Unfallversicherung, Sozialversicherungsträger, Versicherungen, Pflegeversicherung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English