Wählerverzeichnis zur Bürgermeisterwahl Berichtigung

    Bürgermeisterwahl Wählerverzeichnis berichtigen

    Das Wählerverzeichnis ist von Amts wegen zu berichtigen, wenn es offensichtlich unrichtig oder unvollständig ist. Zudem erfolgt eine Berichtigung, wenn ein Rechtsbehelf gegen das Wählerverzeichnis zulässig und begründet ist.

    Beschreibung

    Ist das Wählerverzeichnis offensichtlich unrichtig oder unvollständig, so hat die Gemeindeverwaltung den Mangel von Amts wegen zu beheben. Dies gilt nicht für Mängel, die Gegenstand eines Verfahrens zur Überprüfung des Wählerverzeichnisses sind. 

    zuständige Stelle

    Die Zuständigkeit obliegt der zuständigen Gemeindeverwaltung.

    Ansprechpartner

    Stadtverwaltung Neuwied - Kommunales (Sitzungsdienst/Wahlen)

    Adresse

    Hausanschrift

    Engerser Landstraße 17

    56564 Neuwied

    Parkplätze

    • Behindertenparkplatz: Behindertenparkplätze im Innenhof
      Anzahl: 2  Gebühren: nein
    • Parkplatz: Parkplatz im Innenhof
      Anzahl: 8  Gebühren: nein
    • Parkplatz: Parkplatz vor dem Gebäude
      Anzahl: 10  Gebühren: nein

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Rollstuhlfahrer können am Hintereingang einen kleinen Aufzug nutzen. Hierfür ist eine Meldung am Empfang notwendig.

    Öffnungszeiten

    Mo. 08:30 - 12:30 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr Di. 08:30 - 12:30 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr Mi. 08:30 - 12:00 Uhr Do. 08:30 - 12:30 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr Fr. 08:30 - 12:00 Uhr Hinweis: Sprechzeiten außerhalb der Öffnungszeiten nach Terminvereinbarung. Derzeit wird um eine vorherige Terminvereinbarung gebeten.

    Kontakt

    Fax: +49 2631 802-323

    Telefon Festnetz: +49 2631 802-860

    E-Mail: stadtverwaltung@neuwied.de

    Kontaktperson

    Internet

    Stichwörter

    Ausschüsse, Ortsbeiräte, Wahlen

    Version

    Technisch geändert am 28.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Gründe zur Berichtigung sind glaubhaft zu machen.

    Formulare

    Es werden keine Formulare erforderlich.

    Voraussetzungen

    Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses werden festgestellt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen die Entscheidung der Gemeindeverwaltung ist Widerspruch bei der Aufsichtsbehörde zulässig. Die Aufsichtsbehörde soll über den Widerspruch so rechtzeitig entscheiden, dass im Falle einer für den Widerspruchsführer günstigen Entscheidung der Wahlschein noch ausgestellt werden kann.

    Das Wählerverzeichnis kann nach Beginn der Einsichtsfrist grundsätzlich nur auf der Grundlage eines erfolgreichen Rechtsbehelfs berichtigt werden.

    Verfahrensablauf

    Jeder, der das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen bei der Gemeindeverwaltung erheben.

    Die Gemeindeverwaltung soll spätestens am 10. Tage vor der Wahl entscheiden.

    Fristen

    Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis können innerhalb der Einsichtsfrist vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl erhoben werden.

    Nach Abschluss des Wählerverzeichnisses, der am zweiten Tag vor der Wahl, 18 Uhr erfolgt, können Nachträge und Streichungen nur ausnahmsweise vorgenommen werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 29.11.2022

    Version

    Technisch geändert am 06.12.2022

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de