Kommunalwahl: Wählerverzeichnis berichtigen
Das Wählerverzeichnis ist von Amts wegen zu berichtigen, wenn es offensichtlich unrichtig oder unvollständig ist. Zudem erfolgt eine Berichtigung, wenn ein Rechtsbehelf gegen das Wählerverzeichnis zulässig und begründet ist.
Beschreibung
Ist das Wählerverzeichnis offensichtlich unrichtig oder unvollständig, so hat die Gemeindeverwaltung den Mangel von Amts wegen zu beheben. Dies gilt nicht für Mängel, die Gegenstand eines Verfahrens zur Überprüfung des Wählerverzeichnisses sind.
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Organisatorische Vorbereitung, Überwachung und termingerechte Durchführung von:
- Kommunalwahlen (Stadtrat, Ortsbeirat, Ortsvorsteher, Oberbürgermeister, Beirat für Migration und Integration, Seniorenbeirat, Jugendparlament)
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Mitwirkung bei der
- Handwerkskammer-Wahl (Feststellung des Wahlrechts und der Wählbarkeit);
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Vorbereitung der
- Wahlen ehrenamtlicher Richter und Schöffen
zuständige Stelle
Die Zuständigkeit obliegt der zuständigen Gemeindeverwaltung.
Ansprechpartner
Stadtverwaltung Worms - Abteilung 1.01 Kommunalverfassung, Sitzungsdienst und Wahlen
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag 08:00 Uhr - 12:00 Uhr Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag 14:00 Uhr - 16:00 Uhr
Kontakt
E-Mail: wahlen@worms.de
Internet
erforderliche Unterlagen
Gründe zur Berichtigung sind glaubhaft zu machen.
Formulare
Es werden keine Formulare erforderlich.
Voraussetzungen
Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses werden festgestellt.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Gegen die Entscheidung der Gemeindeverwaltung ist Widerspruch bei der Aufsichtsbehörde zulässig. Die Aufsichtsbehörde soll über den Widerspruch so rechtzeitig entscheiden, dass im Falle einer für den Widerspruchsführer günstigen Entscheidung der Wahlschein noch ausgestellt werden kann.
Das Wählerverzeichnis kann nach Beginn der Einsichtsfrist grundsätzlich nur auf der Grundlage eines erfolgreichen Rechtsbehelfs berichtigt werden.
Verfahrensablauf
Jeder, der das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen bei der Gemeindeverwaltung erheben.
Die Gemeindeverwaltung soll spätestens am 10. Tage vor der Wahl entscheiden.
Fristen
Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis können innerhalb der Einsichtsfrist vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl erhoben werden.
Nach Abschluss des Wählerverzeichnisses, der am zweiten Tag vor der Wahl, 18 Uhr erfolgt, können Nachträge und Streichungen nur ausnahmsweise vorgenommen werden.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 29.11.2022