Wählerverzeichnis zur Kommunalwahl Berichtigung

    Kommunalwahl: Wählerverzeichnis berichtigen

    Das Wählerverzeichnis ist von Amts wegen zu berichtigen, wenn es offensichtlich unrichtig oder unvollständig ist. Zudem erfolgt eine Berichtigung, wenn ein Rechtsbehelf gegen das Wählerverzeichnis zulässig und begründet ist.

    Beschreibung

    Ist das Wählerverzeichnis offensichtlich unrichtig oder unvollständig, so hat die Gemeindeverwaltung den Mangel von Amts wegen zu beheben. Dies gilt nicht für Mängel, die Gegenstand eines Verfahrens zur Überprüfung des Wählerverzeichnisses sind. 

    zuständige Stelle

    Die Zuständigkeit obliegt der zuständigen Gemeindeverwaltung.

    Ansprechpartner

    Verbandsgemeinde Südeifel - 1.4 Wahlen, Statistik, Kultur, Jagd und Fischerei

    Adresse

    Besucheranschrift

    Pestalozzistraße 7

    54673 Neuerburg

    Öffnungszeiten

    Montag bis Freitag 08:00 - 12:00 Uhr Montag bis Mittwoch 14:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: info@vg-suedeifel.de

    Telefon Festnetz: +49 6564 69-0

    Fax: +49 6564 69-11260

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 17.02.2022 (von: Alff, Judith)

    Technisch geändert am 19.11.2024 (von: Webservice, VG_Südeifel)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    Gründe zur Berichtigung sind glaubhaft zu machen.  

    Formulare

    Es werden keine Formulare erforderlich.

    Voraussetzungen

    Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses werden festgestellt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen die Entscheidung der Gemeindeverwaltung ist Widerspruch bei der Aufsichtsbehörde zulässig. Die Aufsichtsbehörde soll über den Widerspruch so rechtzeitig entscheiden, dass im Falle einer für den Widerspruchsführer günstigen Entscheidung der Wahlschein noch ausgestellt werden kann.

    Das Wählerverzeichnis kann nach Beginn der Einsichtsfrist grundsätzlich nur auf der Grundlage eines erfolgreichen Rechtsbehelfs berichtigt werden.   

    Verfahrensablauf

    Jeder, der das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen bei der Gemeindeverwaltung erheben.

    Die Gemeindeverwaltung soll spätestens am 10. Tage vor der Wahl entscheiden.

    Fristen

    Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis können innerhalb der Einsichtsfrist vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl erhoben werden.

    Nach Abschluss des Wählerverzeichnisses, der am zweiten Tag vor der Wahl, 18 Uhr erfolgt, können Nachträge und Streichungen nur ausnahmsweise vorgenommen werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch MdI am 29.11.2022

    Version

    Technisch erstellt am 06.12.2022 (von: Meißner, Kathrin)

    Technisch geändert am 01.03.2023 (von: Intern, System)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)