Bürgermeisterwahl: Unionsbürger ins Wählerverzeichnis eintragen
Für jeden Stimmbezirk wird ein Verzeichnis der Wahlberechtigten angelegt.
Beschreibung
Die Gemeindeverwaltung legt für jeden Stimmbezirk ein Verzeichnis der Wahlberechtigten nach Familiennamen, Vornamen, Geburtstag und Wohnung an.
Das Wählerverzeichnis stellt die Grundlage für den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl dar und sichert, dass nur Wahlberechtigte an der Wahl teilnehmen und ihre Stimme nur einmal abgeben.
zuständige Stelle
Die Zuständigkeit obliegt der Gemeindeverwaltung.
Ansprechpartner
Für Wörth am Rhein (Landkreis Germersheim, Rheinland-Pfalz) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
Formulare
Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für nicht meldepflichtige wahlberechtigte Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
Voraussetzungen
In das Wählerverzeichnis wird eingetragen, wer wahlberechtigt gemäß § 1 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) ist.
Wahlberechtigt bei Kommunalwahlen sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und alle Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die am Tage der Stimmabgabe
- das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben und
- nicht nach § 2 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Handlungsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Eintragung von Amts wegen:
In das Wählerverzeichnis werden alle Wahlberechtigten eingetragen, die am 42. Tage vor der Wahl (Stichtag) für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für die Hauptwohnung, in der Gemeinde gemeldet sind.
Eintragung auf Antrag:
Ein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis kann aufgrund von melderechtlichen Änderungen vor der Wahl erforderlich werden. Dies kann dann der Fall sein, wenn ein Wahlberechtigter, der bereits in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist, seine Wohnung verlegt und sich bei der Meldebehörde des neuen Wohnorts anmeldet. Bei der Anmeldung wird er über die Notwendigkeit eines Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis informiert.
Ferner können wahlberechtigte Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die von der Meldepflicht befreit und somit nicht von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, ihre Eintragung bis zum 37. Tag vor der Wahl, 12 Uhr, beantragen. Der zuständige Wahlleiter fordert spätestens am 62. Tage vor der Wahl diese Wahlberechtigten in einer öffentlichen Bekanntmachung auf, ihre Eintragung in das Wählerverzeichnis zu beantragen.
Kosten
Gebühr kostenfrei
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 28.11.2022