Kommunalwahl: Wählerverzeichnis einsehen
Durch Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis kann jeder Wahlberechtigte sich von der Richtigkeit und Vollständigkeit der zu seiner Person eingetragenen Daten überzeugen.
Beschreibung
Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung Einsicht in das Wählerverzeichnis zu nehmen (Einsichtsfrist), um die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. Zur Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte während der Einsichtsfrist nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann.
zuständige Stelle
Die Zuständigkeit obliegt der Gemeindeverwaltung.
Ansprechpartner
Verbandsgemeinde Puderbach - Personalamt
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Öffnungszeiten Montag: 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Dienstag: 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Mittwoch: 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Donnerstag: 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 17:30 Uhr Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Herr Andreas Fetter
Postanschrift
Hauptstraße 13
56305 Puderbach
Telefon Festnetz: 02684 858-120
E-Mail: andreas.fetter@puderbach.de
Frau Samantha Schmidt
Frau Simona Weller
Postanschrift
Hauptstrasse 13
56305 Puderbach
Telefon Festnetz: 02684 858-121
Fax: 02684 858-129
E-Mail: simona.weller@puderbach.de
Internet
erforderliche Unterlagen
- Personaldokument,
- ggf. Wahlbenachrichtigung
Formulare
Es werden keine Formulare benötigt.
Voraussetzungen
Es muss eine Wahlberechtigung vorliegen.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Sie müssen bei der Wahlbehörde persönlich vorstellig werden.
Fristen
Sie können die Einsicht an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung erhallten.
Kosten
Gebühr kostenfrei
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 29.11.2022