Eheschließung Registrierung
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    Beurkundung einer Eheschließung im Ausland durch ein deutsches Standesamt

    Sie können Ihre im Ausland geschlossene Ehe auch nachträgliche in das Eheregister eintragen lassen. Es besteht jedoch keine Pflicht.

    Beschreibung

    Ordnungsgemäß ausgestellte Heiratsurkunden (Eheurkunden) aus dem Ausland werden in Deutschland grundsätzlich anerkannt. Eine Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht.

    Der nachträgliche Eintrag in das Eheregister kann jedoch von Vorteil sein, weil Ihnen das hiesige Standesamt dann eine deutsche Eheurkunde auszustellen vermag. Etwaige Übersetzungen und Beglaubigungen der ausländischen Urkunde entfallen somit künftig.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    • bei Wohnsitz im Inland: das Standesamt des Ortes, wo Sie wohnen oder sich gewöhnlich aufhalten,
    • bei Wohnsitz im Ausland: Standesamt I in Berlin.

    Standesamt I in Berlin
     Schönstedtstr. 5
     13357 Berlin (Mitte)
     Tel.: + 49 30 90 269-5000
     Fax: + 49 30 90 269-5245

    Öffnungszeiten:
     Mo geschlossen
     Di 09:00 - 12:00 Uhr
     Mi geschlossen
     Do 14:00 bis 17:00 Uhr
     Fr geschlossen

    Zuständigkeit

    • bei Wohnsitz im Inland: das Standesamt des Ortes, wo Sie wohnen oder sich gewöhnlich aufhalten,
    • bei Wohnsitz im Ausland: Standesamt I in Berlin.

    Standesamt I in Berlin
     Schönstedtstr. 5
     13357 Berlin (Mitte)
     Tel.: + 49 30 90 269-5000
     Fax: + 49 30 90 269-5245

    Öffnungszeiten:
     Mo geschlossen
     Di 09:00 - 12:00 Uhr
     Mi geschlossen
     Do 14:00 bis 17:00 Uhr
     Fr geschlossen

    Ansprechpartner

    Für Wörth am Rhein (Landkreis Germersheim, Rheinland-Pfalz) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    Voraussetzungen

    Eine im Ausland geschlossene Ehe kann nur dann in das deutsche Eheregister eingetragen werden, wenn sie rechtsgültig geschlossen wurde. Außerdem darf sie deutschem Recht nicht widersprechen.

     Die Nachbeurkundung der Eheschließung ist möglich für:

    • deutsche Staatsangehörige,
    • Staatenlose, heimatlose Ausländer oder ausländische Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland.

    Antragsberechtigte:

    • jeder Ehepartner,
    • sind beide verstorben:
      • deren Eltern oder
      • deren Kinder

    Handlungsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Details zu den Modalitäten und den Unterlagen, die das Standesamt im Einzelnen von Ihnen benötigt, erfragen Sie dort bitte vorab telefonisch.

    • Stellen Sie die erforderlichen Unterlagen zusammen und suchen Sie das Standesamt auf.
    • Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin prüft, ob die Beurkundung durch ein deutsches Standesamt möglich ist.
    • Liegen die Voraussetzungen vor, kann die Eintragung in das Eheregister erfolgen.

    Bei Bedarf stellt Ihnen das Standesamt nach erfolgter Registereintragung eine Eheurkunde aus.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Seit 1. Januar 2009 werden keine beglaubigten Abschriften aus dem Familienbuch mehr ausgestellt – das Standesamt führt die Daten der Familienbücher als Heiratseinträge weiter.

    Sollten Sie einen Nachweis benötigen, fordern Sie bitte jeweils eine Eheurkunde an.

    Haben Sie im Ausland geheiratet, können Sie beim Standesamt Ihres Wohnortes beantragen, dass die Eheschließung nachträglich im deutschen Eheregister beurkundet wird.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 06.06.2023

    Version

    Technisch erstellt am 05.12.2022
    Technisch geändert am 31.12.2025

    Stichwörter

    Stammbuch, Familienbuch

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English
    Technisch erstellt am 22.10.2025
    Technisch geändert am 23.04.2020