Kindheitspädagoge aus dem Ausland Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung beantragen
Wenn Sie in Ihrem Heimatland den Beruf des Kindheitspädagogen ausübten und in Deutschland tätig werden wollen, dann benötigen Sie die staatliche Anerkennung.
Beschreibung
Für ausländische Absolventinnen und Absolventen erfolgt die Erteilung der staatlichen Anerkennung mit dem Zusatz „Schwerpunkt Kindheitspädagogik“ nach Abschluss von inhaltlich entsprechend zu verortenden sozialen Studiengängen, nach Prüfung der Voraussetzungen
Zuständigkeit
Ausländische Absolventinnen und Absolventen wenden sich an das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung.
erforderliche Unterlagen
Für die Prüfung ausländischer Abschlüsse sind folgende Unterlagen vorzulegen:
- Antrag (siehe unter „Anträge / Formulare“)
- Als amtlich beglaubigte Kopien:
- das Originaldiplom oder der Bachelor-Abschluss,
- die Originalanlage (Index / Diploma Supplement) zum Diplom, oder Bachelor-Abschluss aus der sich die belegten Studienfächer ergeben,
- die Übersetzung des Diploms oder Bachelor-Abschlusses (von einem/einer öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher/in oder Übersetzer/in),
- die Übersetzung der Anlage zum Diplom oder Bachelor-Abschluss (von einem/einer öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher/in oder Übersetzer/in),
- Nachweise über Berufserfahrungen und sonstige Befähigungsnachweise der Sozialarbeit/Sozialpädagogik, die während des Studiums beziehungsweise nach dem Studium erlangt wurden z. B. durch Arbeitsbücher und Arbeitszeugnisse aus denen die sozialarbeiterischen bzw. sozialpädagogischen Aufgabenbereiche und ausgeübten Tätigkeiten ersichtlich sind. (Sofern erforderlich, bitte eine Übersetzung von einem/einer öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher/in oder Übersetzer/in vornehmen lassen).
- Handelt es sich um einen im Ausbildungsstaat reglementierten Beruf (durch Rechtsvorschrift regelnden Beruf), ist eine amtlich beglaubigte Kopie einer Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Ausbildungsstaat vorzulegen und
- die Übersetzung der Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Ausbildungsstaat (von einem/einer öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher/in oder Übersetzer/in).
- Weitere Anlagen:
- Einfache Kopie eines Identitätsnachweises,
- Einfache Kopie einer Heiratsurkunde/ Eheurkunde, falls in den Ausbildungsunterlagen ein anderer Name (Geburtsname) als der gegenwärtige angegeben ist
- Lebenslauf tabellarisch und
- Persönliche Erklärung
Weitere im Einzelfall notwendige Unterlagen werden nach Eingang des Antrags gegebenenfalls nachgefordert.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
In Rheinland-Pfalz ist eine eigenständig an die Berufsbezeichnung Kindheitspädagogin geknüpfte staatliche Anerkennung nicht gesetzlich verankert. Wird im Rahmen der beantragten Gleichwertigkeitsprüfung festgestellt, dass eine im Ausland erworbene Qualifikation einem deutschen Bachelor der Frühpädagogik bzw. frühen Kindheit entspricht, wird nach Vorliegen der weiteren Voraussetzungen die staatliche Anerkennung als Sozialpädagogin bzw. Sozialpädagoge mit Schwerpunkt Kindheitspädagogik verliehen.
Kosten
Für die Erteilung der Staatlichen Anerkennung ist von rheinland-pfälzischen sowie ausländischen Absolventinnen und Absolventen eine Gebühr in nachfolgender Höhe zu zahlen:
Gebühr 16.0 EUR
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch MFFKI am 04.11.2022