Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Kindheitspädagogin oder Kindheitspädagoge bei Berufsqualifikation aus dem Ausland Erteilung
    99150078001000

    Anerkennung als Kindheitspädagogin oder Kindheitspädagoge mit Berufsqualifikation aus dem Ausland beantragen

    Wenn Sie in Ihrem Heimatland den Beruf des Kindheitspädagogen ausübten und in Deutschland tätig werden wollen, dann benötigen Sie die staatliche Anerkennung.

    Beschreibung

    Für ausländische Absolventinnen und Absolventen erfolgt die Erteilung der staatlichen Anerkennung mit dem Zusatz „Schwerpunkt Kindheitspädagogik“ nach Abschluss von inhaltlich entsprechend zu verortenden sozialen Studiengängen, nach Prüfung der Voraussetzungen

    Zuständigkeit

    Ausländische Absolventinnen und Absolventen wenden sich an das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung.

    Handlungsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    In Rheinland-Pfalz ist eine eigenständig an die Berufsbezeichnung Kindheitspädagogin geknüpfte staatliche Anerkennung nicht gesetzlich verankert. Wird im Rahmen der beantragten Gleichwertigkeitsprüfung festgestellt, dass eine im Ausland erworbene Qualifikation einem deutschen Bachelor der Frühpädagogik bzw. frühen Kindheit entspricht, wird nach Vorliegen der weiteren Voraussetzungen die staatliche Anerkennung als Sozialpädagogin bzw. Sozialpädagoge mit Schwerpunkt Kindheitspädagogik verliehen.

    Kosten

    Für die Erteilung der Staatlichen Anerkennung ist von rheinland-pfälzischen sowie ausländischen Absolventinnen und Absolventen eine Gebühr in nachfolgender Höhe zu zahlen:

    Gebühr 16,00 EUR

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 03.11.2022

    Version

    Technisch erstellt am 04.11.2022
    Technisch geändert am 31.12.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English
    Technisch erstellt am 22.10.2025
    Technisch geändert am 23.04.2020