Hinweise auf Verstöße im Rahmen der Geldwäscheaufsicht mitteilen (Whistleblower-System)
Wenn Sie Informationen zu einem Verstoß gegen das Geldwäschegesetz (wie zum Beispiel: Nichtidentifizierung einer Vertragspartei) haben, können Sie dies als Hinweis komplett anonym der zuständigen Aufsichtsbehörde mitteilen.
Beschreibung
- Durch Geldwäsche werden illegal erwirtschaftete Vermögenswerte in den legalen Wirtschaftskreis eingeschleust und dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden entzogen.
- Wenn Sie Hinweise zu potentiellen oder tatsächlichen Verstößen gegen das Geldwäschegesetz (wie zum Beispiel Nichtidentifizierung einer Vertragspartei) haben, können Sie dies als Hinweis komplett anonym der zuständigen Aufsichtsbehörde mitteilen.
Ihr Hinweis kann zur Verhinderung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung beitragen. - Dabei müssen Sie allerdings beachten, dass eine Meldung über das anonyme Hinweisgebersystem nicht dasselbe ist, wie die Meldung eines meldepflichtigen Verdachtsfalls an die beim Zoll angesiedelte Financial Intelligence Unit (FIU) gemäß Meldepflicht und Verordnungsermächtigung im Geldwäschegesetz. Sie müssen in diesem Fall Ihren Verdachtsfall bei der FIU melden. Bei der Abgabe von Meldungen sind Sie nicht verpflichtet, Angaben zu Ihrer Person zu machen. Die Meldung kann auch anonym erfolgen.
Hinweise für Worms: Meldestelle Hinweisgeberschutzgesetz
Am 02. Juli 2023 trat das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in Kraft.
Hintergrund des Gesetzes ist, dass sich die Koalitionsparteien der Bundesregierung im Koalitionsvertrag darauf verständigt haben, die sogenannte EU-Whistleblower-Richtlinie rechtssicher und praktikabel umzusetzen. Nachdem das Gesetzgebungsverfahren nach langwierigen Verhandlungen abgeschlossen ist, traten die Bestimmungen zum zuvor genannten Zeitpunkt in Kraft.
Beschäftigte in Unternehmen und Behörden nehmen Missstände oftmals als Erste wahr. Ihre Hinweise können dafür sorgen, dass Rechtsverstöße aufgedeckt, untersucht, verfolgt und unterbunden werden. Die meldenden Personen verdienen gemäß den Regelungen des HinSchG besonderen Schutz vor Benachteiligungen, die ihnen wegen ihrer Meldung drohen oder sie davon abschrecken können.
Deshalb ist die Zielsetzung sogenannten ?Whistleblowern?, die ein individuelles oder strukturelles Fehlverhalten melden, die Angst vor möglichen negativen Konsequenzen zu nehmen, die mit der Meldung eines Regelbruchs oftmals einhergehen. So soll letztlich ein Beitrag zu guter Unternehmensführung und Compliance geleistet werden. Mögliche Missstände können kurzerhand aufgedeckt und intern beseitigt werden.
Die Stadtverwaltung Worms ist daher verpflichtet, eine Meldestelle für entsprechende Hinweise einzurichten.
Es ist vorgesehen, mindestens schriftliche oder telefonische Meldeoption für etwaige ?Whistleblower? anzubieten.
Die Meldestelle prüft sodann die geschilderten Verfehlungen. Hierbei steht insbesondere der Vertrauensschutz durch diskrete Behandlung der Identität und der Meldung der hinweisgebenden Personen im Fokus.
Die Meldestelle bestätigt den Eingang der Meldung. Auf Ersuchen der hinweisgebenden Person ist für eine Meldung innerhalb einer angemessenen Zeit eine persönliche Zusammenkunft zu ermöglichen.
Anschließend werden die vorgelegten Hinweise sorgfältig geprüft. Es soll hierbei stets Kontakt mit der meldenden Person gehalten werden und spätestens nach drei Monaten eine Rückmeldung erfolgen. Diese beinhaltet geplante oder bereits ergriffene Folgemaßnahmen sowie die Gründe für diese.
Eine Rückmeldung an die hinweisgebende Person darf nur insoweit erfolgen, als dadurch interne Nachforschungen oder Ermittlungen nicht berührt und die Rechte der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind oder die in der Meldung genannt werden, nicht beeinträchtigt werden.
Sollten aufgrund der Meldung keine Folgemaßnahmen möglich sein, da bspw. es an Beweisen mangelt, ist das Verfahren einzustellen.
Meldestelle der Stadtverwaltung Worms:
Hinweise können per Kontaktformular (siehe Link in der "Kontakt"-Box oben) oder telefonisch unter (0 62 41) 8 53 - 19 19 an das Rechnungsprüfungsamt der Stadtverwaltung Worms gemeldet werden.
Am 02. Juli 2023 trat das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in Kraft.
Hintergrund des Gesetzes ist, dass sich die Koalitionsparteien der Bundesregierung im Koalitionsvertrag darauf verständigt haben, die sogenannte EU-Whistleblower-Richtlinie rechtssicher und praktikabel umzusetzen. Nachdem das Gesetzgebungsverfahren nach langwierigen Verhandlungen abgeschlossen ist, traten die Bestimmungen zum zuvor genannten Zeitpunkt in Kraft.
Beschäftigte in Unternehmen und Behörden nehmen Missstände oftmals als Erste wahr. Ihre Hinweise können dafür sorgen, dass Rechtsverstöße aufgedeckt, untersucht, verfolgt und unterbunden werden. Die meldenden Personen verdienen gemäß den Regelungen des HinSchG besonderen Schutz vor Benachteiligungen, die ihnen wegen ihrer Meldung drohen oder sie davon abschrecken können.
Deshalb ist die Zielsetzung sogenannten ?Whistleblowern?, die ein individuelles oder strukturelles Fehlverhalten melden, die Angst vor möglichen negativen Konsequenzen zu nehmen, die mit der Meldung eines Regelbruchs oftmals einhergehen. So soll letztlich ein Beitrag zu guter Unternehmensführung und Compliance geleistet werden. Mögliche Missstände können kurzerhand aufgedeckt und intern beseitigt werden.
Die Stadtverwaltung Worms ist daher verpflichtet, eine Meldestelle für entsprechende Hinweise einzurichten.
Es ist vorgesehen, mindestens schriftliche oder telefonische Meldeoption für etwaige ?Whistleblower? anzubieten.
Die Meldestelle prüft sodann die geschilderten Verfehlungen. Hierbei steht insbesondere der Vertrauensschutz durch diskrete Behandlung der Identität und der Meldung der hinweisgebenden Personen im Fokus.
Die Meldestelle bestätigt den Eingang der Meldung. Auf Ersuchen der hinweisgebenden Person ist für eine Meldung innerhalb einer angemessenen Zeit eine persönliche Zusammenkunft zu ermöglichen.
Anschließend werden die vorgelegten Hinweise sorgfältig geprüft. Es soll hierbei stets Kontakt mit der meldenden Person gehalten werden und spätestens nach drei Monaten eine Rückmeldung erfolgen. Diese beinhaltet geplante oder bereits ergriffene Folgemaßnahmen sowie die Gründe für diese.
Eine Rückmeldung an die hinweisgebende Person darf nur insoweit erfolgen, als dadurch interne Nachforschungen oder Ermittlungen nicht berührt und die Rechte der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind oder die in der Meldung genannt werden, nicht beeinträchtigt werden.
Sollten aufgrund der Meldung keine Folgemaßnahmen möglich sein, da bspw. es an Beweisen mangelt, ist das Verfahren einzustellen.
Meldestelle der Stadtverwaltung Worms:
Hinweise können per Kontaktformular (siehe Link in der "Kontakt"-Box oben) oder telefonisch unter (0 62 41) 8 53 - 19 19 an das Rechnungsprüfungsamt der Stadtverwaltung Worms gemeldet werden.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Die Zuständigkeit obliegt für:
- Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände: Örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer
- Patentanwälte: Patentanwaltskammer
- Notare: Präsident des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar seinen Sitz hat
- Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer: Wirtschaftsprüferkammer
- Steuerberater und Steuerbevollmächtigte: Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz
- Lohnsteuerhilfevereine: Landesamt für Steuern Koblenz
- Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen, soweit es sich nicht um die in § 2 Abs. 1 Nr. 15 a-c) GwG Genannten handelt, Finanzunternehmen, Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen bzw. Treuhänder: Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier
- Versicherungsvermittler, Immobilienmakler, Güterhändler, Kunstvermittler, Kunstlagerhalter, soweit die Lagerhaltung in Zollfreigebieten erfolgt: Örtlich zuständige Kreis- bzw. Stadtverwaltung als Kreisordnungsbehörde
- Rechtsbeistände, die nicht Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind: Präsident des Landgerichts Mainz
Ansprechpartner
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion
Aktuelles
Als Mittelbehörde mit landesweiten Zuständigkeiten in den Bereichen Kommunales, Schulen, Landwirtschaft und Weinbau wirkt die ADD als Mittler zwischen der Landesregierung und der kommunalen Selbstverwaltung in den Kreisen, Städten und Gemeinden.
Beschreibung
Aufgaben der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier:
Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) ist eine rheinland-pfälzische Mittelbehörde (obere Landesbehörde) mit Zuständigkeiten in den Verwaltungsbereichen Kommunales, Soziales, Schulen und Wirtschaft sowie Landwirtschaft und Weinbau. Mit über 1.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist die ADD für die Dienst- und Fachaufsicht über ca. 47.000 Personen zuständig. Die ADD hat ihren Hauptsitz in Trier, ist in ihren Aufgaben aber landesweit zuständig. Um in bestimmten Aufgabengebieten schnell und flexibel handeln zu können, gibt es mehrere Außenstellen und Dienstsitze an 5 Standorten, unter anderem in Koblenz, Neustadt an der Weinstraße, Kaiserslautern und Ingelheim.
Dienstleistungen für Bürgerinnen und Bürger
Als Beratungsstelle für die Ausbildungsberufe des öffentlichen Dienstes und der Hauswirtschaft übernimmt die ADD die Aufgaben als "zuständige Stelle" nach dem Berufsbildungsgesetz. Die Vormerkstelle nach den Bestimmungen des Soldatenversorgungsgesetzes sowie die Beurkundung ausländischer Urkunden und die Förderung der Kultur- und Musikpflege sind weitere Dienstleistungen der ADD. Bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) ist die Schadensregulierungsstelle in Koblenz angesiedelt.
Kommunale und hoheitliche Aufgaben
Die ADD nimmt die Kommunalaufsicht über 24 Kreisverwaltungen, 12 kreisfreie Städte und 8 große kreisangehörige Städte des Landes Rheinland-Pfalz wahr, fördert die kommunale Entwicklung durch verschiedene Förderprogramme, ist für den Denkmalschutz, den Brand- und Katastrophenschutz, und für Aufgaben im Bereich des Ordnungswesens, hier z.B. auch als Beratungsstelle für Kommunen zu Fragen des Melde-, Waffen- und Ausländerrechts, zuständig. Anerkennungen von Stiftungserrichtungen, der Kampfmittelräumdienst und Einbürgerungen sind weitere Aufgaben. In den Bereichen Soziales und Jugend, Familie und Sport fungiert die ADD als Aufsichtsbehörde, ist zuständig für Fragen des Flüchtlingswesen und unterhält Einrichtungen in Trier, Hermeskeil, Speyer, Kusel und Ingelheim, fördert aber auch bspw. Jugendbegegnungen und Investitionen bei Ambulanten Hilfezentren, Sport- und Freizeitanlagen. Die ADD ist Widerspruchsbehörde für den Bereich der rheinland-pfälzischen Hochschulen beim BAFöG. Im Bereich der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit steht die ADD als regionaler Ansprechpartner für Fragen der Kooperation in der Großregion Saar-Lor-Lux-Rheinland-Pfalz-Wallonien zur Verfügung.
Landwirtschaft, Weinbau und Wirtschaft
Neben der Dienst- und Fachaufsicht über die landwirtschaftlichen Dienststellen des Landes ist die Förderung landwirtschaftlicher Betriebe und Weinbaubetriebe aus Landes- und EU-Mitteln Aufgabe der ADD, aber auch die Weinkontrolle, Futtermittelüberwachungen und weinrechtliche Fragestellungen, bspw. Versuchs- und Ausnahmegenehmigungen. Der Prüfdienst für die Agrarverwaltung in Rheinland-Pfalz hat die Aufgabe, die rechtmäßige Verwendung der EU-Fördermittel zu überwachen. Die ländliche Entwicklung und Fragen des Wirtschaftsrechts werden von der ADD ebenfalls bearbeitet. Auch die VOB-Stelle ist ein Bestandteil der ADD. Zu den europäischen Förderprogrammen ELER/PAUL , LEADER und INTERREG IVA berät die ADD kommunale und private Antragsteller. Als Obere Flurbereinigungsbehörde ist die ADD Ansprechpartner in Bodenordnungsverfahren.
Schulen
Die ADD ist zuständig für die Schulaufsicht, die Schulberatung und Schulentwicklung von ca. 1.600 rheinland-pfälzischen Schulen, einschließlich der Bearbeitung von Schulbaumaßnahmen und auch für die Personalverwaltung von ca. 41.000 Lehrkräften in Rheinland-Pfalz.
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Postfach 13 20
54203 Trier
Kontakt
Landesamt für Steuern (LfSt)
Aktuelles
Das Landesamt für Steuern ist die Mittelinstanz der rheinland-pfälzischen Steuerverwaltung und ist mit der Dienst- und Fachaufsicht über die rheinland-pfälzischen Finanzämter betraut.
Beschreibung
Das Landesamt für Steuern (LfSt) geht auf die 1950 gegründete und zum 1. September 2014 aufgelöste Oberfinanzdirektion Koblenz zurück und ist die Mittelinstanz der rheinland-pfälzischen Landesfinanzverwaltung. Sie ist mit der Dienst- und Fachaufsicht über die rheinland-pfälzischen Finanzämter betraut. Zu ihrem Zuständigkeitsbereich zählt darüber hinaus die Landesoberkasse sowie die Landesfinanzschule und Hochschule für Finanzen in Edenkoben. Die Leitung dieser Behörde obliegt der Präsidentin.
Das LfSt ist dem Ministerium der Finanzen nachgeordnet.
Das Landesamt ist in vier Gruppen untergliedert, von denen zwei überwiegend Querschnitts- und allgemeine Verwaltungsaufgaben obliegen und eine weitere die steuerfachlichen Aufgaben wahrnimmt. Die Zentrale Datenverarbeitung der Finanzverwaltung (ZDFin) bildet die vierte Gruppe, sie ist das Rechenzentrum der rheinland-pfälzischen Finanzverwaltung. Die im LfSt eingerichtete Landesoberkasse (LOK) ist ressortübergreifend für die Zahlungen und Buchungen der Dienststellen der Landesverwaltung zuständig ist, soweit sich nicht die besondere Zuständigkeit einer anderen Kasse ergibt. Ihr obliegen dabei auch die Beitreibung öffentlich-rechtlicher sowie privatrechtlich zugelassener Forderungen des Landes und Geldbußen nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz.
Wissenswertes und aktuelle Informationen finden Sie auf der Homepage des Landesamtes für Steuern.
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Internet
Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz
Aktuelles
Die Steuerberaterkammer ist die berufliche Selbstverwaltung aller in ihrem Kammergebiet niedergelassenen Steuerberater und Steuerberaterinnen. Als Körperschaft des öffentlichen Rechts nimmt sie die ihr durch das Gesetz übertragenen Aufgaben wahr und vertritt die beruflichen Interessen ihrer Mitglieder.
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Wirtschaftsprüferkammer - Landesgeschäftsstelle Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Thüringen
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Stadtverwaltung Worms - Abteilung 3.02 Gewerbe-, Gaststättenrecht / Messen und Märkte
Beschreibung
Bis auf Weiteres nur EC-Kartenzahlung möglich!
Eine persönliche Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag 08:00 Uhr - 12:00 Uhr Vorsprachen nur mit Terminvereinbarung möglich. Dienstag Geschlossen Donnerstag 14:00 Uhr - 16:00 Uhr Vorsprachen nur mit Terminvereinbarung möglich.  
Kontakt
E-Mail: gewerbe@worms.de
Internet
erforderliche Unterlagen
Keine
Formulare
Keine
Voraussetzungen
Keine
Rechtsgrundlage(n)
§ 53 Absatz 1 Geldwäschegesetz (GwG)
Rechtsbehelf
Keine
Verfahrensablauf
Ihren Hinweis gegen das Geldwäschegesetz können Sie schriftlich oder online und jeweils auch anonym melden.
Schriftlicher Ablauf:
- Sie verfassen eine schriftliche Meldung über den potentiellen oder tatsächlichen Verstoß gegen das Geldwäschegesetz. Falls vorhanden fügen Sie Beweise an.
- Wichtig: Ihre Meldung können Sie in jedem Fall anonym abgeben.
- Im nächsten Schritt müssen Sie die zuständige Stelle ausfindig machen, beispielsweise durch die Service Portale der Bundesländer. Die Meldung kann per Post, per E-Mail (über eine kurzfristig eingerichtete E-Mail Adresse mit sofortiger Löschung), per Fax, telefonisch oder über einen Anwalt eingereicht werden. Nach Eingang prüft die zuständige Stelle die gemeldeten Hinweise.
- Falls Kontaktdaten von Ihnen vorhanden sind und die zuständige Stelle Rückfragen hat, kann eine Rücksprache zu Ihrer Meldung erfolgen.
- Im Fall einer anonymen Übermittlung erfolgt die weitere Bearbeitung ohne Kontaktaufnahme.
- Sofern die Hinweise auf einen Straftatverdacht hindeuten, werden diese an die zuständige Staatsanwaltschaft oder Polizei weitergegeben und dort weiterverfolgt.
Fristen
Es gibt keine Frist.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungszeit ist für die Hinweis gebende Person nicht relevant, denn es werden keine Ergebnisse kommuniziert.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch MdI am 17.10.2022
Stichwörter
Hinweisgebersystem, Geldwäscheprävention, Geldwäsche, Geldwäschegesetz, Verdacht, Whistleblower, Hinweis, Verstoß gegen Sorgfaltspflichten