Verzeichnis der Personen nach § 90 Absatz 3 und 4 Handwerksordnung (HWO) Eintragung
    99058016060000

    Eintragung als handwerklicher Kleinunternehmer in das Verzeichnis der örtlich zuständigen Handwerkskammer beantragen

    Wenn Sie schwerpunktmäßig eine nicht wesentliche Tätigkeit eines zulassungspflichtigen Handwerks selbstständig ausüben möchten und über eine einschlägige Gesellenausbildung verfügen, müssen Sie sich in das Verzeichnis Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer eintragen lassen. 

    Beschreibung

    Handwerkskammern vertreten die Interessen des gesamten Handwerks in einem Kammerbezirk. Sie haben die Aufgabe, die Unternehmen der Region zu fördern und deren Interessen durch Selbstverwaltung zu unterstützen. 

    Wenn Sie selbständig eine nicht wesentliche Tätigkeit eines zulassungspflichtigen Handwerks ausüben, die quantitativ den überwiegenden Teil ihrer gewerblichen Betätigung ausmacht und in handwerklicher Betriebsform ausgeübt wird, und über eine Gesellenausbildung in einem zulassungspflichtigen Handwerk verfügen, deren Ausbildungsinhalte auf die ausgeübte Tätigkeit vorbereitet haben, sind Sie der Handwerkskammer als Pflichtmitglied zugehörig.

    Mit der Aufnahme Ihrer gewerblichen Betätigung müssen Sie eine Eintragung in das Verzeichnis der Personen nach § 90 Absatz 3 und 4 HwO beantragen. Zuständig ist die Handwerkskammer, in deren Bezirk Ihre gewerbliche Niederlassung besteht. 

    Sobald Sie zur Handwerkskammer gehören, können Sie die Angebote und Services Ihrer Handwerkskammer nutzen. 
     

    Online-Dienst

    AntragsManager der Handwerkskammern und Industrie- und Handelskammern

    ID: L100039_288546173

    Beschreibung

    Das Onlineformular für die Gewerbemeldung und ein Handwerksrollenformular (sofern notwendig) unterstützt sie mit einfacher Bedienung und vielen Informationen zu den einzelnen Fragen der Behörden. Die rechtsverbindliche Freigabe Ihrer Gewerbemeldung erfolgt im Rahmen einer Prüfung durch den Berater. Sie erhalten eine Bestätigung. Die Daten werden direkt an die Gewerbeämter weitergeleitet und sie können sofort mit ihrer Tätigkeit beginnen.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch erstellt am 26.08.2024
    Technisch geändert am 05.05.2025

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    zuständige Stelle

    Zuständig ist diejenige Handwerkskammer in Rheinland-Pfalz, in deren Bezirk die gewerbliche Hauptniederlassung liegt.

    Ansprechpartner

    Handwerkskammer Pfalz

    Adresse

    Postanschrift

    Postfach 26 20
    67614 Kaiserslautern

    Hausanschrift

    Am Altenhof 15
    67655 Kaiserslautern

    Kontakt speichern

    Kontakt

    Version

    Technisch erstellt am 07.12.2009
    Technisch geändert am 06.02.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    erforderliche Unterlagen

    • Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers 
    • Kopie der Gewerbeanmeldung (kann nach Eintragung nachgereicht werden) 

    Voraussetzungen

    • Selbständige Ausübung einer nicht wesentlichen Tätigkeit eines zulassungspflichtigen Handwerks. 
    • Diese Tätigkeit macht quantitativ den überwiegenden Teil der gewerblichen Betätigung aus und wird in handwerklicher Betriebsform ausgeübt. 
    • Antragsteller oder Antragstellerin verfügt über eine Gesellenausbildung in einem zulassungspflichtigen Handwerk, deren Ausbildungsinhalte auf die ausgeübte Tätigkeit vorbereitet haben. Gleichgestellt sind bestimmte ausbildungsvorbereitende Maßnahmen, die im Wesentlichen einer abgeschlossenen Gesellenausbildung entsprechen.

    Handlungsgrundlage(n)

    Weitere Informationen

    Beratung und Kontaktdaten der Handwerkskammern
    https://www.handwerkskammer.de

    Liste aller zulassungspflichtigen Handwerksberufe
    https://www.gesetze-im-internet.de/hwo/anlage_a.html

    Informationen über das Handwerk in Deutschland
    https://www.handwerkskammer.de/artikel/ueber-das-handwerk-5620,15,8.html

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz am 12.09.2023

    Version

    Technisch erstellt am 15.09.2022
    Technisch geändert am 01.11.2024

    Stichwörter

    Gesellin, Mitgliedschaft, Handwerkskammer, Kleinunternehmer, Geselle, Verzeichnis, Inhaberin, Handwerkliche Kleinunternehmer, zulassungspflichtiges Handwerk, Anmeldung eines Betriebes, Pflichtmitgliedschaft, Inhaber, Handwerksordnung, Verzeichnis für Kleinunternehmer, Handwerkerverzeichnis

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English
    Technisch erstellt am 08.07.2021
    Technisch geändert am 23.04.2020