Einbürgerung Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit für heimatlose Ausländer
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    Einbürgerung für heimatlose Ausländerinnen und Ausländer beantragen

    Als heimatlose Ausländerin oder heimatloser Ausländer können Sie sich unter erleichterten Voraussetzungen einbürgern lassen.

    Beschreibung

    Mit der Einbürgerung erhalten Sie die deutsche Staatsangehörigkeit. Damit werden Sie gleichberechtigte Bürgerin oder gleichberechtigter Bürger der Bundesrepublik Deutschland mit allen Rechten und Pflichten.

    Mit der deutschen Staatsangehörigkeit können Sie unter anderem

    • Ihr Wahlrecht in den Kommunen, in den Bundesländern; zum Deutschen Bundestag und zum Europäischen Parlament ausüben.
    • Freizügigkeit in der Europäischen Union (EU) genießen, also
      • sich frei in der EU bewegen,
      • in der EU angestellt oder selbstständig arbeiten und
      • außerhalb der EU ohne Visum in viele Länder reisen.

    Heimatlose Ausländerin oder heimatloser Ausländer sind Sie,

    • wenn Sie staatenlos sind oder
    • wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzen und
      • Ihre Heimat im Zusammenhang mit dem 2. Weltkrieg verlassen mussten und
      • sich am 30.06.1950 im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder Berlin (West) rechtmäßig und gewöhnlich aufhielten.

    Den gleichen Status haben Sie auch, wenn Sie Kind einer heimatlosen Ausländerin oder eines heimatlosen Ausländers sind und sich am 01.01.1991 in der Bundesrepublik Deutschland rechtmäßig und gewöhnlich aufhielten.

    Ihre Ehe- oder eingetragene Lebenspartnerin beziehungsweise Ihr Ehe- oder eingetragener Lebenspartner sowie Ihre minderjährigen Kinder werden auf Antrag miteingebürgert, auch wenn diese noch nicht so lange in Deutschland leben wie Sie.

    Die Einbürgerung wird wirksam durch Aushändigung der Einbürgerungsurkunde.

    Die zuständige Behörde ist die Staatsangehörigkeitsbehörde Ihres Wohnortes.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Ihrer zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde/Einbürgerungsbehörden

    Ansprechpartner

    Kreisverwaltung Germersheim - Kreisverwaltung Germersheim - FB 41 - Ordnung, Kommunalaufsicht

    Adresse

    Hausanschrift

    17er Straße 1
    76726 Germersheim

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    Aufzug vorhanden
    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Mo. 08:30 - 12:00 Uhr Di. geschlossen Mi. 08:30 - 12:00 Uhr Do. 08:30 - 12:00 Uhr, 13:30 - 18:00 Uhr Fr. 08:30 - 12:00 Uhr Hinweis: Annahmeschluss Ausländerbehörde: jeweils 15 Minuten vor Ende der Öffnungszeiten Aktuell ist der Zugang zu den Dienstgebäuden nur mit Termin möglich.

    Kontakt

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 05.12.2014
    Technisch geändert am 31.03.2026

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English
    Technisch erstellt am 22.10.2025
    Technisch geändert am 23.04.2020

    Voraussetzungen

    • Sie sind staatenlos oder
      • Sie besitzen die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates und mussten Ihre Heimat im Zusammenhang dem 2. Weltkrieg verlassen und hielten sich am 30.06.1950 im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder Berlin (West) auf, oder
      • Sie sind Kind einer heimatlosen Ausländerin oder eines heimatlosen Ausländers und hielten sich am 01.01.1991 in der Bundesrepublik Deutschland auf. Sie müssen vor dem 01.01.1991 geboren sein
    • Sie halten sich seit 7 Jahren rechtmäßig und gewöhnlich im Bundesgebiet auf. Ihre Ehepartnerin beziehungsweise Ihr Ehepartner und Ihre minderjährigen Kinder werden auf Antrag miteingebürgert, auch wenn sie sich noch nicht seit 7 Jahren rechtmäßig und gewöhnlich in Deutschland aufhalten.
    • Sie sind nicht wegen einer Straftat rechtskräftig verurteilt worden.
      • Sind Sie zu Geldstrafe verurteilt worden oder zu Jugend- oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, wird die Verurteilung nicht berücksichtigt.
      • Wird aktuell gegen Sie wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt, setzt die Staatsangehörigkeitsbehörde bis zum Abschluss des Verfahrens das Einbürgerungsverfahren aus.

    Handlungsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht

    Kosten

    Hinweise:

    • Die zuständige Behörde kann aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses eine Gebührenermäßigung oder befreiung gewähren.
    • Für die Beschaffung von Urkunden, Übersetzungen und Beglaubigungen können zusätzliche Kosten entstehen.
    • Bei Überweisungen von einem Auslandskonto können zusätzlich Überweisungsgebühren anfallen

    Gilt für die Einbürgerung pro Person, auch für Minderjährige, die allein eingebürgert werden: Verwaltungsgebühr 255,00 EUR (Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)

    Gilt für ein minderjähriges Kind, das mit beiden Eltern oder einem Elternteil eingebürgert wird: Verwaltungsgebühr 51,00 EUR (Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)

    Gilt bei Ablehnungsbescheid für Erwachsene: Verwaltungsgebühr ab 25,00 EUR bis 255,00 EUR (Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)

    Gilt bei Ablehnungsbescheid für ein miteinzubürgerndes minderjähriges Kind: Verwaltungsgebühr ab 25,00 EUR bis 51,00 EUR (Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 13.04.2025

    Version

    Technisch erstellt am 15.09.2022
    Technisch geändert am 26.06.2025

    Stichwörter

    Deutsche Staatsangehörigkeit, Deutsche Staatsbürgerschaft, Einbürgerungsanspruch, heimatloser Ausländer, staatenlos

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English
    Technisch erstellt am 22.10.2025
    Technisch geändert am 23.04.2020