Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen Erteilung für den Fami-liennachzug eines ausländischen minderjährigen Kindes zu einem deutschen Elternteil

    Aufenthaltserlaubnis erteilen für den Familiennachzug eines ausländischen Minderjährigen zum deutschen Elternteil

    Ausländische, minderjährige, ledige Kinder können zur Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft mit einem deutschen Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis für den Familiennachzug erhalten.

    Beschreibung

    Als gesetzlicher Vertreter oder gesetzliche Vertreterin können Sie eine Aufenthaltserlaubnis für ein ausländisches minderjähriges lediges Kind beantragen, wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und erreichen möchten, dass das Kind mit Ihnen im Bundesgebiet leben kann.

    Beachten Sie dabei, dass das Kind weder verheiratet noch geschieden oder verwitwet sein darf. Minderjährig bedeutet, dass es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben darf.

    Die Herstellung einer familiären Lebensgemeinschaft zwischen Ihnen und dem Kind ist Voraussetzung für den Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis. Diese muss beabsichtigt und tatsächlich möglich sein. Haben Sie als Elternteil das Personensorgerecht, so kann von der Absicht und Möglichkeit der Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in der Regel ausgegangen werden. Es ist jedoch nicht zwangsläufig erforderlich, dass Sie zur Ausübung der Personensorge berechtigt sind. Die Vater- oder Mutterschaft zu dem minderjährigen Kind muss jedoch erwiesen sein.

    Ist nur der Vater Deutscher, muss eine als wirksam zu wertende Vaterschaftsanerkennung vorliegen.

    Die Aufenthaltserlaubnis wird für mindestens ein Jahr erteilt. Sie wird verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

    Nach dem dreijährigen Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist der Erhalt einer Niederlassungserlaubnis möglich.

    Für Stief- und Pflegekinder besteht kein Nachzugsanspruch. Möglich ist aber die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf Grundlage von § 32 des Aufenthaltsgesetzes (Kindernachzug) oder § 36 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes (Nachzug als sonstiger Familienangehöriger).

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Für die Bearbeitung des Antrags ist die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde zuständig.

    Ansprechpartner

    Kreisverwaltung Bad Kreuznach - Amt 3 - Aufenthaltsrecht

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 18 61

    55543 Bad Kreuznach

    Hausanschrift

    Salinenstraße 47

    55543 Bad Kreuznach

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag 8:00 Uhr - 11:30 Uhr Dienstag geschlossen Mittwoch 8:00 Uhr - 11:30 Uhr Donnerstag 14:00 Uhr bis 17:30 Uhr Freitag geschlossen

    Kontakt

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 06.02.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz) des Kindes und des deutschen Elternteils
    • Visum des Kindes, sofern dies für die Einreise erforderlich war
    • Aktuelles biometrisches Foto des Kindes im Passformat (45 x 35 mm)
    • Geburtsurkunde des Kindes
    • Nachweis über die Vaterschaftsanerkennung, falls die Eltern nicht verheiratet sind und der Nachzug zum deutschen Vater erfolgen soll.
    • Wenn ein sorgeberechtigter Elternteil im Ausland verbleibt:
      • Nachweis über das Sorgerecht
      • Einverständniserklärung des im Ausland lebenden Elternteils.

    Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.

    Formulare

    Formulare vorhanden: Nein

    Schriftform erforderlich: Nein

    Formlose Antragsstellung möglich: Ja

    Persönliches Erscheinen nötig: Ja 

    Voraussetzungen

    • Ein personensorgeberechtigter Elternteil besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit.
    • Das Kind verfügt über ein gültiges Identitätsdokument.
    • Das Kind besitzt das erforderliche Visum, wenn dies für die Einreise erforderlich war.
    • Das Kind ist bei Antragstellung minderjährig, weder verheiratet noch geschieden oder verwitwet.
    • Der deutsche Elternteil hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
    • Die Vater oder Mutterschaft zum Kind ist erwiesen.
    • Der deutsche Elternteil ist tatsächlich und rechtlich bereit sowie in der Lage eine familiäre Lebensgemeinschaft mit dem zuziehenden Kind herzustellen. Dies wird angenommen, wenn das Personensorgerecht für das Kind besteht. Das Personensorgerecht ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis jedoch keine Voraussetzung.
    • Es liegt kein Ausweisungsgrund für das Kind vor.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde
    • Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird

    Verfahrensablauf

    • Sofern für die Einreise nach Deutschland erforderlich, ist bei einer deutschen Auslandsvertretung vor der Einreise ein nationales Visum für das Kind zu beantragen.
    • Nach der Einreise ist für das Kind die Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde zu beantragen, bevor der Zeitraum des visafreien Aufenthalts bzw. die Gültigkeit des Visums endet.
    • Informieren Sie sich, ob die zuständige Ausländerbehörde die Antragsstellung online ermöglicht oder ein spezielles Antragsformular vorhält.
    • Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, ist ein Termin in der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Im Fall der Online-Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang des Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren.
    • Während des Termins werden Ihre Identität und die Identität des Kindes sowie die vorliegenden Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte alle Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin).
    • Wird Ihrem Antrag entsprochen, werden für die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (kurz: eAT-Karte) die Fingerabdrücke des Kindes genommen. Bei Kindern unter sechs Jahren werden keine Fingerabdrücke genommen
    • Die Ausländerbehörde beauftragt die Herstellung der eAT-Karte bei der Bundesdruckerei. Nach der Fertigstellung erhalten Sie eine Information und können die eAT-Karte bei der zuständigen Stelle abholen. Die eAT-Karte ist grundsätzlich persönlich abzuholen.
    • Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.

    Fristen

    Dauer: 6 bis 8

    Bemerkung (für weitere Informationen zur Frist):

    Spätestens sechs bis acht vor Ablauf der visafreien Aufenthaltszeit bzw. des Visums sollte der Antrag bei der Ausländerbehörde eingehen.

    Dauer: mindestens 1

    Bemerkung (für weitere Informationen zur Frist):

    Die Aufenthaltserlaubnis ist befristet. Eine Verlängerung ist rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit bei der Ausländerbehörde zu beantragen.

    Bearbeitungsdauer

    Dauer: ca. 6 bis 8

    Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer:

    Etwa 4 bis 6 Wochen dauert die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels durch die Bundesdruckerei.

    Kosten

    Kostenhöhe: 50 Euro

    Bemerkung:

    Für die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis in Form des elektronischen Aufenthaltstitels, der auch als elektronischer Identitätsnachweis genutzt werden kann, können weitere Gebühren anfallen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    • Die Aufenthaltserlaubnis wird befristet erteilt, d.h. Sie müssen sich nach Ablauf der Geltungsdauer selbst um eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für das Kind kümmern.
    • Achten Sie bitte darauf, Ihre Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig zu machen. Nur so kann die Ausländerbehörde Ihr Anliegen ohne größere Verzögerungen bearbeiten.
    • Unrichtige oder unvollständige Angaben können das Verfahren verlangsamen und für Sie von Nachteil sein. Im Ernstfall können unrichtige oder unvollständige Angaben, die nicht rechtzeitig gegenüber der Ausländerbehörde vervollständigt oder korrigiert werden, die Rücknahme bereits erteilter Aufenthaltsrechte, eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zur Folge haben.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 31.05.22

    Version

    Technisch geändert am 15.09.2022

    Stichwörter

    Familiennachzug zu Deutschen, Antrag auf Aufenthaltserlaubnis, Personensorgeberechtigter Elternteil, Minderjährige, Aufenthaltsrecht, Einreise, Familie, Kinderbetreuung, Einwanderung, Nachzugsanspruch, Aufenthaltstitel, Kinder, Familiäre Lebensgemeinschaft

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English