Anzeige von Trinkwasseranlagen und Hausbrunnen
Sie sind als Betreiber einer Wasserversorgungsanlage oder Nichttrinkwasseranlage verpflichtet, diese anzuzeigen.
Beschreibung
Sie sind als Betreiber einer Wasserversorgungsanlage, diese anzuzeigen. Des Weiteren sind Sie als Betreiber einer Gebäudewasserversorgungsanlage verpflichtet, eine im selben Gebäude betriebene Nichttrinkwasseranlage anzuzeigen.
Um die Trinkwasserqualität sicherzustellen, muss das Wasser zur Trinkwasserversorgung in regelmäßigen Abständen auf Verunreinigungen untersucht werden.
Zur Festlegung der notwendigen Untersuchungen sowie der Untersuchungsintervalle ist Ihrem zuständigen Gesundheitsamt die (Wieder-)Inbetriebnahme, Errichtung, wesentliche bauliche / betriebstechnische Veränderungen oder der Übergang des Eigentums in Bezug auf Wasserversorgungsanlagen anzuzeigen.
Im Anschluss wird sich das Gesundheitsamt bei Ihnen bezüglich einer Vor-Ort-Begehung melden.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit obliegt den Gesundheitsämtern in den Kreisverwaltungen beziehungsweise Verwaltungen der kreisfreien Städte.
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 33 - Gesundheit
Beschreibung
"Gesundheit - im Sinne des Wohlbefindens von Körper, Geist und Seele- ist das höchste Gut des Menschen." Einrichtungen und Maßnahmen zum Erhalt der Gesundheit und ihrer bestmöglichen Wiederherstellung (Prävention) sollen maßgeblich dazu beitragen. Deshalb ist Prävention auf unterschiedlichen Ebenen ein wesentlicher Schwerpunkt der Arbeit des öffentlichen Gesundheitsdienstes:
Diese Maßnahmen sollen das Auftreten einer Erkrankung oder anderer gesundheitlicher Störungen verhindern, durch Früherkennung und geeignete Behandlungsschritte die Entstehung einer Erkrankung möglichst frühzeitig erkennen und durch Behandlung den Verlauf günstig beeinflussen oder, bei bereits erkrankten Menschen, Rückfälle und Entwicklungen zu einer chronischen Krankheit verhindern.
Der öffentliche Gesundheitsdienst hat hier verschiedene Aufgaben oder hält Angebote vor. Beispiele hierfür sind die Förderung der Kindergesundheit, Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Erkrankungen, Impfungen, Beratung und Betreuung bei psychischen Erkrankungen und Behinderungen oder die Trinkwasserüberwachung.
Adresse
Postanschrift
Kurfürstenstraße 67
54516 Wittlich
Öffnungszeiten
Hier finden Sie die Öffnungszeiten.
Kontakt
Kontaktperson
Herr Jörg Fewinger
Postanschrift
Kurfürstenstraße 67
54516 Wittlich
Postfachadresse
Postfach 1420
54504 Wittlich
Fax: 06571 14-2503
Telefon Festnetz: 06571 14-2457
E-Mail: Hygiene@Bernkastel-Wittlich.de
Frau Marion Thies
Postfachadresse
Postfach 1420
54504 Wittlich
Postanschrift
Kurfürstenstraße 67
54516 Wittlich
Fax: 06571 14-2503
Telefon Festnetz: 06571 14-2359
E-Mail: Hygiene@Bernkastel-Wittlich.de
Herr Frank Thomas
Postfachadresse
Postfach 1420
54504 Wittlich
Postanschrift
Kurfürstenstraße 67
54516 Wittlich
Telefon Festnetz: 06571 14-2449
Fax: 06571 14-2503
E-Mail: Hygiene@Bernkastel-Wittlich.de
Internet
Formulare
Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Voraussetzungen
Betrieb / Inhaberschaft einer Wasserversorgungsanlage oder Nichttrinkwasseranlage
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs besteht nicht.
Verfahrensablauf
Sie zeigen Ihre Wasserversorgungsanlage oder Nichttrinkwasseranlage an.
Nachdem Sie alle Angaben getätigt und bestätigt haben, erhalten Sie vom zuständigen Gesundheitsamt eine Bestätigung der Anzeige.
Ihr Gesundheitsamt wird sich zwecks einer Vor-Ort-Besichtigung Ihrer Wasserversorgungsanlage mit Ihnen in Verbindung setzen und das weitere Vorgehen mit Ihnen abstimmen.
Fristen
Sie müssen eine Wasserversorgungsanlage oder Nichttrinkwasseranlage vier Wochen vor (Wieder-)Inbetriebnahme, Errichtung oder Übergang des Eigentums beim örtlichen Gesundheitsamt anzeigen. Eine Stilllegung ist innerhalb von drei Tagen nach der Stilllegung anzuzeigen.
Sofern ein anzuzeigender Sachverhalt zu einem Zeitpunkt nach der vierwöchigen Frist erkannt wird, genügt eine unverzügliche Anzeige nach Kenntnisnahme. Ist der anzeigepflichtige Umstand bei mobilen und zeitweiligen Wasserversorgungsanlagen durch Maßnahmen der Gefahrenabwehr, des Zivilschutzes oder der Verteidigung veranlasst, kann die Anzeige unverzüglich nach Beendigung dieser Maßnahmen nachgeholt werden.
Hinweise (Besonderheiten)
Im Anschluss an die Anzeige wird sich das zuständige Gesundheitsamt bei Ihnen bezüglich einer Vor-Ort-Begehung melden. Für die Begehung fallen Gebühren an.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 10.08.2023