Anerkennung als Fachärztin oder Facharzt mit Berufsqualifikation aus der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz beantragen
Sie haben eine Weiterbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt im Ausland erworben? Dann können Sie in Deutschland die Anerkennung als Fachärztin oder Facharzt unter bestimmten Voraussetzungen beantragen.
Beschreibung
Wenn Sie eine Anerkennung für eine Facharztbezeichnung aus einem EU-Staat haben und in Deutschland –hier Rheinland-Pfalz-als Fachärztin/-arzt arbeiten wollen, brauchen Sie die Anerkennung Ihrer Facharztqualifikation durch die zuständige Bezirksärztekammer. Nur dann darf diese Facharztbezeichnung in Deutschland geführt werden.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an die Landesärztekammer Rheinland-Pfalz.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Anerkennung einer Facharztqualifikation, Formblatt ist bei der Bezirksärztekammer erhältlich
- Erklärung, ob und bei welcher Landesärztekammer bereits ein Antrag auf Anerkennung gestellt wurde
- Tabellarischer Lebenslauf
- Deutsche Approbation
- Im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise (Diplome, Facharzt-Bezeichnungen, Bestätigung der Gleichwertigkeit der Weiterbildung gemäß EU-Recht.)
- Übersetzte und beglaubigte Abschrift der entsprechenden Studien- oder Prüfungsordnung, die zum Zeitpunkt des Erwerbs der Qualifikation in Kraft gewesen ist
- Nachweise über einschlägige Berufserfahrungen (detaillierte Zeugnisse, Leistungsverzeichnisse) und sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind.
- Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Ausbildungsstaat
- Konformitätserklärung gemäß Richtlinie 2005/36/EG
- gegebenenfalls Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit
Die Unterlagen sind in Form von Originalen oder beglaubigten Kopien in deutscher Sprache oder als beglaubigte Kopie einer deutschen Übersetzung vorzulegen. Die Übersetzungen müssen von Dolmetschern oder Übersetzern angefertigt werden, die öffentlich bestellt oder vereidigt sind. Die Übersetzungen müssen vom Original oder von den beglaubigten Kopien angefertigt werden. Dies ist vom Übersetzer zu bescheinigen.
Voraussetzungen
Die Anerkennung Ihrer Facharztqualifikation und die Tätigkeit als Fachärztin/Facharzt sind nur dann möglich, wenn Sie bereits eine gültige Approbation in Deutschland haben. Das heißt, Sie müssen zuerst Ihre Qualifikation als Ärztin/Arzt bei der dafür zuständigen Stelle beantragt und die Approbation erhalten haben. Danach können Sie die Anerkennung Ihrer Facharzt-Qualifikation beantragen.
Sie müssen Ihre Deutschkenntnisse bei der Erteilung der Approbation/Berufserlaubnis nachweisen. Für die Facharzt-anerkennung werden Ihre Deutschkenntnisse in der Regel nicht erneut überprüft, es sei denn es bestehen Zweifel an der Sprachfähigkeit.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Den Antrag auf Anerkennung der Facharztqualifikation müssen Sie schriftlich, bei der jeweils zuständigen Bezirksärztekammer in Rheinland-Pfalz einreichen.
Facharzt-Qualifikationen, die in einem EU-Staat erworben wurden, werden individuell daraufhin überprüft, ob bzw. in welchem Umfang Ihre ausländische Qualifikation einer deutschen Qualifikation für den Beruf der Fachärztin/des Facharztes entspricht oder ob es wesentliche Unterschiede zwischen der ausländischen und der deutschen Qualifikation gibt. Diese Überprüfung basiert auf verschiedenen Kriterien, wie zum Beispiel Inhalt und Dauer der Ausbildung. Listung in der RICHTLINIE 2005/36/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES. Ihre einschlägige Berufserfahrung kann dabei ebenso berücksichtigt werden wie weitere berufliche Qualifikationen.
Fristen
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Kosten
Für die Anerkennung fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Für die Beschaffung notwendiger Dokumente können weitere Kosten bei anderen Stellen entstehen.
Hinweise (Besonderheiten)
Bitte beachten, dass auch in einem EU-Staat erworbene Doktortitel nicht automatisch in Rheinland-Pfalz geführt werden dürfen. Hier ist immer eine Rückfrage/Antrag auf Genehmigung bei der zuständigen Abteilung des Ministeriums für Wissenschaft und Gesundheit RLP zu empfehlen.
Bemerkungen
Innerhalb von drei Monaten nach Antragsstellung teilt die zuständige Bezirksärztekammer mit, wenn Unterlagen fehlen.
Unterstützende Institutionen
Die Service-Stellen des Netzwerks "Integration durch Qualifizierung" (IQ-Netzwerk) beraten und begleiten Sie gern vor, im und nach dem Anerkennungsverfahren.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit Rheinland-Pfalz am 06.09.2022
Stichwörter
Hygiene und Umweltmedizin, Ärztin, Fachärztin, Allgemeinchirurgie, Erlaubnis, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Nuklearmedizin, Ärztekammer, Phoniatrie und Pädaudiologie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Öffentliches Gesundheitswesen, Transfusionsmedizin, Augenheilkunde, Innere Medizin und Gastroenterologie, Physiologie, Mund-/Kiefer- und Gesichtschirurgie, Berufsausübung, Facharzt, Klinische Pharmakologie, Neurologie, Neurochirurgie, Biochemie, Urologie, Physikalische und Rehabilitative Medizin, Gefäßchirurgie, Psychiatrie und Psychotherapie, Radiologie, Strahlentherapie, Innere Medizin und Rheumatologie, Anerkennung, Laboratoriumsmedizin, Neuropathologie, Kinder- und Jugendpsychiatrie/-psychotherapie, Innere Medizin und Angiologie, Anatomie, Kinder- und Jugendmedizin, Orthopädie und Unfallchirurgie, Innere Medizin und Nephrologie, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Viszeralchirurgie, Allgemeinmedizin, Plastische/Rekonstruktive/Ästhetische Chirurgie, Herzchirurgie, Rechtsmedizin, Innere Medizin und Kardiologie, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Innere Medizin/Endokrinologie/Diabetologie, Innere Medizin und Pneumologie, Innere Medizin/Hämatologie/Onkologie, Thoraxchirurgie, Anästhesiologie, Ausländische Berufsqualifikation, Pharmakologie und Toxikologie, Mikrobiologie/Virologie und Infektionsepidemiologie, Innere Medizin, Humangenetik, Arbeitsmedizin, Kinder- und Jugendchirurgie, Pathologie, Arzt