Anerkennung als Fachärztin oder Facharzt mit Berufsqualifikation aus Drittstaaten beantragen
Mit einer Facharztbezeichnung aus einem Drittstaat können Sie in Deutschland grundsätzlich arbeiten. Erfahren Sie hier mehr zur Anerkennung der Berufsqualifikation.
Beschreibung
Wenn Sie eine Facharztbezeichnung aus einem Drittstaat haben und in Deutschland als Fachärztin/-arzt arbeiten wollen, brauchen Sie die Anerkennung Ihrer Facharztqualifikation durch die zuständige Bezirksärztekammer. Nur dann darf diese Facharztbezeichnung in Deutschland verwendet werden
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an die Landesärztekammer Rheinland-Pfalz.
Ansprechpartner
Voraussetzungen
Die Anerkennung Ihrer Facharztqualifikation und die Tätigkeit als Fachärztin/Facharzt sind nur dann möglich, wenn Sie bereits eine gültige Approbation in Deutschland haben. Das heißt, Sie müssen zuerst Ihre Qualifikation als Ärztin/Arzt bei der dafür zuständigen Stelle beantragt und die Approbation erhalten haben. Danach können Sie die Anerkennung Ihrer Facharzt-Qualifikation beantragen.
Sie müssen Ihre Deutschkenntnisse bei der Erteilung der Approbation/Berufserlaubnis nachweisen. Für die Facharzt-anerkennung werden Ihre Deutschkenntnisse in der Regel nicht erneut überprüft.
Handlungsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Den Antrag auf Anerkennung der Facharztqualifikation müssen Sie schriftlich, bei der jeweils zuständigen Bezirksärztekammer Rheinland-Pfalz einreichen.
Facharzt-Qualifikationen, die in einem Drittstaat absolviert wurden, werden individuell daraufhin überprüft, ob bzw. in welchem Umfang Ihre ausländische Qualifikation einer deutschen Qualifikation für den Beruf der Fachärztin/des Facharztes entspricht oder ob es wesentliche Unterschiede zwischen der ausländischen und der deutschen Qualifikation gibt. Diese Überprüfung basiert auf verschiedenen Kriterien, wie zum Beispiel Inhalt und Dauer der Ausbildung. Ihre einschlägige Berufserfahrung kann dabei ebenso berücksichtigt werden wie weitere berufliche Qualifikationen. Für akademische Qualifikationen können Sie eine Bewertung durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) beantragen.
Hinweise (Besonderheiten)
Bemerkungen
Innerhalb von drei Monaten nach Antragsstellung teilt die zuständige Bezirksärztekammer mit, wenn Unterlagen fehlen.
Unterstützende Institutionen
Die Service-Stellen des Netzwerks "Integration durch Qualifizierung" (IQ-Netzwerk) beraten und begleiten Sie gern vor, im und nach dem Anerkennungsverfahren.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Stichwörter
Arzt, Erlaubnis, Anerkennung, Fachärztin, Facharzt, Drittstaat, Arbeitsmedizin, Ausländische Berufsqualifikation, Allgemeinchirurgie, Allgemeinmedizin, Anatomie, Anästhesiologie, Augenheilkunde, Berufsausübung, Biochemie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Gefäßchirurgie, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Herzchirurgie, Humangenetik, Hygiene und Umweltmedizin, Innere Medizin, Innere Medizin und Angiologie, Innere Medizin und Gastroenterologie, Innere Medizin und Kardiologie, Innere Medizin und Nephrologie, Innere Medizin und Pneumologie, Innere Medizin und Rheumatologie, Innere Medizin/Endokrinologie/Diabetologie, Innere Medizin/Hämatologie/Onkologie, Kinder- und Jugendchirurgie, Kinder- und Jugendmedizin, Kinder- und Jugendpsychiatrie/-psychotherapie, Klinische Pharmakologie, Laboratoriumsmedizin, Mikrobiologie/Virologie und Infektionsepidemiologie, Mund-/Kiefer- und Gesichtschirurgie, Neurochirurgie, Neurologie, Neuropathologie, Nuklearmedizin, Orthopädie und Unfallchirurgie, Pathologie, Pharmakologie und Toxikologie, Phoniatrie und Pädaudiologie, Physikalische und Rehabilitative Medizin, Physiologie, Plastische/Rekonstruktive/Ästhetische Chirurgie, Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Radiologie, Rechtsmedizin, Strahlentherapie, Thoraxchirurgie, Transfusionsmedizin, Urologie, Viszeralchirurgie, Ärztekammer, Ärztin, Öffentliches Gesundheitswesen