Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung Fachärztin oder Facharzt bei Berufsqualifikation aus Drittstaaten Erteilung

    Fachärztin oder Facharzt anerkennen bei Berufsqualifikation aus Drittstaaten

    Mit einer Facharztbezeichnung aus einem Drittstaat können Sie in Deutschland grundsätzlich arbeiten. Erfahren Sie hier mehr zur Anerkennung der Berufsqualifikation.

    Beschreibung

    Wenn Sie eine Facharztbezeichnung aus einem Drittstaat haben und in Deutschland als Fachärztin/-arzt arbeiten wollen, brauchen Sie die Anerkennung Ihrer Facharztqualifikation durch die zuständige Bezirksärztekammer. Nur dann darf diese Facharztbezeichnung in Deutschland verwendet werden

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an die Landesärztekammer Rheinland-Pfalz.

    Ansprechpartner

    Landesärztekammer Rheinland-Pfalz

    Adresse

    Hausanschrift

    Deutschhausplatz 3

    55116 Mainz

    Postanschrift

    Postfach 29 26

    55019 Mainz

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 6131 28822-0

    Fax: +49 6131 28822-88

    E-Mail: kammer@laek-rlp.de

    Version

    Technisch erstellt am 09.02.2010 (von: Main Admin)

    Technisch geändert am 14.09.2022 (von: Behschnitt, Rahel)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag auf Anerkennung einer Facharztqualifikation, Formblatt ist bei der Bezirksärztekammer erhältlich
    • Erklärung, ob und bei welcher Landesärztekammer bereits ein Antrag auf Anerkennung gestellt wurde
    • Tabellarischer Lebenslauf
    • Deutsche Approbation
    • Im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise (Diplome, Facharzt-Bezeichnungen)
    • Übersetzte und beglaubigte Abschrift der entsprechenden Studien- oder Prüfungsordnung, die zum Zeitpunkt des Erwerbs der Qualifikation in Kraft gewesen ist
    • Nachweise über einschlägige Berufserfahrungen (detaillierte Zeugnisse, Leistungsverzeichnisse) und sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind.
    • Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Ausbildungsstaat
    • gegebenenfalls Konformitätserklärung gemäß Richtlinie 2005/36/EG
    • gegebenenfalls Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit

    Die Unterlagen sind in Form von Originalen oder beglaubigten Kopien in deutscher Sprache oder als beglaubigte Kopie einer deutschen Übersetzung vorzulegen. Die Übersetzungen müssen von Dolmetschern oder Übersetzern angefertigt werden, die öffentlich bestellt oder vereidigt sind. Die Übersetzungen müssen vom Original oder von den beglaubigten Kopien angefertigt werden. Dies ist vom Übersetzer zu bescheinigen

    Voraussetzungen

    Die Anerkennung Ihrer Facharztqualifikation und die Tätigkeit als Fachärztin/Facharzt sind nur dann möglich, wenn Sie bereits eine gültige Approbation in Deutschland haben. Das heißt, Sie müssen zuerst Ihre Qualifikation als Ärztin/Arzt bei der dafür zuständigen Stelle beantragt und die Approbation erhalten haben. Danach können Sie die Anerkennung Ihrer Facharzt-Qualifikation beantragen.

    Sie müssen Ihre Deutschkenntnisse bei der Erteilung der Approbation/Berufserlaubnis nachweisen. Für die Facharzt-anerkennung werden Ihre Deutschkenntnisse in der Regel nicht erneut überprüft.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Den Antrag auf Anerkennung der Facharztqualifikation müssen Sie schriftlich, bei der jeweils zuständigen Bezirksärztekammer Rheinland-Pfalz einreichen.

    Facharzt-Qualifikationen, die in einem Drittstaat absolviert wurden, werden individuell daraufhin überprüft, ob bzw. in welchem Umfang Ihre ausländische Qualifikation einer deutschen Qualifikation für den Beruf der Fachärztin/des Facharztes entspricht oder ob es wesentliche Unterschiede zwischen der ausländischen und der deutschen Qualifikation gibt. Diese Überprüfung basiert auf verschiedenen Kriterien, wie zum Beispiel Inhalt und Dauer der Ausbildung. Ihre einschlägige Berufserfahrung kann dabei ebenso berücksichtigt werden wie weitere berufliche Qualifikationen. Für akademische Qualifikationen können Sie eine Bewertung durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) beantragen.

    Fristen

    Es müssen keine Fristen beachtet werden.

    Kosten

    Für die Anerkennung fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Für die Beschaffung notwendiger Dokumente können weitere Kosten bei anderen Stellen entstehen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Bemerkungen

    Innerhalb von drei Monaten nach Antragsstellung teilt die zuständige Bezirksärztekammer mit, wenn Unterlagen fehlen.

    Unterstützende Institutionen

    Die Service-Stellen des Netzwerks "Integration durch Qualifizierung" (IQ-Netzwerk) beraten und begleiten Sie gern vor, im und nach dem Anerkennungsverfahren.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit Rheinland-Pfalz am 06.09.2022

    Version

    Technisch erstellt am 14.09.2022 (von: Behschnitt, Rahel)

    Technisch geändert am 21.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Klinische Pharmakologie, Mund-/Kiefer- und Gesichtschirurgie, Rechtsmedizin, Physikalische und Rehabilitative Medizin, Strahlentherapie, Innere Medizin/Endokrinologie/Diabetologie, Augenheilkunde, Phoniatrie und Pädaudiologie, Innere Medizin und Gastroenterologie, Physiologie, Arzt, Arbeitsmedizin, Herzchirurgie, Drittstaat, Öffentliches Gesundheitswesen, Anatomie, Facharzt, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Pharmakologie und Toxikologie, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Innere Medizin und Kardiologie, Fachärztin, Laboratoriumsmedizin, Allgemeinchirurgie, Gefäßchirurgie, Neurochirurgie, Psychiatrie und Psychotherapie, Innere Medizin und Rheumatologie, Innere Medizin, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Ärztekammer, Innere Medizin und Nephrologie, Pathologie, Kinder- und Jugendchirurgie, Nuklearmedizin, Innere Medizin/Hämatologie/Onkologie, Hygiene und Umweltmedizin, Berufsausübung, Transfusionsmedizin, Ärztin, Urologie, Allgemeinmedizin, Anästhesiologie, Anerkennung, Orthopädie und Unfallchirurgie, Radiologie, Thoraxchirurgie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Viszeralchirurgie, Innere Medizin und Angiologie, Innere Medizin und Pneumologie, Neuropathologie, Kinder- und Jugendmedizin, Erlaubnis, Neurologie, Humangenetik, Ausländische Berufsqualifikation, Kinder- und Jugendpsychiatrie/-psychotherapie, Mikrobiologie/Virologie und Infektionsepidemiologie, Biochemie, Plastische/Rekonstruktive/Ästhetische Chirurgie

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)