Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung Fachärztin oder Facharzt bei Berufsqualifikation aus Drittstaaten Erteilung

    Fachärztin oder Facharzt anerkennen bei Berufsqualifikation aus Drittstaaten

    Mit einer Facharztbezeichnung aus einem Drittstaat können Sie in Deutschland grundsätzlich arbeiten. Erfahren Sie hier mehr zur Anerkennung der Berufsqualifikation.

    Beschreibung

    Wenn Sie eine Facharztbezeichnung aus einem Drittstaat haben und in Deutschland als Fachärztin/-arzt arbeiten wollen, brauchen Sie die Anerkennung Ihrer Facharztqualifikation durch die zuständige Bezirksärztekammer. Nur dann darf diese Facharztbezeichnung in Deutschland verwendet werden

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an die Landesärztekammer Rheinland-Pfalz.

    Ansprechpartner

    Landesärztekammer Rheinland-Pfalz

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 29 26

    55019 Mainz

    Hausanschrift

    Deutschhausplatz 3

    55116 Mainz

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 6131 28822-0

    Fax: +49 6131 28822-88

    E-Mail: kammer@laek-rlp.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 14.09.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag auf Anerkennung einer Facharztqualifikation, Formblatt ist bei der Bezirksärztekammer erhältlich
    • Erklärung, ob und bei welcher Landesärztekammer bereits ein Antrag auf Anerkennung gestellt wurde
    • Tabellarischer Lebenslauf
    • Deutsche Approbation
    • Im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise (Diplome, Facharzt-Bezeichnungen)
    • Übersetzte und beglaubigte Abschrift der entsprechenden Studien- oder Prüfungsordnung, die zum Zeitpunkt des Erwerbs der Qualifikation in Kraft gewesen ist
    • Nachweise über einschlägige Berufserfahrungen (detaillierte Zeugnisse, Leistungsverzeichnisse) und sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind.
    • Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Ausbildungsstaat
    • gegebenenfalls Konformitätserklärung gemäß Richtlinie 2005/36/EG
    • gegebenenfalls Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit

    Die Unterlagen sind in Form von Originalen oder beglaubigten Kopien in deutscher Sprache oder als beglaubigte Kopie einer deutschen Übersetzung vorzulegen. Die Übersetzungen müssen von Dolmetschern oder Übersetzern angefertigt werden, die öffentlich bestellt oder vereidigt sind. Die Übersetzungen müssen vom Original oder von den beglaubigten Kopien angefertigt werden. Dies ist vom Übersetzer zu bescheinigen

    Voraussetzungen

    Die Anerkennung Ihrer Facharztqualifikation und die Tätigkeit als Fachärztin/Facharzt sind nur dann möglich, wenn Sie bereits eine gültige Approbation in Deutschland haben. Das heißt, Sie müssen zuerst Ihre Qualifikation als Ärztin/Arzt bei der dafür zuständigen Stelle beantragt und die Approbation erhalten haben. Danach können Sie die Anerkennung Ihrer Facharzt-Qualifikation beantragen.

    Sie müssen Ihre Deutschkenntnisse bei der Erteilung der Approbation/Berufserlaubnis nachweisen. Für die Facharzt-anerkennung werden Ihre Deutschkenntnisse in der Regel nicht erneut überprüft.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Den Antrag auf Anerkennung der Facharztqualifikation müssen Sie schriftlich, bei der jeweils zuständigen Bezirksärztekammer Rheinland-Pfalz einreichen.

    Facharzt-Qualifikationen, die in einem Drittstaat absolviert wurden, werden individuell daraufhin überprüft, ob bzw. in welchem Umfang Ihre ausländische Qualifikation einer deutschen Qualifikation für den Beruf der Fachärztin/des Facharztes entspricht oder ob es wesentliche Unterschiede zwischen der ausländischen und der deutschen Qualifikation gibt. Diese Überprüfung basiert auf verschiedenen Kriterien, wie zum Beispiel Inhalt und Dauer der Ausbildung. Ihre einschlägige Berufserfahrung kann dabei ebenso berücksichtigt werden wie weitere berufliche Qualifikationen. Für akademische Qualifikationen können Sie eine Bewertung durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) beantragen.

    Fristen

    Es müssen keine Fristen beachtet werden.

    Kosten

    Für die Anerkennung fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Für die Beschaffung notwendiger Dokumente können weitere Kosten bei anderen Stellen entstehen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Bemerkungen

    Innerhalb von drei Monaten nach Antragsstellung teilt die zuständige Bezirksärztekammer mit, wenn Unterlagen fehlen.

    Die Service-Stellen des Netzwerks "Integration durch Qualifizierung" (IQ-Netzwerk) beraten und begleiten Sie gern vor, im und nach dem Anerkennungsverfahren.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 06.09.2022

    Version

    Technisch geändert am 18.06.2024

    Stichwörter

    Fachärztin, Herzchirurgie, Innere Medizin und Angiologie, Augenheilkunde, Anatomie, Kinder- und Jugendmedizin, Humangenetik, Urologie, Rechtsmedizin, Pharmakologie und Toxikologie, Mund-/Kiefer- und Gesichtschirurgie, Ärztin, Drittstaat, Innere Medizin und Kardiologie, Physikalische und Rehabilitative Medizin, Plastische/Rekonstruktive/Ästhetische Chirurgie, Mikrobiologie/Virologie und Infektionsepidemiologie, Arzt, Thoraxchirurgie, Psychiatrie und Psychotherapie, Neurologie, Orthopädie und Unfallchirurgie, Strahlentherapie, Innere Medizin/Endokrinologie/Diabetologie, Kinder- und Jugendchirurgie, Innere Medizin und Pneumologie, Kinder- und Jugendpsychiatrie/-psychotherapie, Allgemeinmedizin, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Ausländische Berufsqualifikation, Arbeitsmedizin, Neurochirurgie, Transfusionsmedizin, Allgemeinchirurgie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Gefäßchirurgie, Innere Medizin und Rheumatologie, Innere Medizin und Nephrologie, Facharzt, Anerkennung, Biochemie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Innere Medizin und Gastroenterologie, Ärztekammer, Erlaubnis, Öffentliches Gesundheitswesen, Physiologie, Innere Medizin/Hämatologie/Onkologie, Viszeralchirurgie, Radiologie, Klinische Pharmakologie, Neuropathologie, Phoniatrie und Pädaudiologie, Nuklearmedizin, Laboratoriumsmedizin, Anästhesiologie, Berufsausübung, Pathologie, Hygiene und Umweltmedizin, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Innere Medizin

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English