Fachärztin oder Facharzt anerkennen bei Berufsqualifikation aus Drittstaaten
Mit einer Facharztbezeichnung aus einem Drittstaat können Sie in Deutschland grundsätzlich arbeiten. Erfahren Sie hier mehr zur Anerkennung der Berufsqualifikation.
Beschreibung
Wenn Sie eine Facharztbezeichnung aus einem Drittstaat haben und in Deutschland als Fachärztin/-arzt arbeiten wollen, brauchen Sie die Anerkennung Ihrer Facharztqualifikation durch die zuständige Bezirksärztekammer. Nur dann darf diese Facharztbezeichnung in Deutschland verwendet werden
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an die Landesärztekammer Rheinland-Pfalz.
Ansprechpartner
Landesärztekammer Rheinland-Pfalz
Adresse
Postfachadresse
Postfach 29 26
55019 Mainz
Hausanschrift
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Anerkennung einer Facharztqualifikation, Formblatt ist bei der Bezirksärztekammer erhältlich
- Erklärung, ob und bei welcher Landesärztekammer bereits ein Antrag auf Anerkennung gestellt wurde
- Tabellarischer Lebenslauf
- Deutsche Approbation
- Im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise (Diplome, Facharzt-Bezeichnungen)
- Übersetzte und beglaubigte Abschrift der entsprechenden Studien- oder Prüfungsordnung, die zum Zeitpunkt des Erwerbs der Qualifikation in Kraft gewesen ist
- Nachweise über einschlägige Berufserfahrungen (detaillierte Zeugnisse, Leistungsverzeichnisse) und sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind.
- Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Ausbildungsstaat
- gegebenenfalls Konformitätserklärung gemäß Richtlinie 2005/36/EG
- gegebenenfalls Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit
Die Unterlagen sind in Form von Originalen oder beglaubigten Kopien in deutscher Sprache oder als beglaubigte Kopie einer deutschen Übersetzung vorzulegen. Die Übersetzungen müssen von Dolmetschern oder Übersetzern angefertigt werden, die öffentlich bestellt oder vereidigt sind. Die Übersetzungen müssen vom Original oder von den beglaubigten Kopien angefertigt werden. Dies ist vom Übersetzer zu bescheinigen
Voraussetzungen
Die Anerkennung Ihrer Facharztqualifikation und die Tätigkeit als Fachärztin/Facharzt sind nur dann möglich, wenn Sie bereits eine gültige Approbation in Deutschland haben. Das heißt, Sie müssen zuerst Ihre Qualifikation als Ärztin/Arzt bei der dafür zuständigen Stelle beantragt und die Approbation erhalten haben. Danach können Sie die Anerkennung Ihrer Facharzt-Qualifikation beantragen.
Sie müssen Ihre Deutschkenntnisse bei der Erteilung der Approbation/Berufserlaubnis nachweisen. Für die Facharzt-anerkennung werden Ihre Deutschkenntnisse in der Regel nicht erneut überprüft.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Den Antrag auf Anerkennung der Facharztqualifikation müssen Sie schriftlich, bei der jeweils zuständigen Bezirksärztekammer Rheinland-Pfalz einreichen.
Facharzt-Qualifikationen, die in einem Drittstaat absolviert wurden, werden individuell daraufhin überprüft, ob bzw. in welchem Umfang Ihre ausländische Qualifikation einer deutschen Qualifikation für den Beruf der Fachärztin/des Facharztes entspricht oder ob es wesentliche Unterschiede zwischen der ausländischen und der deutschen Qualifikation gibt. Diese Überprüfung basiert auf verschiedenen Kriterien, wie zum Beispiel Inhalt und Dauer der Ausbildung. Ihre einschlägige Berufserfahrung kann dabei ebenso berücksichtigt werden wie weitere berufliche Qualifikationen. Für akademische Qualifikationen können Sie eine Bewertung durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) beantragen.
Fristen
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Kosten
Für die Anerkennung fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Für die Beschaffung notwendiger Dokumente können weitere Kosten bei anderen Stellen entstehen.
Hinweise (Besonderheiten)
Bemerkungen
Innerhalb von drei Monaten nach Antragsstellung teilt die zuständige Bezirksärztekammer mit, wenn Unterlagen fehlen.
Die Service-Stellen des Netzwerks "Integration durch Qualifizierung" (IQ-Netzwerk) beraten und begleiten Sie gern vor, im und nach dem Anerkennungsverfahren.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 06.09.2022
Stichwörter
Phoniatrie und Pädaudiologie, Innere Medizin und Angiologie, Thoraxchirurgie, Radiologie, Klinische Pharmakologie, Physiologie, Transfusionsmedizin, Innere Medizin und Kardiologie, Orthopädie und Unfallchirurgie, Arbeitsmedizin, Laboratoriumsmedizin, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Psychiatrie und Psychotherapie, Rechtsmedizin, Kinder- und Jugendmedizin, Innere Medizin und Gastroenterologie, Fachärztin, Arzt, Innere Medizin und Pneumologie, Innere Medizin und Nephrologie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Anästhesiologie, Plastische/Rekonstruktive/Ästhetische Chirurgie, Biochemie, Facharzt, Strahlentherapie, Ausländische Berufsqualifikation, Mund-/Kiefer- und Gesichtschirurgie, Erlaubnis, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Ärztekammer, Augenheilkunde, Berufsausübung, Innere Medizin/Endokrinologie/Diabetologie, Anerkennung, Physikalische und Rehabilitative Medizin, Hygiene und Umweltmedizin, Allgemeinmedizin, Urologie, Kinder- und Jugendpsychiatrie/-psychotherapie, Innere Medizin, Mikrobiologie/Virologie und Infektionsepidemiologie, Pharmakologie und Toxikologie, Drittstaat, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Neurochirurgie, Ärztin, Nuklearmedizin, Gefäßchirurgie, Herzchirurgie, Anatomie, Humangenetik, Neuropathologie, Innere Medizin/Hämatologie/Onkologie, Kinder- und Jugendchirurgie, Innere Medizin und Rheumatologie, Neurologie, Viszeralchirurgie, Allgemeinchirurgie, Öffentliches Gesundheitswesen, Pathologie