Verzeichnis der allgemeinen beeidigten Dolmetscher Eintragung Dolmetscher und Übersetzer aus anderen EU-/EWR-Staaten

    Dolmetscher aus anderen EU-/EWR-Staaten eintragen in das Verzeichnis der allgemeinen beeidigten Dolmetscher

    Wenn sie als Dolmetscher oder Übersetzer in einem Mitgliedstaat der EU/ EWR als Dolmetscher oder Übersetzer rechtmäßig niedergelassen sind, dürfen sie ihre Tätigkeit auch in Rheinland-Pfalz ausüben.

    Beschreibung

    Wenn sie als Dolmetscher oder Übersetzer in einem Mitgliedstaat der der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Dolmetscher oder Übersetzer rechtmäßig niedergelassen sind, dürfen sie diese Tätigkeit in Rheinland-Pfalz vorübergehend und gelegentlich ausüben. Sie müssen ihre Tätigkeit bei einem der OLG Präsidenten anzeigen und werden dann in ein Verzeichnis eingetragen.

    zuständige Stelle

    Die Zuständigkeit obliegt dem Oberlandesgericht Koblenz oder Oberlandesgericht Zweibrücken.

    Ansprechpartner

    Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

    Adresse

    Hausanschrift

    Schloßplatz 7

    66482 Zweibrücken

    Postfachadresse

    Postfach 14 52

    66464 Zweibrücken

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 6332 805-0

    Fax: +49 6332 805-311

    E-Mail: olgzw@zw.jm.rlp.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 12.10.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Adressdatenbank deutschlandweite Orts- und Gerichtssuche

    Internet

    Stichwörter

    Amtsgericht, Familiengericht, Indolvenzgericht

    Version

    Technisch geändert am 18.11.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Name
    • Anschrift
    • Telekommunikationsanschlüsse
    • jeweilige Sprache
    • Bescheinigung über Niederlassung und Ausübung der Tätigkeit im Ausland
    • Nachweis über Vorliegen der fachlichen Eignung (C 2)
    • Nachweis, dass Tätigkeit während der letzten 10 Jahre mindestens 2 Jahre ausgeübt hat
    • Angabe der Berufsbezeichnung in der Sprache des Staates

    Formulare

    • Formulare vorhanden: Nein
    • Schriftform erforderlich: Ja
    • Formlose Antragsstellung möglich: Ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Voraussetzungen

    • Sie müssen in einem Vertragsstaat als Dolmetscher bzw. Übersetzer niedergelassen sein
    • Sie müssen innerhalb der letzten 10 Jahre mindestens 2 Jahre tätig gewesen sein
    • Sie müssen eine Sprachkompetenz entsprechend der Stufe C 2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europarates in der deutschen und der fremden Sprache besitzen

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Der Widerspruch ist möglich.

    Verfahrensablauf

    Ihre Eintragung in die Dolmetscherdatenbank können Sie erreichen, wenn Sie einen entsprechenden Antrag bei dem für Sie zuständigen OLG stellen und ihre Unterlagen einreichen.

    • Sie stellen einen Antrag bei dem für Sie zuständigen OLG
    • Sie reichen die notwendigen Unterlagen ein

    Bearbeitungsdauer

    2 Monate

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 12.07.2022

    Version

    Technisch geändert am 01.03.2023

    Stichwörter

    Übersetzer, Justiz, Dolmetscher, andere EU-/ EWR Staaten

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English