Dolmetscher aus anderen EU-/EWR-Staaten eintragen in das Verzeichnis der allgemeinen beeidigten Dolmetscher
Wenn sie als Dolmetscher oder Übersetzer in einem Mitgliedstaat der EU/ EWR als Dolmetscher oder Übersetzer rechtmäßig niedergelassen sind, dürfen sie ihre Tätigkeit auch in Rheinland-Pfalz ausüben.
Beschreibung
Wenn sie als Dolmetscher oder Übersetzer in einem Mitgliedstaat der der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Dolmetscher oder Übersetzer rechtmäßig niedergelassen sind, dürfen sie diese Tätigkeit in Rheinland-Pfalz vorübergehend und gelegentlich ausüben. Sie müssen ihre Tätigkeit bei einem der OLG Präsidenten anzeigen und werden dann in ein Verzeichnis eingetragen.
zuständige Stelle
Die Zuständigkeit obliegt dem Oberlandesgericht Koblenz oder Oberlandesgericht Zweibrücken.
Ansprechpartner
Adressdatenbank deutschlandweite Orts- und Gerichtssuche
Internet
Stichwörter
Amtsgericht, Familiengericht, Indolvenzgericht
erforderliche Unterlagen
- Name
- Anschrift
- Telekommunikationsanschlüsse
- jeweilige Sprache
- Bescheinigung über Niederlassung und Ausübung der Tätigkeit im Ausland
- Nachweis über Vorliegen der fachlichen Eignung (C 2)
- Nachweis, dass Tätigkeit während der letzten 10 Jahre mindestens 2 Jahre ausgeübt hat
- Angabe der Berufsbezeichnung in der Sprache des Staates
Formulare
- Formulare vorhanden: Nein
- Schriftform erforderlich: Ja
- Formlose Antragsstellung möglich: Ja
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Voraussetzungen
- Sie müssen in einem Vertragsstaat als Dolmetscher bzw. Übersetzer niedergelassen sein
- Sie müssen innerhalb der letzten 10 Jahre mindestens 2 Jahre tätig gewesen sein
- Sie müssen eine Sprachkompetenz entsprechend der Stufe C 2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europarates in der deutschen und der fremden Sprache besitzen
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Der Widerspruch ist möglich.
Verfahrensablauf
Ihre Eintragung in die Dolmetscherdatenbank können Sie erreichen, wenn Sie einen entsprechenden Antrag bei dem für Sie zuständigen OLG stellen und ihre Unterlagen einreichen.
- Sie stellen einen Antrag bei dem für Sie zuständigen OLG
- Sie reichen die notwendigen Unterlagen ein
Bearbeitungsdauer
2 Monate
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 12.07.2022
Stichwörter
Justiz, Übersetzer, Dolmetscher, andere EU-/ EWR Staaten