Informationszugang beantragen
Sie möchten Zugang zu amtlichen Informationen oder Umweltinformationen? Dann können Sie dies bei der zuständigen Stelle beantragen.
Beschreibung
Sie haben Anspruch auf den Zugang zu amtlichen Informationen und Umweltinformationen jeder Landesbehörde, kommunalen Behörde sowie jeder Behörde von sonstigen, der Aufsicht des Landes Rheinland-Pfalz unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Voraussetzung ist, dass es sich um Verwaltungstätigkeit handelt. Damit soll die Transparenz in der öffentlichen Verwaltung vergrößert und ebenso eine bessere Kontrolle ermöglicht werden.
Der Anspruch auf Informationszugang ist unabhängig vom Wohn- oder Aufenthaltsort und somit nicht auf Bürger*innen von Rheinland-Pfalz beschränkt.
Hinweise für Worms: Datenschutz- und Informationssicherheit
Datenschutz:
Die Aufgaben des behördlichen Datenschutzbeauftragten werden in Artikel 39 der Datenschutz-Grundverordnung beschrieben. Es sind Tätigkeiten in den drei Bereichen: Unterstützung, Beratung und Kontrolle.
Der behördliche Datenschutzbeauftragte sensibilisiert und schult, die an den Verarbeitungsvorgängen beteiligten Mitarbeiter und dient als Anlaufstelle der Bediensteten in Angelegenheiten des Datenschutzes. Auch die Überwachung der Einhaltung der Datenschutzvorschriften gehört zu seinem Aufgaben sowie die Unterrichtung und Beratung des Oberbürgermeisters und der Beschäftigten hinsichtlich der Datenschutzvorschriften.
Informationssicherheit:
Der Informationssicherheitsbeauftragte gestaltet Maßnahmen zur Sicherstellung der Informationssicherheit und ist für die stetige Überwachung der Umsetzung zuständig.
Er entwickelt die Sicherheitsleitlinie und arbeitet bei der Entwicklung einer Informationssicherheitsstrategie mit.
Zu seinen Aufgaben gehört ferner die Feststellung, Reporting und Untersuchung auftretender sicherheitsrelevanter Vorfälle sowie die Beratung und Unterstützung der EDV Abteilung in IT-Sicherheitsbelangen sowie Entwicklung von praxistauglichen und pragmatischen Lösungsansätzen in enger Zusammenarbeit mit den Fachabteilungen.
Er kommuniziert verständlich und aktiv zu Themen der Informationssicherheit in Form von Berichterstattung, Schulungen und Info-Flyern.
Datenschutz:
Die Aufgaben des behördlichen Datenschutzbeauftragten werden in Artikel 39 der Datenschutz-Grundverordnung beschrieben. Es sind Tätigkeiten in den drei Bereichen: Unterstützung, Beratung und Kontrolle.
Der behördliche Datenschutzbeauftragte sensibilisiert und schult, die an den Verarbeitungsvorgängen beteiligten Mitarbeiter und dient als Anlaufstelle der Bediensteten in Angelegenheiten des Datenschutzes. Auch die Überwachung der Einhaltung der Datenschutzvorschriften gehört zu seinem Aufgaben sowie die Unterrichtung und Beratung des Oberbürgermeisters und der Beschäftigten hinsichtlich der Datenschutzvorschriften.
Informationssicherheit:
Der Informationssicherheitsbeauftragte gestaltet Maßnahmen zur Sicherstellung der Informationssicherheit und ist für die stetige Überwachung der Umsetzung zuständig.
Er entwickelt die Sicherheitsleitlinie und arbeitet bei der Entwicklung einer Informationssicherheitsstrategie mit.
Zu seinen Aufgaben gehört ferner die Feststellung, Reporting und Untersuchung auftretender sicherheitsrelevanter Vorfälle sowie die Beratung und Unterstützung der EDV Abteilung in IT-Sicherheitsbelangen sowie Entwicklung von praxistauglichen und pragmatischen Lösungsansätzen in enger Zusammenarbeit mit den Fachabteilungen.
Er kommuniziert verständlich und aktiv zu Themen der Informationssicherheit in Form von Berichterstattung, Schulungen und Info-Flyern.
zuständige Stelle
Zuständig ist die Stelle, die über die gewünschten Informationen verfügt.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an die Stelle, die über die gewünschten Informationen verfügt.
Ansprechpartner
Stadtverwaltung Worms - Abteilung 1.08 Digitalisierung & E-Government
Beschreibung
Die Abteilung "Digitalisierung & E-Government" koordiniert die Digitalisierungsbestrebungen der Stadt Worms und ist Anlaufstelle für alle Fragen im Zusammenhang mit der Digitalisierung.
Adresse
Hausanschrift
Besucheradresse: Ludwigsplatz 5
67547 Worms
Abt. Digitalisierung & E-Government. Postadresse: Marktplatz 2, 67547 Worms
Öffnungszeiten
Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag 08:00 Uhr - 16:00 Uhr Freitag 08:00 Uhr - 12:00 Uhr  
Kontakt
E-Mail: digitalisierung@worms.de
Internet
erforderliche Unterlagen
Es werden keine zusätzlichen Unterlagen benötigt.
Formulare
Sie können den Antrag formlos stellen.
Voraussetzungen
Anspruch auf Zugang hat:
- jede natürliche Person,
- jede juristische Person des Privatrechts,
- jede nicht rechtsfähige Vereinigung von Bürgerinnen und Bürgern,
- jede juristische Person des öffentlichen Rechts, soweit sie Grundrechtsträger ist.
Aus dem Antrag müssen Ihre Identität und eine genaue Beschreibung der gewünschten Informationen hervorgehen. Gegebenenfalls wird die Behörde hier Rückfragen stellen.
Eine besondere Begründung Ihres Interesses müssen Sie nicht angeben.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Gegen die Entscheidung sind Widerspruch und Klage zulässig.
Verfahrensablauf
Stellen Sie den Antrag auf Informationszugang schriftlich, mündlich, zur Niederschrift oder elektronisch (per Mail) bei der zuständigen Stelle.
Fristen
Es sind keine Fristen zu beachten.
Bearbeitungsdauer
Die Anfragen werden in der Regel sofort, spätestens innerhalb eines Monats, bearbeitet. Bei Anfragen mit einem hohen Umfang oder Komplexität oder wenn Dritte betroffen sind, kann die Bearbeitung sich verzögern. Hierüber werden Sie entsprechend informiert.
Kosten
Für einfache Auskünfte und entsprechende Einsichtnahmen fallen in der Regel keine Kosten an. Auch wenn Ihr Antrag abgelehnt wird, entstehen keinen Kosten für Sie.
Bei Anträgen, die einen gewissen Aufwand verursachen, entstehen jedoch Kosten (Gebühren und Auslagen). Diese richten sich nach dem Allgemeinen Gebührenverzeichnis des Landes Rheinland-Pfalz.
Hinweise (Besonderheiten)
Die Informationen werden Ihnen durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht. Sie können eine bestimmte Art des Informationszugangs beantragen. Nur aus wichtigen Gründen wird hiervon abgewichen, z. B. wenn die beantragte Zugangsart mit einem deutlich höheren Verwaltungsaufwand verbunden wäre.
In manchen Fällen kann es sein, dass Sie nur teilweise, gar keinen oder - in einzelnen Fällen - nur zu einem späteren Zeitpunkt Zugang zu den erfragten Informationen erhalten.
Die Ablehnungsgründe sind gesetzlich festgelegt. Beispielsweise können der Schutz der öffentlichen Sicherheit oder von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen einer Herausgabe von Informationen entgegenstehen. In bestimmten Fällen werden Drittbeteiligungsverfahren durchgeführt.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch MdI am 23.06.2022
Stichwörter
Dateneinsicht, Auskunft, beauskunften, Umwelt