Anerkennung als Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt mit Berufsabschluss aus Drittstaaten beantragen
Wenn Sie in Deutschland als Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt aus einem sogenannten Drittstaat arbeiten wollen, brauchen Sie eine Anerkennung Ihrer Weiterbildungsqualifikationen.
Beschreibung
Wenn Sie eine Fachzahnarztbezeichnung aus einem Drittstaat haben und in Deutschland als Fachzahnärztin/-zahnarzt arbeiten wollen, brauchen Sie die Anerkennung Ihrer Fachzahnarztqualifikation durch die zuständige Zahnärztekammer. Nur dann darf diese Fachzahnarztbezeichnung in Deutschland verwendet werden.
zuständige Stelle
Die Zuständigkeit obliegt der Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an die Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz.
Ansprechpartner
Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau
Aktuelles
Die Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau gehört zum Landkreis Kaiserslautern und umfasst die Ortsgemeinden Bruchmühlbach-Miesau, Gerhardsbrunn, Lambsborn, Langwieden und Martinshöhe.
Adresse
Besucheranschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
- Formloser Antrag auf Anerkennung einer Fachzahnarztqualifikation
- Erklärung, ob und bei welcher Landeszahnärztekammer bereits ein Antrag auf Anerkennung gestellt wurde
- Tabellarischer Lebenslauf
- Deutsche Approbation oder Berufserlaubnis
- Bescheinigung über die Ableistung des allgemein-zahnärztlichen Jahres
- Im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise (Diplome, Fachzahnarzt-Bezeichnungen)
- Übersetzte und beglaubigte Abschrift der entsprechenden Studien- oder Prüfungsordnung, die zum Zeitpunkt des Erwerbs der Qualifikation in Kraft gewesen ist
- Nachweise über einschlägige Berufserfahrungen (detaillierte Zeugnisse, Leistungsverzeichnisse) und
- sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind.
- Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Ausbildungsstaat
- ggf. Konformitätserklärung gemäß Richtlinie 2005/36/EG
- ggf. Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit
Die Unterlagen sind in Form von Originalen oder beglaubigten Kopien in deutscher Sprache oder als beglaubigte Kopie einer deutschen Übersetzung vorzulegen. Die Übersetzungen müssen von Dolmetschern oder Übersetzern angefertigt werden, die öffentlich bestellt oder vereidigt sind. Die Übersetzungen müssen vom Original oder von den beglaubigten Kopien angefertigt werden. Dies ist vom Übersetzer zu bescheinigen.
Voraussetzungen
Die Anerkennung Ihrer Fachzahnarztqualifikation und die Tätigkeit als Fachzahnärztin/Fachzahnarzt sind nur dann möglich, wenn Sie bereits eine gültige Approbation/Berufserlaubnis in Deutschland haben. Das heißt, Sie müssen zuerst Ihre Qualifikation als Zahnärztin/Zahnarzt bei der dafür zuständigen Stelle beantragt und die Approbation/Berufserlaubnis erhalten haben (Informationen unter: https://lsjv.rlp.de/de/unsere-Aufgaben/arbeit/akademische-heilberufe/approbationen-und-berufserlaubnisse/). Danach können Sie die Anerkennung Ihrer Fachzahnarzt-Qualifikation beantragen.
Sie müssen Ihre Deutschkenntnisse bei der Erteilung der Approbation/Berufserlaubnis nachweisen. Für die Fachzahnarzt-anerkennung werden Ihre Deutschkenntnisse nicht erneut überprüft.
Rechtsgrundlage(n)
Weiterbildungsordnung der Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz
Verfahrensablauf
Den Antrag auf Anerkennung der Fachzahnarztqualifikation müssen Sie schriftlich, sonst formlos bei der Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz einreichen.
Fachzahnarzt-Qualifikationen, die in einem Drittstaat absolviert wurden, werden individuell daraufhin überprüft, ob bzw. in welchem Umfang Ihre ausländische Qualifikation einer deutschen Qualifikation für den Beruf der Fachzahnärztin/des Fachzahnarztes entspricht oder ob es wesentliche Unterschiede zwischen der ausländischen und der deutschen Qualifikation gibt. Diese Überprüfung basiert auf verschiedenen Kriterien, wie zum Beispiel Inhalt und Dauer der Ausbildung. Ihre einschlägige Berufserfahrung kann dabei ebenso berücksichtigt werden wie weitere berufliche Qualifikationen. Für akademische Qualifikationen können Sie eine Bewertung durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) beantragen.
Fristen
Es müssen keine Fristen beachtet werden. Innerhalb eines Monats nach Antragsstellung teilt die zuständige Zahnärztekammer mit, wenn Unterlagen fehlen.
Kosten
Für die Anerkennung fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Für die Beschaffung notwendiger Dokumente können weitere Kosten bei anderen Stellen entstehen.
Hinweise (Besonderheiten)
Unterstützende Institutionen
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch MWG am 25.05.2022
Stichwörter
Fachzahnärztin, Fachzahnarzt, Berufsqualifikation, Anerkennung, Ausländisch