Gaststättengewerbe Anzeige vorübergehend
Gaststättengewerbe Anzeige vorübergehend
Hinweise für Rheinland-Pfalz: Gaststättengewerbe Anzeige vorübergehend
Wenn Sie eine Gaststätte vorübergehend aus besonderem Grund betreiben möchten, müssen Sie dies in einigen Bundesländern schriftlich anzeigen.
Beschreibung
Diese Verwaltungsleistung wird in Rheinland-Pfalz nicht angeboten. Ob Sie diese in anderen Bundesländern beanspruchen können, erfahren Sie, wenn Sie im Bürger- und Unternehmensservice Rheinland-Pfalz den Ort eingeben, in dem Sie die Leistung beanspruchen möchten.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz