Weiterbildungsstätte anerkennen für Gesundheitsfachberufe (außer Pflege)
Wenn Sie eine Weiterbildungsstätte für in Rheinland-Pfalz geregelte Weiterbildungen in den Gesundheitsfachberufen betreiben möchten, dann müssen Sie diese von der zuständigen Stelle anerkennen lassen.
Beschreibung
Um eine Weiterbildungsstätte für in Rheinland-Pfalz geregelte Weiterbildungen in den Gesundheitsfachberufen betreiben zu dürfen, benötigen Sie eine Anerkennung durch die zuständige Behörde.
Das betrifft die folgenden Weiterbildungen:
- Leitung einer Funktionseinheit,
- Praxisanleitung,
- Diabetesberater/-in
zuständige Stelle
Die Zuständigkeit obliegt dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Koblenz.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung - Abteilung „Gesundheit und Pharmazie“.
Ansprechpartner
Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz - Referat 53.2
Adresse
Hausanschrift
Baedekerstraße 2-20
56073 Koblenz
Kontakt
Telefon Festnetz: 0261 4041-0
Fax: 0261 4041-407
Formulare
Formular: Erhebungsbogen kann auf Anfrage online zur Verfügung gestellt werden
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Voraussetzungen
Sie müssen die Bestimmungen der jeweiligen Weiterbildungsverordnung beachten.
Die staatliche Anerkennung wird Ihnen erteilt, wenn die erforderlichen personellen, baulichen und sachlichen Voraussetzungen vorliegen.
Zur Gewährleistung einer hohen Qualität der Weiterbildung muss sichergestellt sein, dass
- die mit der Leitung der Weiterbildungsstätte betrauten Person für die Aufgabe fachlich und persönlich geeignet sind,
- die erforderlichen fachlich und pädagogisch geeigneten Lehrkräfte zur Verfügung stehen,
- mindestens eine Person mit abgeschlossener dreijährigen Ausbildung in einem der Gesundheitsfachberufe und der entsprechenden fachlichen Qualifikation für die Weiterbildung hauptamtlich an der Weiterbildungsstätte tätig ist,
- eine zweckmäßige Ausstattung und Organisation besteht und
- dem Weiterbildungszweck entsprechende Räumlichkeiten und Einrichtungen vorhanden sind.
Handlungsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Gegen den Bescheid können Sie bei der zuständigen Stelle Widerspruch erheben. Der Widerspruch kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift eingelegt werden.
Die elektronische Form wird gewahrt, wenn das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.
Verfahrensablauf
Reichten Sie den Antrag schriftlich mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 08.09.2025