Kulturgut Bescheinigung beantragen für Steuervergünstigungen für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen
Für schutzwürdige Kulturgüter können Sie bei der zuständigen Bescheinigungsbehörde eine Bescheinigung für das Finanzamt über Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen und deren Kosten beantragen.
Beschreibung
Für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an schutzwürdigen Kulturgütern, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden, können Sie steuerliche Vergünstigungen in Verbindung insbesondere mit der Einkommensteuererklärung in Anspruch nehmen.
Dafür benötigen Sie unter anderem eine spezielle Bescheinigung, die Sie als Eigentümer oder als Bevollmächtigter/Vertreter des Eigentümers bei der zuständigen Bescheinigungsbehörde beantragen können.
Die Bescheinigung können Sie als Nachweis bei der Beantragung der steuerlichen Vergünstigung bei dem zuständigen Finanzamt vorlegen. Das Finanzamt prüft zusätzlich zur Bescheinigung noch andere steuerliche Voraussetzungen, die ebenfalls erfüllt sein müssen, damit Sie die steuerlichen Vergünstigungen erhalten können.
zuständige Stelle
zuständige Denkmalschutzbehörde
Ansprechpartner
Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz
Beschreibung
An der Spitze der Generaldirektion steht die Generaldirektorin/der Generaldirektor, der/dem zwei Stabsstellen für die zentralen Aufgaben der GDKE (Stabsstelle Zentrale Verwaltung und Marketing und Stabsstelle Bau und Technik) direkt zugeordnet sind.
Die fachlichen Aufgaben des ehemaligen Landesamtes für Denkmalpflege und der Landesmuseen werden in den 6 Direktionen der GDKE wahrgenommen:
- Direktion Landesdenkmalpflege
Schillerstraße 44, 55116 Mainz
Denkmalfachbehörde des Landes Rheinland-Pfalz für den Bereich der Baudenkmalpflege
Tel: 06131 2016-0 Fax: 06131 2016-222
landesdenkmalpflege@gdke.rlp.de - Direktion Landesarchäologie
Schillerstraße 44. 55116 Mainz
Denkmalfachbehörde des Landes Rheinland-Pfalz für den Bereich der Bodendenkmalpflege
Tel: 06131 2016-300 Fax: 06131 2016-333
Landesarchaeologie-mainz@gdke.rlp.de - Direktion Burgen, Schlösser, Altertümer
Festung Ehrenbreitstein, 56077 Koblenz
Verwaltung der staatlichen Burgen, Schlösser und Altertümer
Tel: 0261 6675-0 Fax: 0261 6675-4114
bsa@gdke.rlp.de - Direktion Landesmuseum Koblenz
Festung Ehrenbreitstein, 56077 Koblenz
Sammlung zur Technik-, Wirtschafts- und Sozialgeschichte der Region, Landessammlung zur Geschichte der Fotografie, Festungsgeschichte u.a.
Tel: 0261 6675-0 Fax: 0261 701989
Landesmuseum-koblenz@gdke.rlp.de - Direktion Landesmuseum Mainz
Große Bleiche 49-51, 55116 Mainz
Sammlungsschwerpunkte: Provinzialrömische Archäologie, Skulptur des Mittelalters und des Barock, Niederländische Malerei des 16. Und 17. Jahrhunderts, Höchster Porzellan, Jugendstilglas, Malerei des 19. und 20. Jahrhunderts, Grafische Sammlung, Stadtgeschichte Mainz, Judaica
Tel: 06131 2857-0 Fax: 06131 2857-288
Landesmuseum-mainz@gdke.rlp.de - Direktion Rheinisches Landesmuseum Trier
Weimarer Allee 1, 54290 Trier
Landessammlung zur Geschichte des Trierer Landes (Vorgeschichte, Gallo-römische Abteilung (mit Schwerpunkten: Frühes Trier, Bürgerliche Blütezeit, Grabmäler; Mosaike, Götterverehrung, Kaiserresidenz, Christentum), Merowingisch-fränkische Abteilung, Mittelalterliche und neuzeitliche Abteilung.
Tel: 0651 9774-0 Fax: 0651 9774-222
Landesmuseum-trier@gdke.rlp.de
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
- Bei Vertretung: Vollmacht,
- Planungsunterlagen Bestand,
- Planungsunterlagen mit Eintragung der Maßnahmen,
- Abstimmung der Maßnahmen vor Beginn der Maßnahme (zum Beispiel Baugenehmigung, denkmalrechtliche Genehmigung),
- Originalrechnungen (Schlussrechnungen; Abschlagsrechnungen und Kostenvoranschläge ersetzen keine Schlussrechnung),
- Kassenzettel (müssen Menge, Artikel und Preis eindeutig erkennen lassen)
Die Bescheinigungsbehörde stellt die Rechnungen nach Prüfung und gegebenenfalls einer Korrektur den Eigentümern wieder zur Verfügung.
Voraussetzungen
- Die Bescheinigung erhalten Sie als Eigentümer ausschließlich für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an schutzwürdigen Kulturgütern, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden.
- Sofern es sich bei dem Kulturgut um ein Gebäude oder Gebäudeteil handelt, sind auch Maßnahmen bescheinigungsfähig, die zu der sinnvollen Nutzung erforderlich sind.
- Generell können aber nur solche Maßnahmen bescheinigt werden, die Sie mit der Bescheinigungsbehörde vor Beginn der Maßnahme schriftlich abgestimmt haben. Die Abstimmung beziehungsweise Zustimmung durch die Bescheinigungsbehörde kann im Rahmen einer denkmalrechtlichen Genehmigung oder Baugenehmigung erfolgen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Gegen den Bescheid können Sie Widerspruch einlegen.
Verfahrensablauf
Die Bescheinigung können Sie als Eigentümer des Kulturguts oder als Bevollmächtigter/Vertretungsbefugter des Eigentümers schriftlich beantragen.
Die zuständige Bescheinigungsbehörde prüft anschließend,
- die Voraussetzungen,
- in welcher Höhe die Kosten der bescheinigungsfähigen Maßnahmen angefallen sind,
- ob und in welcher Höhe Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln durch die für Denkmalpflege oder Archivwesen bzw. das Kulturgut zuständigen Behörden bewilligt worden sind oder nach der Ausstellung der Bescheinigung bewilligt werden.
Anschließend erhalten Sie eine Bescheinigung, die als Grundlagenbescheid unter anderem Voraussetzung für die Inanspruchnahme der steuerlichen Vergünstigungen ist.
Um Ihnen frühzeitig Klarheit über den Inhalt der zu erwartenden Bescheinigung zu geben, kann die Bescheinigungsbehörde Ihnen bereits eine schriftliche Zusicherung über die zu erwartende Bescheinigung erteilen. Die Zusicherung ersetzt jedoch nicht die Bescheinigung. Sie ist daher nicht als Nachweis bei der Beantragung der steuerlichen Vergünstigungen beim Finanzamt geeignet.
Bei berechtigten Interesse können Sie aber mit der Zusicherung beim Finanzamt eine gebührenpflichtige verbindliche Auskunft über die voraussichtliche Bemessungsgrundlage der steuerlichen Vergünstigungen beantragen.
Kosten
Die Inanspruchnahme dieser Verwaltungsleistung ist gebührenpflichtig. Die angefallenen Gebühren gehören nicht zu den bescheinigungsfähigen Aufwendungen.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 21.02.2022
Stichwörter
Denkmal-AfA, Ensemble