Sprengstoffgesetz verantwortliche Personen anzeigen
Beschreibung
Wenn Sie als Inhaberin oder Inhaber eines Betriebes, der den Umgang oder den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben darf, verantwortliche Personen nach § 19 Sprengstoffgesetz bestellen, müssen Sie die Bestellung der zuständigen Stelle anzeigen. Das Erlöschen einer Bestellung ist ebenfalls anzuzeigen.
zuständige Stelle
Die zuständige Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord oder Süd
Zuständigkeit
Ihr Ansprechpartner ist die zuständige Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord oder Süd.
Sie können sich auch an den Einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten Rheinland-Pfalz wenden.
Ansprechpartner
Für Rheinland-Pfalz wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
Befähigungsschein (Scan oder Kopie), falls dieser von einer anderen Behörde ausgestellt wurde.
Formulare
Formlos
Voraussetzungen
Die schriftlich bestellte Person muss im Besitz eines gültigen behördlichen Befähigungsscheins sein. Ein Befähigungsschein ist eine persönliche Erlaubnis für die Tätigkeit mit Sprengstoff.
Im Befähigungsschein muss die Art der Tätigkeit aufgelistet sein, für die die Person im Betrieb verantwortlich sein soll.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Die Bestellung oder das Erlöschen der Bestellung sind unverzüglich bei der zuständigen Stelle anzuzeigen.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 06.09.2023