Meldepflicht in Krankenhäusern, Heimen und ähnlichen Einrichtungen nachkommen
Hinweise für Rheinland-Pfalz: Besondere Meldepflicht in Krankenhäusern, Heimen und ähnlichen Einrichtungen Anmeldung
Sie ziehen für mehr als 3 Monate in einKrankenhaus, einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung ein? Dann müssen Sie sich unter gewissen Vrraussetzungen anmelden.
Beschreibung
Wenn Sie in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung aufgenommen werden oder einziehen, müssen Sie sich nur anmelden, sobald der Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet und Sie innerhalb Deutschlands nicht für eine Wohnung angemeldet sind.
zuständige Stelle
Meldebehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Einrichtung liegt
Ansprechpartner
Einwohnermeldeamt Westhofen
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 06244 5908-510
Kontaktperson
Frau Anita Babel (Einwohner- und Meldewesen, Pässe und Ausweise, Kindertagesstätten)
Frau Heike Mayer (Gewerbe-/Gaststättenrecht, Einwohner- und Meldewesen, Pässe und Ausweise )
Einwohnermeldeamt Osthofen
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 06242 5004-520
Kontaktperson
Frau Elke Anders (Einwohner- und Meldewesen, Pässe und Ausweise )
Frau Dagmar Kehl (Einwohner- und Meldewesen, Pässe und Ausweise )
erforderliche Unterlagen
- Bestätigung des Wohnungsgebers
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Sie haben sich innerhalb von zwei Wochen anzumelden, sobald Ihr Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet.
Hinweise (Besonderheiten)
Können Sie der Meldepflicht nicht persönlich nachkommen, teilt der Leiter der Einrichtung ihre Aufnahme mit. Hierüber werden Sie unterrichtet.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch BMI, RL VII 2 am 08.01.2016