Meldepflicht in Krankenhäusern, Heimen und ähnlichen Einrichtungen nachkommen
Sie ziehen für mehr als 3 Monate in einKrankenhaus, einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung ein? Dann müssen Sie sich unter gewissen Vrraussetzungen anmelden.
Beschreibung
Wenn Sie in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung aufgenommen werden oder einziehen, müssen Sie sich nur anmelden, sobald der Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet und Sie innerhalb Deutschlands nicht für eine Wohnung angemeldet sind.
zuständige Stelle
Meldebehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Einrichtung liegt
Ansprechpartner
Verbandsgemeinde Südeifel - 4.1 Sachgebiet Service-Zentrum, Bürgerbüro, Einwohnermeldeamt
Adresse
Besucheranschrift
Besucheranschrift
Besucheranschrift
Kontakt
Kontaktperson
Frau Katja Schwickerath
Frau Dagmar Lübeck
Besucheranschrift
Fax: +49 6525 79-21260
Telefon Festnetz: +49 6525 79-22254
E-Mail: luebeck.dagmar@vg-suedeifel.de
Frau Daniela Maas
Besucheranschrift
Fax: +49 6525 79-21260
Telefon Festnetz: +49 6525 79-21252
E-Mail: maas.daniela@vg-suedeifel.de
Frau Monika Paltzer
Besucheranschrift
Fax: +49 6564 69-11260
Telefon Festnetz: +49 6564 69-12251
E-Mail: paltzer.monika@vg-suedeifel.de
Frau Antonia Prinz
Besucheranschrift
Fax: +49 6564 69-11260
Telefon Festnetz: +49 6564 69-22256
E-Mail: prinz.antonia@vg-suedeifel.de
Herr André Zimmer
Besucheranschrift
Fax: +49 6525 79-21260
Telefon Festnetz: +49 6525 79-22252
E-Mail: zimmer.andre@vg-suedeifel.de
Internet
erforderliche Unterlagen
- Bestätigung des Wohnungsgebers
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Sie haben sich innerhalb von zwei Wochen anzumelden, sobald Ihr Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet.
Hinweise (Besonderheiten)
Können Sie der Meldepflicht nicht persönlich nachkommen, teilt der Leiter der Einrichtung ihre Aufnahme mit. Hierüber werden Sie unterrichtet.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 08.01.2016