Meldepflicht in Krankenhäusern, Heimen und ähnlichen Einrichtungen nachkommen
Sie ziehen für mehr als 3 Monate in einKrankenhaus, einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung ein? Dann müssen Sie sich unter gewissen Vrraussetzungen anmelden.
Beschreibung
Wenn Sie in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung aufgenommen werden oder einziehen, müssen Sie sich nur anmelden, sobald der Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet und Sie innerhalb Deutschlands nicht für eine Wohnung angemeldet sind.
zuständige Stelle
Meldebehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Einrichtung liegt
Ansprechpartner
Verbandsgemeindeverwaltung Arzfeld - FB 3 - Bürgerdienste
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Behindertenparkplatz:
Anzahl: 2 Gebühren: nein - Parkplatz:
Anzahl: 30 Gebühren: nein
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Kontakt
Kontaktperson
Frau Britta Schäler (Sachbearbeiter/in)
Hausanschrift
54687 Arzfeld
Fax: +49 6550 974163
Telefon Festnetz: +49 6550 974104
E-Mail: britta.schäler@vg-arzfeld.de
Frau Annalena Munkler (Sachbearbeiter/in)
Hausanschrift
54687 Arzfeld
Fax: +49 6550 974163
Telefon Festnetz: +49 6550 974104
E-Mail: annalena.munkler@vg-arzfeld.de
Frau Yvonne Thiel-Lengert (Sachbearbeiter/in)
erforderliche Unterlagen
- Bestätigung des Wohnungsgebers
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Sie haben sich innerhalb von zwei Wochen anzumelden, sobald Ihr Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet.
Hinweise (Besonderheiten)
Können Sie der Meldepflicht nicht persönlich nachkommen, teilt der Leiter der Einrichtung ihre Aufnahme mit. Hierüber werden Sie unterrichtet.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 08.01.2016