Meldepflicht in Krankenhäusern, Heimen und ähnlichen Einrichtungen nachkommen
Sie ziehen für mehr als 3 Monate in einKrankenhaus, einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung ein? Dann müssen Sie sich unter gewissen Vrraussetzungen anmelden.
Beschreibung
Wenn Sie in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung aufgenommen werden oder einziehen, müssen Sie sich nur anmelden, sobald der Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet und Sie innerhalb Deutschlands nicht für eine Wohnung angemeldet sind.
zuständige Stelle
Meldebehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Einrichtung liegt
Ansprechpartner
Verbandsgemeinde Maifeld - Fachbereich 6 - Teilgebiet 6.2 - Bürgerservice
Adresse
Postanschrift
Marktplatz 4-6
56751 Polch
Öffnungszeiten
> Siehe Öffnungszeiten auf der Homepage der Verwaltung
Kontakt
Kontaktperson
Frau Jana Holzem
Postanschrift
Marktplatz 4-6
56751 Polch
Gebäude: Rathaus
Fax: 02654 9402-70137
Telefon Festnetz: 02654 9402-137
E-Mail: jana.holzem@maifeld.de
Frau Hannah Einig
Postanschrift
Marktplatz 4-6
56751 Polch
Fax: 02654 9402-70102
Telefon Festnetz: 02654 9402-102
E-Mail: hannah.einig@maifeld.de
Frau Ruth Hörsch
Postanschrift
Marktplatz 4 - 6
56751 Polch
Gebäude: Rathaus
Telefon Festnetz: 02654 9402-131
Fax: 02654 9402-70131
E-Mail: Ruth.Hoersch@maifeld.de
Frau Justine Junglas
Postanschrift
Marktplatz 4-6
56751 Polch
Fax: 02654 9402-70133
Telefon Festnetz: 02654 9402-133
E-Mail: justine.junglas@maifeld.de
Frau Kerstin Schwarz
Postanschrift
Marktplatz 4-6
56751 Polch
Telefon Festnetz: 02654 9402-132
Fax: 02654 9402-70132
E-Mail: kerstin.schwarz@maifeld.de
Frau Anna Weide
Postanschrift
Marktplatz 4-6
56751 Polch
Fax: 02654 9402270-118
Telefon Festnetz: 02654 9402-118
E-Mail: anna.weide@maifeld.de
Internet
Weitere Informationen
- Bürgerbüro
- Einwohnerwesen
- Gewerbe
- Personenstandswesen
- Bestattungswesen
- Rentenstelle
- Tourismus / Kultur
- Vereine
erforderliche Unterlagen
- Bestätigung des Wohnungsgebers
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Sie haben sich innerhalb von zwei Wochen anzumelden, sobald Ihr Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet.
Hinweise (Besonderheiten)
Können Sie der Meldepflicht nicht persönlich nachkommen, teilt der Leiter der Einrichtung ihre Aufnahme mit. Hierüber werden Sie unterrichtet.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 08.01.2016