Erste juristische Staatsprüfung ablegen
Die Erste Prüfung stellt keine eigenständige Prüfung dar, sondern besteht aus der universitären Schwerpunktbereichsprüfung und der staatlichen Pflichtfachprüfung.
Beschreibung
Die Erste Prüfung stellt keine eigenständige Prüfung dar, sondern besteht aus der universitären Schwerpunktbereichsprüfung und der staatlichen Pflichtfachprüfung. Die Präsidentin oder der Präsident des Prüfungsamtes stellt das Zeugnis über die erste Prüfung aus, welches die Ergebnisse der bestandenen universitären Schwerpunktbereichsprüfung und der bestandenen staatlichen Pflichtfachprüfung ausweist sowie eine Gesamtnote, in die das Ergebnis der bestandenen staatlichen Pflichtfachprüfung mit 70% und das Ergebnis der bestandenen universitären Schwerpunktbereichsprüfung mit 30% einfließt.
zuständige Stelle
Landesprüfungsamt für Juristen beim Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz
Zuständigkeit
Wenn Sie Ihre staatliche Pflichtfachprüfung in Rheinland-Pfalz bestanden haben, wenden Sie sich an das Landesprüfungsamt für Juristen beim Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz.
Ansprechpartner
Landesprüfungsamt für Juristen beim Ministerium der Justiz
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 06131 16-4905(Geschäftsstelle für die staatliche Pflichtfachprüfung)
Telefon Festnetz: 06131 16-4903(Geschäftsstelle für die zweite juristische Staatsprüfung)
Fax: 06131 16-5876
E-Mail: lpa@jm.rlp.de
Internet
Kreisverwaltung Ahrweiler - Kreis Ahrweiler
Adresse
Hausanschrift
Hausanschrift
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Hausanschrift
Hausanschrift
Hausanschrift
Besucheranschrift
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Besucheranschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Mittwoch 07:30 - 12:00 Uhr Donnerstag 07:30 - 18:00 Uhr Freitag 07:30 - 12:00 Uhr
Kontakt
E-Mail: gesundheitsamt@kreis-ahrweiler.de
E-Mail: info@kreis-ahrweiler.de
Telefon Festnetz: 02636 9740-500
Telefon Festnetz: 02636 9740101
Telefon Festnetz: 02641 975-0
Telefon Festnetz: 02641 975-610
Telefon Festnetz: 02641 975-660
Telefon Festnetz: 02642 901966
Telefon Festnetz: 02691 305320
Fax: 02641 975-456
Fax: 02641 975-699
Internet
erforderliche Unterlagen
Da das Zeugnis über die staatliche Pflichtfachprüfung beim Prüfungsamt vorliegt, müssen Sie nur das Zeugnis über die bestandene universitäre Schwerpunktbereichsprüfung beim Prüfungsamt einreichen.
Formulare
Antrag auf Ausstellung des Zeugnisses über die Erste Prüfung
Voraussetzungen
Sie müssen sowohl die staatliche Pflichtfachprüfung als auch die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung bestanden haben.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Sie können Klage zum Verwaltungsgericht erheben. Sollte das Zeugnis offensichtlich fehlerhaft ausgestellt worden sein, z.B. falsche Universität benannt oder falsche Notenübertragung/-Berechnung, so wird darum gebeten, dies dem Prüfungsamt mitzuteilen. Eine Korrektur erfolgt dann unverzüglich und Ihnen wird ein neues Zeugnis über die Erste Prüfung ausgestellt.
Verfahrensablauf
Wenn Sie beide Prüfungsteile, also die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung und die staatliche Pflichtfachprüfung, bestanden haben, reichen Sie das Zeugnis über die bestandene universitäre Schwerpunktbereichsprüfung beim Prüfungsamt ein. Anschließend wird Ihnen das Zeugnis über die bestandene Erste Prüfung ausgestellt.
Fristen
Es sind keine Fristen zu beachten, jedoch wird im eigenen Interesse dazu geraten, das Zeugnis über die bestandene universitäre Schwerpunktbereichsprüfung beim Prüfungsamt vorzulegen, sobald Ihnen dieses von der Universität ausgestellt wurde, damit Sie sich baldmöglichst für den juristischen Vorbereitungsdienst bewerben können.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer beträgt in der Regel 1 bis 3 Tage.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Hinweise (Besonderheiten)
Wenn Sie die Erste Prüfung bestanden haben, sind Sie befugt, die Bezeichnung „Refendarin jur. (Ref. jur.)“ oder „Referendar jur. (Ref. jur.)“ zu führen. Mit dem Zeugnis über die Erste Prüfung können Sie sich zur Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst bewerben.
FAQ
Was muss ich tun, wenn ich einen erfolgreichen Notenverbesserungsversuch unternommen habe?
Wenn Sie sich in der staatlichen Pflichtfachprüfung verbessert haben, müssen Sie bei Vorliegen des Zeugnisses über die bestandene universitäre Schwerpunktbereichsprüfung beim Prüfungsamt nichts weiter tun. Das neue Zeugnis über die bestandene Erste Prüfung wird Ihnen unaufgefordert durch das Prüfungsamt ausgestellt und übersandt.
Wenn Sie sich in der universitären Schwerpunktbereichsprüfung verbessert haben, müssen Sie das Zeugnis über diese Prüfung beim Prüfungsamt für Juristen einreichen, damit Ihnen anschließend ein neues Zeugnis über die bestandene Erste Prüfung ausgestellt und übersandt werden kann.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch JM am 06.08.2021
Stichwörter
Zeugnis erhalten, erste Juristische Staatsprüfung, erstes Staatsexamen Jura