Befreiung von der Ausweispflicht für dauerhaft untergebrachte Personen beantragen
Wenn Sie voraussichtlich dauerhaft in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sind, dann können Sie von der Pflicht befreit werden, einen Personalausweis zu haben. Die Antragstellung kann auch durch eine vertretende Person erfolgen.
Für einen Heimbewohner können Sie als Betreuer die Befreiung von der Ausweispflicht veranlassen.
Hinweise für Rheinland-Pfalz: Ausweispflicht Befreiung für dauerhaft untergebrachte Personen
Für einen Heimbewohner können Sie als Betreuer die Befreiung von der Ausweispflicht veranlassen.
Beschreibung
Wenn Sie voraussichtlich dauerhaft in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sind, können Sie von der Pflicht, einen Personalausweis zu haben, befreit werden. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie aufgrund Ihres gesundheitlichen Zustands nicht mehr in der Lage sind, in Ihrem Zuhause zu leben.
Wenn Sie nicht mehr in der Lage sind, die Befreiung für sich zu beantragen, kann dies auch eine vertretende Person für Sie vornehmen. Eine bestehende Befreiung von der Ausweispflicht können Sie jederzeit rückgängig machen. Dazu genügt es, einen Personalausweis oder einen Reisepass zu beantragen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Zuständig ist Ihre Personalausweisbehörde an Ihrem Wohnort, bei der Sie mit Hauptwohnsitz gemeldet sind.
Ansprechpartner
Für Westhofen wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- schriftlicher Antrag
- soweit vorhanden: Ihr alter Personalausweis oder Ihr alter Reisepass
- Nachweis, dass Sie voraussichtlich dauerhaft in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sind, zum Beispiel durch eine Bescheinigung der Hausärztin oder des Hausarztes, des Krankenhauses, des Pflegeheimes oder des Pflegedienstes
- bei einem Antrag durch eine vertretende Person:
- Nachweis der Vertretungsmacht, zum Beispiel durch eine Vollmacht oder einen
- Betreuendenausweis
- Ausweis-Dokument der vertretenden Person, zum Beispiel
- Personalausweis oder Reisepass
Formulare
- Formulare vorhanden: Ja
- Schriftform erforderlich: Ja
- Formlose Antragsstellung möglich: Ja
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
- Online-Dienste vorhanden: Nein
Voraussetzungen
- Sie müssen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
- Sie müssen mindestens 16 Jahre alt sein.
- Sie sind voraussichtlich dauerhaft untergebracht in einem Krankenhaus oder einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung.
- Sie müssen in Ihrer Gemeinde/Stadt mit Hauptwohnsitz gemeldet sein.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Beschwerde bei der dienstvorgesetzten Behörde, ersatzweise Innenministerium des Bundeslandes
Verfahrensablauf
Die Befreiung von der Ausweispflicht müssen Sie schriftlich beantragen.
- Sie oder eine Sie vertretende Person stellen einen formlosen Antrag oder füllen ein Antragsformularauf Befreiung von der Ausweispflicht Ihrer zuständigen Personalaausweis-Behörder aus
- Sie oder eine betreuende Person unterschreiben den Antrag.
- Sie fügen die notwendigen Unterlagen bei (siehe „Welche Unterlagen werden benötigt?“).
- Sie senden den Antrag und die Unterlagen an die zuständige Personalausweis-Behörde in Ihrer Gemeinde/Stadtoder
- Sie oder Ihre vertretende Person gehen persönlich zur zuständigen Behörde.
- Die Behörde stellt Ihnen eine unbefristete Bescheinigung darüber aus, dass Sie von der Ausweispflicht befreit sind.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch MdI am 12.08.2022
Stichwörter
Ausweis, einwilligungsunfähig, Personalausweis, nPA, Pflegeheim, Personaldokument, Ausweispflicht, elektronischer Personalausweis, PA, Einwilligungsunfähigkeit, Dauerhafte Unterbringung, handlungsunfähig, Handlungsunfähigkeit, ePA, Befreiung, Krankenhaus