Befreiung von der Ausweispflicht für dauerhaft untergebrachte Personen beantragen
Wenn Sie voraussichtlich dauerhaft in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sind, dann können Sie von der Pflicht befreit werden, einen Personalausweis zu haben. Die Antragstellung kann auch durch eine vertretende Person erfolgen.
Hinweise für Rheinland-Pfalz: Ausweispflicht Befreiung für dauerhaft untergebrachte Personen
Für einen Heimbewohner können Sie als Betreuer die Befreiung von der Ausweispflicht veranlassen.
Beschreibung
Wenn Sie voraussichtlich dauerhaft in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sind, können Sie von der Pflicht, einen Personalausweis zu haben, befreit werden. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie aufgrund Ihres gesundheitlichen Zustands nicht mehr in der Lage sind, in Ihrem Zuhause zu leben.
Wenn Sie nicht mehr in der Lage sind, die Befreiung für sich zu beantragen, kann dies auch eine vertretende Person für Sie vornehmen. Eine bestehende Befreiung von der Ausweispflicht können Sie jederzeit rückgängig machen. Dazu genügt es, einen Personalausweis oder einen Reisepass zu beantragen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Zuständig ist Ihre Personalausweisbehörde an Ihrem Wohnort, bei der Sie mit Hauptwohnsitz gemeldet sind.
Ansprechpartner
Stadt Speyer - 230 - Bürgerdienste (Bürgerbüros)
Adresse
Hausanschrift
BB 1 - Maximilianstraße 94
67346 Speyer
Gebäude: Bürgerbüro I - Innenstadt (mit Fundbüro)
Ist rollstuhlgerecht
Hausanschrift
BB 2 - Industriestraße 23
67346 Speyer
Gebäude: Bürgerbüro II - mit Führerscheinstelle und Kfz-Zulassung
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Die Bürgerbüros (nicht die Führerscheinstelle) können ohne vorherige Terminvergaben besucht werden. Öffnungszeiten der Bürgerbüros: Montag und Dienstag:     7:30 Uhr bis 16:00 Uhr Mittwoch:                          7:30 Uhr bis 13:00 Uhr Donnerstag:                      7:30 Uhr bis 18:00 Uhr Freitag:                              7:30 Uhr bis 13:00 Uhr Achtung: genereller Annahmeschluss für Ausfuhrkennzeichen ist 30 Minuten vor Ende der Öffnungszeiten (BB II). Öffnungszeiten der Führerscheinstelle (im Bürgerbüro II): Montag:         geschlossen Dienstag:       7:30 Uhr bis 16:00 Uhr Mittwoch:      7:30 Uhr bis 13:00 Uhr Donnerstag:  7:30 Uhr bis 18:00 Uhr Freitag:           7:30 Uhr bis 13:00 Uhr Eine Vorsprache in der Führerscheinstelle ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Eine Terminvereinbarung ist möglich unter www.speyer.de/termine .     Um die Umstellung der Fahrerlaubnis für den Pflichtumtausch zu beantragen, können Sie auch mittwochs  und freitags  von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr ohne  vorherige Terminvereinbarung kommen.
Kontakt
E-Mail: buergerbuero@stadt-speyer.de
Telefon Festnetz: 06232 14-1333
Telefon Festnetz: 06232 14-1334
Fax: 06232 14-1350
Fax: 06232 14-1353
Kontaktperson
Bürgerbüro Maximilianstraße
Bürgerbüro Industriestraße
Weitere Informationen
Durchwahlnummer BB I = 14 1333 (Bürgerbüro Maximilianstraße 94)
Durchwahlnummer BB II = 14 1334 (Bürgerbüro Industriestraße 23)
Die beiden Bürgerbüros der Stadt Speyer sind die Anlaufstelle für alle wichtigen Angelegenheiten, die bei der Verwaltung zu erledigen sind. Sei es die An-, Ab- oder Ummeldung der Wohnanschrift, die Beglaubigung von Dokumenten oder die Beantragung von Pass- und Reisedokumenten.
Das städtische Fundbüro befindet sich im Bürgerbüro Maximilianstraße.
Das Bürgerbüro in der Industriestraße beherbergt zusätzlich die Kfz-Zulassungsstelle und die Führerscheinstelle der kreisfreien Stadt Speyer.
Die einzelnen Leistungen der Bürgerbüros finden Sie in deren Leistungsverzeichnis.
Datenschutzerklärung
Informationen gem. Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) für meldepflichtige Personen.
erforderliche Unterlagen
- schriftlicher Antrag
- soweit vorhanden: Ihr alter Personalausweis oder Ihr alter Reisepass
- Nachweis, dass Sie voraussichtlich dauerhaft in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sind, zum Beispiel durch eine Bescheinigung der Hausärztin oder des Hausarztes, des Krankenhauses, des Pflegeheimes oder des Pflegedienstes
- bei einem Antrag durch eine vertretende Person:
- Nachweis der Vertretungsmacht, zum Beispiel durch eine Vollmacht oder einen
- Betreuendenausweis
- Ausweis-Dokument der vertretenden Person, zum Beispiel
- Personalausweis oder Reisepass
Formulare
- Formulare vorhanden: Ja
- Schriftform erforderlich: Ja
- Formlose Antragsstellung möglich: Ja
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
- Online-Dienste vorhanden: Nein
Voraussetzungen
- Sie müssen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
- Sie müssen mindestens 16 Jahre alt sein.
- Sie sind voraussichtlich dauerhaft untergebracht in einem Krankenhaus oder einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung.
- Sie müssen in Ihrer Gemeinde/Stadt mit Hauptwohnsitz gemeldet sein.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Beschwerde bei der dienstvorgesetzten Behörde, ersatzweise Innenministerium des Bundeslandes
Verfahrensablauf
Die Befreiung von der Ausweispflicht müssen Sie schriftlich beantragen.
- Sie oder eine Sie vertretende Person stellen einen formlosen Antrag oder füllen ein Antragsformularauf Befreiung von der Ausweispflicht Ihrer zuständigen Personalaausweis-Behörder aus
- Sie oder eine betreuende Person unterschreiben den Antrag.
- Sie fügen die notwendigen Unterlagen bei (siehe „Welche Unterlagen werden benötigt?“).
- Sie senden den Antrag und die Unterlagen an die zuständige Personalausweis-Behörde in Ihrer Gemeinde/Stadtoder
- Sie oder Ihre vertretende Person gehen persönlich zur zuständigen Behörde.
- Die Behörde stellt Ihnen eine unbefristete Bescheinigung darüber aus, dass Sie von der Ausweispflicht befreit sind.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch MdI am 12.08.2022
Stichwörter
einwilligungsunfähig, Krankenhaus, handlungsunfähig, elektronischer Personalausweis, Dauerhafte Unterbringung, PA, Ausweis, Ausweispflicht, nPA, Handlungsunfähigkeit, Pflegeheim, Personalausweis, Befreiung, Personaldokument, Einwilligungsunfähigkeit, ePA