Ausweispflicht Befreiung für dauerhaft behinderte Personen, die sich nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen können

    Befreiung von der Ausweispflicht als dauerhaft behinderte Person beantragen, die sich nicht in der Öffentlichkeit bewegen kann

    Wenn Sie sich wegen einer Behinderung nicht alleine in der Öffentlichkeit bewegen können, dann können Sie von der Pflicht befreit werden, einen Personalausweis zu haben. Die Antragstellung kann auch durch eine vertretende Person erfolgen.

    Beschreibung

    Wenn Sie sich wegen einer Behinderung nicht alleine in der Öffentlichkeit bewegen können, dann können Sie von der Pflicht, einen Personalausweis zu haben, befreit werden.

    Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie wegen einer Behinderung nicht mehr alleine das Haus verlassen können.
    Eine bestehende Befreiung von der Ausweispflicht können Sie jederzeit rückgängig machen. Dazu genügt es, einen Personalausweis oder einen Reisepass zu beantragen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an die Personalausweisbehörde am Hauptwohnsitz des oder der Antragstellenden.

    Ansprechpartner

    Stadt Speyer - 230 - Bürgerdienste (Bürgerbüros)

    Adresse

    Hausanschrift

    BB 1 - Maximilianstraße 94

    67346 Speyer

    Gebäude: Bürgerbüro I - Innenstadt (mit Fundbüro)

    Ist rollstuhlgerecht

    Hausanschrift

    BB 2 - Industriestraße 23

    67346 Speyer

    Gebäude: Bürgerbüro II - mit Führerscheinstelle und Kfz-Zulassung

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Die Bürgerbüros (nicht die Führerscheinstelle) können ohne vorherige Terminvergaben besucht werden. Öffnungszeiten der Bürgerbüros: Montag und Dienstag:     7:30 Uhr bis 16:00 Uhr Mittwoch:                          7:30 Uhr bis 13:00 Uhr Donnerstag:                      7:30 Uhr bis 18:00 Uhr Freitag:                              7:30 Uhr bis 13:00 Uhr Achtung: genereller Annahmeschluss für Ausfuhrkennzeichen ist 30 Minuten vor Ende der Öffnungszeiten (BB II). Öffnungszeiten der Führerscheinstelle (im Bürgerbüro II): Montag:         geschlossen Dienstag:       7:30 Uhr bis 16:00 Uhr Mittwoch:      7:30 Uhr bis 13:00 Uhr Donnerstag:  7:30 Uhr bis 18:00 Uhr Freitag:           7:30 Uhr bis 13:00 Uhr Eine Vorsprache in der Führerscheinstelle ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Eine Terminvereinbarung ist möglich unter www.speyer.de/termine .     Um die Umstellung der Fahrerlaubnis für den Pflichtumtausch zu beantragen, können Sie auch mittwochs  und freitags  von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr ohne  vorherige Terminvereinbarung kommen.

    Kontakt

    E-Mail: buergerbuero@stadt-speyer.de

    Telefon Festnetz: 06232 14-1333

    Telefon Festnetz: 06232 14-1334

    Fax: 06232 14-1350

    Fax: 06232 14-1353

    Kontaktperson

    Weitere Informationen

    Durchwahlnummer BB I = 14 1333 (Bürgerbüro Maximilianstraße 94)
    Durchwahlnummer BB II = 14 1334 (Bürgerbüro Industriestraße 23)

    Die beiden Bürgerbüros der Stadt Speyer sind die Anlaufstelle für alle wichtigen Angelegenheiten, die bei der Verwaltung zu erledigen sind. Sei es die An-, Ab- oder Ummeldung der Wohnanschrift, die Beglaubigung von Dokumenten oder die Beantragung von Pass- und Reisedokumenten. 

    Das städtische Fundbüro befindet sich im Bürgerbüro Maximilianstraße.

    Das Bürgerbüro in der Industriestraße beherbergt zusätzlich die Kfz-Zulassungsstelle und die Führerscheinstelle der kreisfreien Stadt Speyer.

    Die einzelnen Leistungen der Bürgerbüros finden Sie in deren Leistungsverzeichnis.

    Datenschutzerklärung

    Informationen gem. Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) für meldepflichtige Personen.

    Version

    Technisch erstellt am 21.02.2015 (von: Webservice, ST_Speyer)

    Technisch geändert am 05.11.2024 (von: Webservice, ST_Speyer)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    • schriftlicher Antrag
    • soweit vorhanden: Ihr alter Personalausweis oder Ihr alter Reisepass
    • Nachweis, dass Sie nicht alleine am öffentlichen Leben teilnehmen können, zum Beispiel durch eine Bescheinigung der Hausärztin oder des Hausarztes, des Krankenhauses, des Pflegeheimes oder des Pflegedienstes
    • wenn Sie handlungs- oder einwilligungsunfähig sind: die öffentlich beglaubigte Vollmacht im Original
    • bei einem Antrag durch eine vertretende Person:
      • Nachweis der Vertretungsmacht, zum Beispiel durch eine Vollmacht oder einen Betreuenden-Ausweis
      • Ausweis-Dokument der vertretenden Person, zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass

    Formulare

    Formulare vorhanden: Ja
    Schriftform erforderlich: Ja
    Formlose Antragsstellung möglich: Ja
    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Online-Dienste vorhanden: Nein

    Voraussetzungen

    • Sie müssen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
    • Sie müssen mindestens 16 Jahre alt sein.
    • Sie können sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen.
    • Sie müssen in Ihrer Gemeinde/Stadt mit Hauptwohnsitz gemeldet sein.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Beschwerde bei der dienstvorgesetzten Behörde, ersatzweise beim Innenministerium des Bundeslandes.

    Verfahrensablauf

    Die Befreiung von der Ausweispflicht müssen Sie schriftlich beantragen.

    • Sie oder die Sie vertretende Person stellen einen formlosen Antrag oder füllen ein Antragsformular der zuständigen Personalausweis-Behörde auf Befreiung von der Ausweispflicht aus
    • Sie oder eine vertretende Person unterschreiben den Antrag.
    • Sie fügen die notwendigen Unterlagen bei (siehe „Welche Unterlagen werden benötigt?“).
    • Sie senden den Antrag und die an die zuständige Personalausweis-Behörde in Ihrer Gemeinde/Stadt oder
    • Sie oder die Sie vertretende Person gehen persönlich zur zuständigen Personalausweis-Behörde.
    • Die Personalausweis-Behörde stellt Ihnen eine unbefristete Bescheinigung darüber aus, dass Sie von der Ausweispflicht befreit sind.

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch MdI am 12.08.2022

    Version

    Technisch erstellt am 19.10.2021 (von: Meißner, Kathrin)

    Technisch geändert am 01.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    nPA, Krankenhaus, Handlungsunfähigkeit, Ausweis, Dauerhafte Behinderung, PA, Ausweispflicht, Einwilligungsunfähigkeit, Personaldokument, Personalausweis, Befreiung, elektronischer Personalausweis, handlungsunfähig, ePA, einwilligungsunfähig, Pflegeheim

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)