Ausnahme von der Erlaubnispflicht für Munition beantragen
Sie können eine Ausnahme von der Erlaubnispflicht für den Munitionserwerb und -besitz beantragen.
Beschreibung
Grundsätzlich benötigen Sie für den Erwerb und Besitz von Munition eine Erlaubnis. Hiervon abweichend gibt es konkret benannte Ausnahmefälle. Zusätzlich haben Sie die Möglichkeit, eine Ausnahme im Einzelfall zu beantragen, sofern besondere Gründe vorliegen und Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht entgegenstehen. Dies ist aber nur für Fälle möglich, die mit den konkret benannten Ausnahmefällen vergleichbar sind.
zuständige Stelle
Die Zuständigkeit obliegt der für Ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen örtlichen Waffenbehörden der kreisfreien Städte und Landkreise.
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Germersheim - Kreisverwaltung Germersheim - FB 41 - Ordnung, Kommunalaufsicht
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo. 08:30 - 12:00 Uhr Di. geschlossen Mi. 08:30 - 12:00 Uhr Do. 08:30 - 12:00 Uhr, 13:30 - 18:00 Uhr Fr. 08:30 - 12:00 Uhr Hinweis: Annahmeschluss Ausländerbehörde: jeweils 15 Minuten vor Ende der Öffnungszeiten Aktuell ist der Zugang zu den Dienstgebäuden nur mit Termin möglich.
Kontakt
Kontaktperson
Herr S. Waterstraat (Waffenbehörde, Bußgeldstelle)
Internet
erforderliche Unterlagen
einzelfallabhängig
Formulare
keine
Voraussetzungen
- es liegen besondere Gründe vor
- Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung stehen nicht entgegen
- es besteht eine Vergleichbarkeit mit den in § 12 Waffengesetz genannten Ausnahmefällen
- vorhandene Erlaubniserfordernisse werden nicht umgangen
- es ist ein Einzelfall gegeben
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Eine Ausnahme erhalten Sie folgendermaßen:
- Sie stellen einen Antrag und reichen die erforderlichen Unterlagen ein,
- die erforderlichen Unterlagen werden geprüft, gegebenenfalls müssen Sie weitere erforderliche Unterlagen nachreichen
- die Voraussetzungen des § 12 Absatz 5 WaffG werden geprüft
- die waffenrechtliche Entscheidung wird getroffen.
Fristen
keine
Kosten
Verwaltungsgebühr für die Zulassung einer Ausnahme von der Erlaubnispflicht: EUR 100 - 500
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 17.11.2021
Stichwörter
vor Ort, online, Kauf von Waren, Verbraucherrechte, Garantien, Verbraucherentschädigung