Aufnahme eines europäischen Rechtsanwalts in die Rechtsanwaltskammer Widerruf

    Rechtsanwaltskammer Aufnahme widerrufen eines europäischen Rechtsanwalts

    Wenn Sie nicht alle drei Jahre die weitere Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in Ihrem Ursprungsland nachweisen, kann die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer widerrufen werden.

    Beschreibung

    Wenn Sie als europäischer Rechtsanwalt / europäische Rechtsanwältin in die Rechtsanwaltskammer aufgenommen wurden, müssen Sie regelmäßig, in der Regel alle drei Jahre, nachweisen, dass Sie in Ihrem Herkunftsstaat weiterhin als Anwalt zugelassen sind. Ansonsten wird Ihnen die Anerkennung als europäischer Rechtsanwalt in Deutschland wieder entzogen.

    zuständige Stelle

    Die jeweils für Ihren Bezirk zuständige Rechtsanwaltskammer

    Zuständigkeit

    Die jeweils für Ihren Bezirk zuständige Rechtsanwaltskammer

    Ansprechpartner

    Rechtsanwaltskammer Koblenz für den Oberlandesbezirkt Koblenz

    Adresse

    Hausanschrift

    Rheinstraße 24

    56068 Koblenz

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02 61 3 03 35-0

    Fax: 02 61 3 03 35-22

    Fax: 02 61 3 03 35-66

    E-Mail: info@rakko.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 18.10.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • keine

    Formulare

        Schriftform erforderlich: ja
        Persönliches Erscheinen bei Antragstellung vor Ort: ja
        Onlineverfahren möglich: nein

    Voraussetzungen

    • Sie erbringen keinen Nachweis über Ihre Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im Ursprungsland alle drei Jahre

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Gegen einen möglichen Widerrufsbescheid können Sie bei dem zuständigen Anwaltsgerichtshof innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder mittels eines elektronischen Dokuments, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz (SigG) versehen ist, über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach Klage erheben (§§ 4 EuRAG, 46a, Absatz 2, 112 a Absatz 1, 112 c Absatz 1 Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO, in Verbindung mit § 74 Absatz 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).
    • Es besteht Vertretungszwang, das heißt, Sie müssen sich hierfür durch einen Rechtsanwalt beziehungsweise einer Rechtsanwältin vertreten lassen (§ 112c Absatz 1 BRAO, § 67 Absatz 4 VwGO).

    Verfahrensablauf

     Der Widerruf der Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer erfolgt nach vorheriger Anhörung.

      Fristen

      Geltungsdauer: 3 Jahre (Nachweise alle drei Jahre)

      Kosten

      Gebühr kostenfrei

      Weitere Informationen

      Gültigkeitsgebiet

      Rheinland-Pfalz

      Fachliche Freigabe

      Fachlich freigegeben am 23.07.2021

      Version

      Technisch geändert am 23.08.2023

      Sprachversion

      Englisch

      Sprache: en

      Sprachbezeichnung nativ: English

      Deutsch

      Sprache: de