Aufnahme eines europäischen Rechtsanwalts in die Rechtsanwaltskammer Rücknahme

    Aufnahme eines europäischen Rechtsanwalts in die Rechtsanwaltskammer zurücknehmen

    Sie können jederzeit schriftlich auf die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer verzichten.

    Beschreibung

    Wenn Sie als europäischer Rechtsanwalt in eine Rechtsanwaltskammer aufgenommen wurden, können Sie jederzeit die Entlassung aus dieser beantragen. Sie können jederzeit erneut die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer beantragen.

    zuständige Stelle

    Die Rechtsanwaltskammer, in der Sie aufgenommen wurden

    Zuständigkeit

    Die Rechtsanwaltskammer, in der Sie aufgenommen wurden

    Ansprechpartner

    Pfälzische Rechtsanwaltskammer Zweibrücken

    Adresse

    Hausanschrift

    Landauer Straße 17

    66482 Zweibrücken

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 06332 8003-0

    Fax: 06332 8003-19

    E-Mail: zentrale@RAK-ZW.de

    Version

    Technisch erstellt am 07.12.2009 (von: Plaue Frank)

    Technisch geändert am 18.10.2022 (von: Meißner, Kathrin)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    • Schriftlicher Antrag auf Verzicht  der Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer

    Formulare

    •    Schriftform erforderlich: ja
    •    Persönliches Erscheinen bei Antragstellung vor Ort: ja
    •    Onlineverfahren möglich: nein

    Voraussetzungen

    • Sie wurden zuvor als europäischer Rechtsanwalt in eine Rechtsanwaltskammer aufgenommen

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Gegen die Ablehnung der Rücknahme der Aufnahme können Sie bei dem zuständigen Anwaltsgerichtshof innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder mittels eines elektronischen Dokuments, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz (SigG) versehen ist, über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach Klage erheben (§§46a, Absatz 2, 112 a Absatz 1, 112 c Absatz 1 Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO, in Verbindung mit § 74 Absatz 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).
    • Es besteht Vertretungszwang, das heißt, Sie müssen sich hierfür durch einen Rechtsanwalt beziehungsweise einer Rechtsanwältin vertreten lassen (§ 112c Absatz 1 BRAO, § 67 Absatz 4 VwGO).

    Verfahrensablauf

    Nach Einreichung des Antrags auf Verzicht der Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer wird diese über den Antrag entscheiden und Sie schriftlich informieren.

    Fristen

    • keine

    Kosten

    Gebühr kostenfrei

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung Berlin (SenJustVA) am 12.05.2021

    Version

    Technisch erstellt am 08.10.2021 (von: Meißner, Kathrin)

    Technisch geändert am 01.11.2024 (von: Intern, System)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)