Aufnahme eines europäischen Rechtsanwalts in die Rechtsanwaltskammer zurücknehmen
Sie können jederzeit schriftlich auf die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer verzichten.
Beschreibung
Wenn Sie als europäischer Rechtsanwalt in eine Rechtsanwaltskammer aufgenommen wurden, können Sie jederzeit die Entlassung aus dieser beantragen. Sie können jederzeit erneut die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer beantragen.
zuständige Stelle
Die Rechtsanwaltskammer, in der Sie aufgenommen wurden
Zuständigkeit
Die Rechtsanwaltskammer, in der Sie aufgenommen wurden
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Schriftlicher Antrag auf Verzicht der Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer
Formulare
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen bei Antragstellung vor Ort: ja
Onlineverfahren möglich: nein
Voraussetzungen
- Sie wurden zuvor als europäischer Rechtsanwalt in eine Rechtsanwaltskammer aufgenommen
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Gegen die Ablehnung der Rücknahme der Aufnahme können Sie bei dem zuständigen Anwaltsgerichtshof innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder mittels eines elektronischen Dokuments, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz (SigG) versehen ist, über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach Klage erheben (§§46a, Absatz 2, 112 a Absatz 1, 112 c Absatz 1 Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO, in Verbindung mit § 74 Absatz 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).
- Es besteht Vertretungszwang, das heißt, Sie müssen sich hierfür durch einen Rechtsanwalt beziehungsweise einer Rechtsanwältin vertreten lassen (§ 112c Absatz 1 BRAO, § 67 Absatz 4 VwGO).
Verfahrensablauf
Nach Einreichung des Antrags auf Verzicht der Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer wird diese über den Antrag entscheiden und Sie schriftlich informieren.
Fristen
- keine
Kosten
Gebühr kostenfrei
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 12.05.2021