Todesbescheinigung ausstellen
Wer einen Toten auffindet oder beim Eintritt des Todes anwesend ist, hat unverzüglich eine der verantwortlichen Personen oder die Polizei zu benachrichtigen. Diese hat unverzüglich eine Ärztin oder einen Arzt zu benachrichtigen, die oder der die sog. Leichenschau durchführt.
Beschreibung
Die Ärztin oder der Arzt prüft die Identität der oder des Verstorbenen, begutachtet die Leiche und stellt den Tod, den Zeitpunkt sowie die Art und die Ursache des Todes fest. Stellt die Ärztin oder der Arzt zweifelsfrei eine natürliche Todesursache fest, wird dies auf dem Totenschein vermerkt und die oder der Verstorbene darf von einer Bestatterin oder einem Bestatter abgeholt werden. Bei Anzeichen eines nicht natürlichen Todes (z. B. bei Unfall, Verdacht auf Dritteinwirkung) ist die Polizei einzuschalten, damit gegebenenfalls eine Obduktion durch die Staatsanwaltschaft angeordnet werden kann.
Die Kosten für das Ausstellen der Todesbescheinigung muss der Kostentragungspflichtige (in der Regel Angehörige) bezahlen; sie richten sich nach der Gebührenordnung für Ärztinnen und Ärzte (GOÄ).
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an eine Ärztin/einen Arzt oder einen Bestattungsunternehmer, der seinerseits eine Ärztin oder einen Arzt ruft oder an die Polizei.
Ansprechpartner
Verbandsgemeinde Maifeld
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
> Siehe Öffnungszeiten auf der Homepage der Verwaltung
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
Aufgrund des rheinland-pfälzischen Bestattungsgesetzes (BestG) sieht die Landesverordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes verbindliche Muster/Formulare vor, nach denen die Todesbescheinigung, die sich in einen vertraulichen und einen nicht vertraulichen Teil aufgliedert, sowie die vorläufige Todesbescheinigung auszustellen sind.
Voraussetzungen
- Tod eines Menschen.
- Unverzügliche Benachrichtigung einer Ärztin oder eines Arztes durch den Verantwortlichen (Erbe/ Angehörigen) oder im Falle des Todeseintritts in einem Betrieb, Heim, Schule, Krankenhaus etc. durch den Leiter oder Inhaber der Einrichtung.
- Tod, Todeszeitpunkt, -art und -ursache werden von einer Ärztin oder einem Arzt festgestellt (Leichenschau).
- Ausstellen der Todesbescheinigung durch die Ärztin oder den Arzt und Aushändigung derselben an den Verantwortlichen. Ist eine innere Leichenschau durchgeführt worden, wird auch ein Obduktionsschein ausgestellt.
- Bei nicht natürlichem Tod wird die Polizei verständigt.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Es ist - in der Regel durch den Verantwortlichen - unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, eine Ärztin oder ein Arzt zu benachrichtigen, die oder der das oben Genannte (Leichenschau und Ausstellen der Todesbescheinigung) durchführt. Bestehen Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod, hat die Ärztin oder der Arzt sofort die Polizei zu verständigen.
Fristen
Die Ärztin oder der Arzt, die oder der die Leichenschau durchführt und die Todesbescheinigung ausstellt, muss unverzüglich benachrichtigt werden.
Bei nicht natürlichem Tod verständigt die Ärztin oder der Arzt sofort die Polizei oder derjenige, wer einen Toten auffindet oder beim Eintritt des Todes anwesend ist, unverzüglich die Polizei.
Kosten
Die Höhe der Kosten für die Todesbescheinigung richtet sich nach der Gebührenordnung der Ärztinnen und Ärzte (GOÄ).
Hinweise (Besonderheiten)
Die Todesbescheinigung ist dem zuständigen Standesamt vorzulegen. Der nicht vertrauliche Teil der Todesbescheinigung verbleibt in der Regel bei der örtlichen Ordnungsbehörde des Bestattungsortes.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig die Leichenschau nicht unverzüglich veranlasst, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Unterstützende Institutionen
- ggf. Ärzte des Gesundheitsamtes im Rahmen des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 01.10.2021
Stichwörter
Obduktion, unnatürlicher Tod, Durchführung Bestattungsgesetz, Leichenschau, Totenschein, Todesbescheinigung